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09.1999 bis 12.1999 zu „konkreter Konflikt“ |
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Wortbedeutung: Falsche |
Hierarchie und Loyalität <> Untertan- und/oder Täter-Verhalten. |
09.09.1999 - Angst vor Willkür und Vertreibung durch Bewohner |
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Im betreffenden Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen wohnten zu diesem Zeitpunkt seit vielen Jahren auch die Eltern und Großeltern der betroffenen Mitglieder der Familie Deibele - Josef und Maria Fichna. Trotz ihres hohen Alters bekamen sie das Unrecht gegen ihre Tochter, ihren Schwiegersohn und ihren Enkel einschließlich seiner Frau mit, nicht zuletzt auch durch verleumderische Äußerungen einiger Mitarbeiter ihnen gegenüber - und als pflegebedürftige Bewohner spürten sie an der ihnen zuteil werdenden Art und Weise der Pflege den zunehmenden Qualitätsabbau. Geprägt von den Erfahrungen ihres Lebens (Kaiserzeit, 1. Weltkrieg, Weltwirtschaftskrise, Nationalsozialismus, 2. Weltkrieg, real existierender Sozialismus in der DDR und jetzt die real existierende rechtsstaatliche Demokratie der BRD) waren sie längst mit Existenzängsten hinsichtliches ihres Verbleibens im Pflegeheim belastet. Aber gewohnt, ihr Leben aktiv zu bestreiten und sich nicht ehrlos und entwürdigend behandeln zu lassen, ging Frau Maria Fichna auf die amtierende Pflegedienstleiterin zu und fragte sie direkt:
„´Sind die Entlassungspapiere für meinen Mann und mich auch schon fertig ?´ Als die PDL sie beschwichtigen wollte, antwortete sie ihr: ´Ihnen traue ich alles zu.´“ |
Frau Traute Deibele bekam auf ihren nachfolgenden Brief keine Reaktion.
Am 15.02.2001 verstarb Herr Josef Fichna, ohne daß er miterleben durfte, daß seine christliche Kirche in einem derart deutlichen Konflikt zu einer glaubhaften Konfliktbewältigung in der Lage gewesen wäre. (siehe auch: „29.06.1999 - ´Konfliktlösungskonzept´ mit Personalreferent Rink“)
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09.09.1999 |
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13.09.1999 - Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot laut meinem Anwalt |
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In nachfolgendem Schreiben vom 13.09.199 wies mein Anwalt entschieden darauf hin, daß eine Bewerbungsmöglichkeit, auf welche ich lediglich bisher durch Herrn Rink hingewiesen wurde (siehe Schreiben „24.08.1999 - Wortbruch des Bischofs durch seinen Beauftragten Herrn Rink“), kein Angebot entsprechend des „Schlichtungspruches“ ist - schließlich kann ich mich weltweit zu jeder Zeit bewerben.
Herr Rink antwortete auf dieses Schreiben nicht.
Wie glaubhaft ist es, daß Herr Rink (Jurist, Personalreferent und Beauftragter des Bischofs) diese Argumentation nicht verstanden haben soll?
Warum konnte oder wollte Herr Rink dies nicht verstehen!?
(Siehe auch „29.06.1999 - ´Konfliktlösungskonzept´ mit Personalreferenten Herrn Rink“)
Das Ansinnen, die gegebene Zusage des Bischofs hinsichtlich eines Arbeitsangebotes durch eine Bewerbungsmöglichkeit ersetzen zu wollen, war ein Wortbruch des Bischöflichen Ordinariates im Bistum Magdeburg. (siehe auch „16.11.1999 - „ad Absurdum“ - Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot“)
Er hat keine sachliche Antwort auf sein Schreiben erhalten! - W_A_R_U_M_?
(siehe u.a. „Einleitung zur Konfliktsituation“, „Mobbing-allgemeine Betrachtungen“, Werte und Ethik“)
„Sehr geehrter Herr Rink, 13.09.99
in der o.g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das unserem Mandanten am 24.08.1999 zugesandte Schreiben bezüglich der Möglichkeit einer Bewerbung.
Es wird diesseits davon ausgegangen, dass mögliche Bewerbungen nicht unter den im Rahmen des Schlichtungsverfahrens unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu fassen sind, der beinhaltet, dass unserem Mandanten ein konkretes Angebot einer Tätigkeit im Bereich des Caritas oder des übrigen Bistums gleichwertig seinen Fähigkeiten und entsprechend seiner Beschäftigung anzubieten ist. Dieser, seitens des Bischofs unterbreitete Vorschlag beinhaltet schlichtweg die in Aussichtsstellung einer entsprechenden Anstellung, die bereits zur Verfügung steht und von unserem Mandanten, so es den entsprechenden Vorstellungen und Voraussetzungen entspricht, zu bekleiden ist. Hierbei ist sowohl Einsatzart, Einsatzort, Einsatzumfang, Entlohnung etc. darzustellen und offenzulegen.
Das Anheimstellen von Bewerbungen lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, hier im Endeffekt gütliche Einigungen erzielen zu wollen. Dies ergibt sich auch daraus, dass seit der Schlichtungsverhandlung hier keinerlei Aktivitäten zu verzeichnen waren.“
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13.09.1999 - Schlichtung seitens der Kirchengemeinde gescheitert |
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Zu nachfolgenden Schreiben sei angeführt:
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daß der Schlichterspruch bereits am 16.07.1999 erfolgte (vor fast 2 Monaten), |
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daß weder vom Bischöflichen Ordinariat noch von der Katholischen Kirchengemeinde in Köthen mit der Umsetzung der Vereinbarungen des Schlichterspruches begonnen wurde. |
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daß der Personalreferent Herr Rink als Bevollmächtigter des Bischofs im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 24.08.1999 (siehe „24.08.1999 - Wortbruch des Bischofs durch seinen Beauftragten Herrn Rink“) seinen eigenen Vortrag im Namen des Bischofs während der Schlichtungsverhandlung am 16.07.1999 Lügen strafte. |
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daß mein Anwalt in einem parallelen Schreiben vom 13.09.1999 an Herrn Rink auf die Nichteinhaltung der Zusagen durch Herrn Rink im Namen des Bischofs hinwies (siehe „13.09.1999 Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot laut meinem Anwalt“). Somit ist eine Deutung dieses Schreibens als Beendigungserklärung der Schlichtung zweifelsfrei ausgeschlossen. |
Zur Vermeidung von Mißverständnissen, weise ich ausdrücklich daraufhin, daß mein Anwalt mit diesem Schreiben den Schlichtungsversuch nicht als beendet erklärt hat. Er verwies lediglich darauf, daß wir nach ca. 2 Monaten und den bisherigen Verhaltensweisen „... die Erfüllung des Schlichterspruches seitens der Kirchengemeinde als gescheitert ...“ wahrnehmen. Es wird somit lediglich eine Einschätzung der Verhaltensweise der Kirchengemeinde wiedergegeben. Dem wurde nicht widersprochen, und es hat auch anschließend keine mir bekannten glaubhaften Aktivitäten zur Erfüllung der Schlichterspruches von der Katholischen Kirchengemeinde in Köthen bzw. vom Bischöflichen Ordinariat für das Bistum Magdeburg gegeben.
Absender meines Anwaltes |
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„Bischöfliche Schlichtungsstelle |
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für das Bistum Magdeburg |
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Max-Josef-Metzger-Str. 12/13 |
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39 104 Magdeburg |
13.09.99 |
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Ihr Zeichen BS 1/98 |
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Schlichtungsverhandlung vom 16.07.1999 |
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Deibele / Katholische Kirchengemeinde St. Marien |
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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abeßer, in der o.g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 16.07.1999 inhaltlich des Schlichtungsspruches. In Anbetracht der getroffenen Kompromisse zwischen den Konfliktparteien ist es der Kirchengemeinde St. Marien bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, hier den Vorschlag des Bischofs im Schreiben vom 15.07.1999 auch nur annähernd umzusetzen. Der Vorschlag, unterbreitet vom Caritasverband vom 24.08.1999, lässt hier auch weiterhin auf die halbherzige Handhabung der Problemlösung schließen. Unser Mandant hat über uns mitteilen lassen, dass dieser selbstverständlich diesen Vorschlag nicht annehmen kann, da er selbst nicht mit den Vorstellungen des Bischofs einhergeht. Nach den bisherigen Verhaltensweisen sieht unser Mandant die Erfüllung des Schlichtungsspruches seitens der Kirchengemeinde als gescheitert an. Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt“ |
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24.10.1999 - Nachfrage zum Beschäftigungsangebot laut „Schlichtungsspruch“ |
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Mit nachfolgendem Schreiben erfragte ich den Bearbeitungsstand hinsichtlich der Umsetzung des Schlichtungspruches durch das Bischöfliche Ordinariat.
=> Ich habe auf dieses Schreiben keine Reaktion erhalten - W A R U M !?
Herausgestellt sei:
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„Ist der bestehende Konflikt eventuell gar nicht der eigentliche Grund für das nicht nachvollziehbare Verhalten durch Magdeburg, sondern nur ein Vorwand zur Verdeckung schwerwiegender Verstöße, welche mit der Familie Deibele nichts zu tun haben und ihnen augenscheinlich nicht bekannt sind?“ |
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„Bitte benennen Sie mir die Person bzw. evtl. Personengruppe, welche Sie zu einem derartig widersprüchlichen Tun veranlassen, so daß ich auf diese zugehen kann, um Mißverständnisse auszuräumen.“ - Dieser Bitte wurde nicht entsprochen. |
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Ich kündige die Nutzung moderner Medien zur Einbeziehung der Öffentlichkeit an: „Die vorgesetzten Gremien bis hin zum obersten Hirten des Bistums lassen das klärende Gespräch mit mir nicht zu. Somit werde ich mich über moderne Medien an die Öffentlichkeit wenden - wie sonst kann ich mit friedlichen Mitteln das allen Seiten bekannte Unrecht „laut aussprechen“ (siehe Zitat des Schuldbekenntnisses). Die Vorbereitungen hierzu sind weitestgehend abgeschlossen. Viele Themen, welche die Konfliktsituation und den Umgang damit berühren, wurden ausgewählt und kurz angesprochen (z.B. „Was ist Mobbing?“, „Sinn von Regelwerken“, „Was ist Gerechtigkeit?“, „Wahrheit“, „konkreter Konflikt“, „Führungskräfte“, „Gesetze“, „Konfliktbewältigung“).“ |
(Siehe hierzu auch: 26.04.1999 „Konfliktlösungskonzept“ von H.-J. Deibele und 29.06.1999 „Konfliktlösungskonzept“ mit Personalreferenten Herrn Rink.)
Zur Korrektur des nachfolgenden Schreibens sei angemerkt:
Die Aussage „... daß in einem gleichartigen Pflegeheim diese kirchenaufsichtliche Genehmigung zunächst ebenfalls bei allen Mitarbeitern fehlte, welche später pauschal für alle nachgeholt wurde - sogar für die Heimleiterin, obwohl sie abwesend war, da sie sich gerade in einem Kündigungsschutzprozeß befand ...“ stimmte infolge Aussage der Heimleiterin zu diesem Zeitpunkt. Später stellte die Heimleiterin für sie überraschend fest, daß einzig für ihren Dienstvertrag als Heimleiterin eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ fehlte. Sie fragte diesbezüglich nach und erhielt zweifelsfrei die Antwort, daß ihr Dienstvertrag keiner zusätzlichen „Kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ für seine Rechtsgültigkeit bedürfe, da dieser sich auf die AVR stützt. |
24.10.1999
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Zitat: |
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27.10.1999 - Bewerbungsmöglichkeit laut Rink als Beauftragter des Bischofs |
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Als Beauftragter des Bischofs trat Herr Rink mit nachfolgendem Schreiben an mich heran. Er sendete mir eine Stellenausschreibung für „Systemadministrator bzw. Netzwerkbetreuer“ zu und bat mich um meine Bewerbung, so daß dem Schlichtungspruch nach seiner Auffassung entsprochen werden kann. Ich antwortete ihm hierauf im Abschnitt „16.11.1999 - Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot laut ´Schlichtungspruch´“.
Zu diesem Zeitpunk (Okt. 1999) war ich offensichtlich in den Augen des Bischofs als Mitarbeiter trotz der bekannten Geschehnisse im Konfliktfall tragbar.
„Caritasverband für das Bistum |
27. Oktober 1999 |
Magdeburg e.V. |
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Herrn Dietmar Deibele |
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Stellenausschreibung Systemadministrator bzw. Netzwerkbetreuer Sehr geehrter Herr Deibele, per FAX habe ich Ihnen bereits am 22. Oktober 1999 diese Stellenausschreibung zugesandt. Sinnvoll wäre es, wenn Sie sich auf diese ausgeschriebene Stelle bewerben würden und ggf. Möglichkeiten bestünden, die im Schlichtungsverfahren anvisierten Lösungen in die Realität umsetzen zu können. Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Bischöfliche Schlichtungsstelle. Ansonsten wünsche ich Ihnen eine gute Zeit. Mit freundlichem Gruß Christoph Rink als Beauftragter des Bischofs Anlag |
Anlage: |
Stellenbeschreibung Systemadministrator/Netzwerkbetreuer “ |
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16.11.1999 - „ad Absurdum“ - Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot |
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In nachfolgendem Schreiben vom 16.11.1999 wies ich entschieden als Antwort zum Schreiben des Herrn Rink vom 27.08.1999 darauf hin (siehe „27.10.1999 - Bewerbungsmöglichkeit laut Rink als Beauftragter des Bischofs“), daß eine Bewerbungsmöglichkeit, auf welche ich lediglich bisher durch Herrn Rink hingewiesen wurde, kein Angebot entsprechend des „Schlichtungspruches“ ist - schließlich kann ich mich weltweit zu jeder Zeit bewerben. Dieses machte auch mein Anwalt zuvor in einem gesonderten Schreiben vom 13.09.1999 an Herrn Rink deutlich (siehe „13.09.1999 Bewerbungsmöglichkeit ist kein Angebot laut meinem Anwalt“). Herr Rink antwortete auf beide Schreiben nicht.
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Wie glaubhaft ist es, daß Herr Rink (Jurist, Personalreferent und Beauftragter des Bischofs) diese Argumentation nicht verstanden haben soll? |
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Warum konnte oder wollte Herr Rink dies nicht verstehen!? |
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(Siehe auch „29.06.1999 - ´Konfliktlösungskonzept´ mit Personalreferenten Herrn Rink“) |
Das Ansinnen, die gegebene Zusage des Bischofs hinsichtlich eines Arbeitsangebotes durch eine Bewerbungsmöglichkeit ersetzen zu wollen, war ein Wortbruch des Bischöflichen Ordinariates im Bistum Magdeburg.
Ich habe auf mein nachfolgendes Schreiben vom 16.11.1999 keine Reaktion erhalten - W A R U M !?
Herausgestellt sei:
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Ich bezeugte mein grundsätzliches Interesse: „Grundsätzlich gesehen halte ich die ausgeschriebene Tätigkeit für sehr interessant und verantwortungsvoll.“ |
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„Wesentlich zu bemerken ist, daß der vorliegende Konflikt, welcher weit über meine Person hinaus geht, angeblich wegen Fehlleistungen im Bereich der EDV durch mich entstanden sein soll. Während der Schlichtungsverhandlung am 16.07.99 äußerten Sie sich als Beauftragter des Bischofs dahingehend, daß infolge meiner hervorragenden Leistungen im Bereich der EDV eine Anstellung im EDV-Bereich bereits angedacht sei. Da Ihnen der gesamte Konflikt von Beginn an bekannt ist, wird die ursächliche Konfliktbegründung mit diesem Ansinnen ´ad Absurdum´ geführt. Denn als „Systemadministrator“ für das gesamte Bistum hätte ich gerade die Aufgaben zum wesentlichen Inhalt, weshalb die Gegenseite mich gekündigt hat - unter vielen anderen wäre ich wahrscheinlich auch für das Senioren-Pflegeheim ´St. Elisabeth´ zuständig. Gehe ich von einer verantwortlichen Handlungsabsicht durch Sie als Beauftragtem des Bischofs aus, so ergibt sich der Schluß, daß das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg als oberstes Aufsichtsgremium den gegen mich erhobenen Anschuldigungen nicht zustimmt, sondern im Gegenteil diese für falsch hält. Dies ist auch u.a. meine Auffassung, aber warum bestehen dann diese Anschuldigungen noch immer?“ |
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„Als arbeitsrechtliche Grundlage wird die AVR-Ost benannt. Dies war auch meine bisherige arbeitsrechtliche Grundlage. Dennoch wird behauptet, daß mein bisheriger Arbeitsvertrag ungültig sei. Worin soll ich nunmehr eine rechtlich für mich nachvollziehbare Vertragssicherheit erkennen können?“ |
Trotz meiner brückenschlagenden Aussagen, wie „Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten spreche ich derart offen, da nach meiner Meinung nur auf der Grundlage klarer Rechtsverhältnisse eine gute, vertrauensvolle und motivierte Arbeitsleistung erbracht werden kann. Ich verbleibe in Erwartung eines Angebotes.“, sollte es sich später herausstellen, daß ich infolge dieses Schreibens plötzlich als Mitarbeiter nicht mehr tragbar war.
„Dipl.-Ing. D. Deibele |
Trebbichau an der Fuhne, den 16.11.1999 |
. . . |
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Caritasverband für das Bistum |
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Magdeburg e.V. |
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z.Hd. Herrn Rink |
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Langer Weg 65 - 66 |
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39 112 Magdeburg |
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( 03 91/60 53 - 0 |
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Fax 03 91/60 53 - 100 |
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Sehr geehrter Herr Rink, ich habe Ihr Schreiben vom 27.10.1999 erhalten. Sie bieten mir an, daß ich mich für den „Systemadministrator bzw. Netzwerkbetreuer“ bewerben kann. Im „Tag des Herrn“ vom 07.11.1999 erschien die Veröffentlichung der Bewerbungsmöglichkeit zur benannten Stelle. Bereits mit Schreiben vom 13.09.99 teilte Ihnen mein Anwalt mit, daß Sie selbst als Beauftragter des Bischofs in seinem Namen ein Angebot einer gleichwertigen und meine Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung vor der Schlichtungsstelle des Bistums vorschlugen und dies zum Inhalt des Schlichterspruches wurde. Im Schlichterspruch vom 16.07.99 heißt es unter 3.a. : |
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„Sie unterstützt jedoch den Vorschlag des Bischofs, dem Antragsteller im Bereich der Caritas oder des übrigen Bistums eine andere, seiner Tätigkeit bei der Antragsgegnerin gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung anzubieten.“ |
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Ihr Schreiben entspricht weder Ihrem Vorschlag noch dem Schlichterspruch. Dies teilte ich Ihnen im Schreiben vom 24.10.1999 mit. Für mich ergeben sich aus Ihrem Schreiben vom 27.10.1999 mit lediglich der Möglichkeit einer Bewerbung zum „Systemadministrator bzw. Netzwerkbetreuer“ nachfolgende Probleme: |
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Am 23.07.99 riefen Sie mich zu Hause an. Ich gab Ihnen während dieses Gespräches die Erlaubnis, meine Personalakte, welche im Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ vorliegt, einzusehen. Aus dieser gehen u.a. meine Qualifizierungen hervor. Im Übrigen gehe ich davon aus, daß Sie als zuständiger Personalreferent und direkter Beauftragter des Bischofs ohnehin meine Personalakte einsehen dürfen. => Somit gehe ich davon aus, daß Sie Kenntnis über meine Qualifizierungen haben. |
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Ich habe keine zertifizierte Qualifizierung für die Tätigkeit eines „Systemadministrator bzw. Netzwerkbetreuer“ - lediglich umfangreiche Praxiserfahrung in vielen Bereichen der EDV. Über einige in der Stellenbeschreibung benannte Themen habe ich keine Erfahrungen, da sie nicht Gegenstand meiner bisherigen Aufgaben waren (z.B. CISCO Router, Firewall). Englischkenntnisse habe ich auf der Grundlage meiner Schulausbildung und durch meine EDV-Praxis. Dennoch glaube ich in der Lage zu sein, die benannten EDV-Aufgaben nach erfolgter Einarbeitung bewältigen zu können, da infolge umfassender Kenntnisse in ähnlichen EDV-Gebieten ein umfangreiches Grundlagenwissen vorhanden ist. Grundsätzlich gesehen halte ich die ausgeschriebene Tätigkeit für sehr interessant und verantwortungsvoll. |
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Wesentlich zu bemerken ist, daß der vorliegende Konflikt, welcher weit über meine Person hinaus geht, angeblich wegen Fehlleistungen im Bereich der EDV durch mich entstanden sein soll. Während der Schlichtungsverhandlung am 16.07.99 äußerten Sie sich als Beauftragter des Bischofs dahingehend, daß infolge meiner hervorragenden Leistungen im Bereich der EDV eine Anstellung im EDV-Bereich bereits angedacht sei. Da Ihnen der gesamte Konflikt von Beginn an bekannt ist, wird die ursächliche Konfliktbegründung mit diesem Ansinnen „ad Absurdum“ geführt. Denn als „Systemadministrator“ für das gesamte Bistum hätte ich gerade die Aufgaben zum wesentlichen Inhalt, weshalb die Gegenseite mich gekündigt hat - unter vielen anderen wäre ich wahrscheinlich auch für das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ zuständig. Gehe ich von einer verantwortlichen Handlungsabsicht durch Sie als Beauftragtem des Bischofs aus, so ergibt sich der Schluß, daß das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg als oberstes Aufsichtsgremium den gegen mich erhobenen Anschuldigungen nicht zustimmt, sondern im Gegenteil diese für falsch hält. Dies ist auch u.a. meine Auffassung, aber warum bestehen dann diese Anschuldigungen noch immer? |
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Als arbeitsrechtliche Grundlage wird die AVR-Ost benannt. Dies war auch meine bisherige arbeitsrechtliche Grundlage. Dennoch wird behauptet, daß mein bisheriger Arbeitsvertrag ungültig sei. Worin soll ich nunmehr eine rechtlich für mich nachvollziehbare Vertragssicherheit erkennen können? |
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Viele Punkte eines eventuellen Arbeitsvertrages sind im Detail nicht angesprochen: |
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Über- und Unterstellungsverhältnis (in Bezug auf Gleichwertigkeit eines Heimleiters mit über 70 Mitarbeitern und 120 Bewohnern), |
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Anerkennung der Dienstjahre, |
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* |
„angemessene finanzielle Regelung“ entsprechend Punkt 3.c. des Schlichtungsspruches vom 16.07.99, |
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* |
unbefristete Anstellung, |
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* |
Arbeitszeit, |
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* |
Gehalt, |
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* |
Urlaub, |
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* |
keine Probezeit, |
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* |
km-Pauschale für Dienstfahrten (evtl. Dienstwagen) |
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usw. |
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Ein weiterer, für mich wichtiger Aspekt ist das zur Zeit geltende Recht infolge des Urteiles in 1. Instanz. Dieses Urteil betrifft nicht nur die Rechtssicherheit aller anderen Arbeitsverträge, sondern auch meinen eventuell künftigen Arbeitsvertrag. Somit ist die Schaffung einer Rechtssicherheit grundlegende Voraussetzung für einen eventuellen neuen Arbeitsvertrag. |
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Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten spreche ich derart offen, da nach meiner Meinung nur auf der Grundlage klarer Rechtsverhältnisse eine gute, vertrauensvolle und motivierte Arbeitsleistung erbracht werden kann. Ich verbleibe in Erwartung eines Angebotes. Mit freundlichem Gruß und der Hoffnung einer baldigen Lösung
Dietmar Deibele |
Verteiler: |
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Leiter der Abteilung Recht und Personal im Caritasverband Herr Rink, |
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Bischof Leo Nowak, |
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Rechtsanwalt Kunze “ |
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