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Wortbedeutung: Falsche |
Hierarchie und Loyalität <> Untertan- und/oder Täter-Verhalten. |
Gerechtigkeit ? |
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Zunächst ist mir die Frage wichtig: Was ist „Gerechtigkeit“ ?
Jeder Mensch hat ein individuelles Gerechtigkeitsempfinden, so dass jeder etwas anderes darunter versteht. Dies ist selbstverständlich für das Zusammenleben in einer Gesellschaft (menschliche Gemeinschaft) nicht annehmbar. Deshalb wird Gerechtigkeit bezüglich einer Gesellschaft aus der Sicht der Juristen verstanden.
Die Juristen verstehen unter „ Gerechtigkeit “ die Einhaltung des jeweils geltenden „Rechts“ in einer Gesellschaft, welches das Zusammenleben regelt - somit das „Regelwerk“ einer Gesellschaft. Jeder Bürger einer Gesellschaft soll auf der Grundlage des geltenden Rechtes (Gebote und Verbote) wissen, was er zu tun und zu unterlassen hat, um Sanktionen zu vermeiden. Dies gilt selbstverständlich auch für alle Gesetze, Verordnungen usw. der BRD und unseres Bundeslandes Sachsen/Anhalt. (siehe hierzu auch Abschnitt „Sinn von Regelwerken“)
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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) besagt zur Rechtsprechung im Artikel 20:
„(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Somit muss jede Rechtsprechung, auch jede Handlung einer Verwaltung bzw. Behörde, durch ein Gesetz gedeckt sein.
Deshalb ist jede Entscheidung bzw. Handlung der Rechtssprechung und der Verwaltung bzw. der Behörden, mit der Benennung des zutreffenden Gesetzes bzw. der zutreffenden konkreten Regelung nachvollziehbar zu unterlegen. Selbstverständlich müssen diese benannten Gesetze bzw. Regelwerke dem einzelnen Bürger auch unkompliziert (z.B. ohne Hinzuziehung von Juristen, ohne die Schaffung von Mehrheiten usw.) zugänglich sein.
Siehe GG:
Artikel 1 "(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar." (jedes einzelnen Menschen),
Artikel 2 "(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, ..." (jeder einzelne Mensch),
Artikel 3 "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ." (jeder einzelne Mensch)
Daraus folgt: Der Staat BRD orientiert sich grundsätzlich an der Einzel-Person (einschließlich seine 3 unabhängigen Gewalten).
In einem demokratischen Rechtsstaat sind für die Inanspruchnahme des geltenden Rechts grundsätzlich keine Mehrheiten erforderlich (z.B. Parteien, Vereine, Demonstrationen von mehreren Personen, Gemeinschaften aller Art). Mehrheiten sind in einer rechtsstaatlichen Demokratie hingegen erforderlich, wenn das geltende Recht geändert werden soll.
( Definition zu Rechtsstaat und Bedeutung des Einzelnen sowie des Subsidiaritätsprinzips)
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In nachfolgender Übersicht verdeutliche ich die Ursachen für das in diesem Buch beschriebene Unrecht:
Die Auskunft einer staatlichen Behörde muss dem geltenden Recht entsprechen. Im Schadensfall infolge einer Falschauskunft gibt es einen Gewährleistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Bürger muss sich grundsätzlich auf die Auskunft einer staatlichen Behörde verlassen können. Als höchste Instanz der Rechtssprechung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz des Bürgers vor rechtswidrigen Handlungen staatlicher Behörden zur Aufgabe (GG Art. 93 „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“ Abs. 4a „... Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;“).
Gesetze und Verordnungen werden erlassen, um ein Regelwerk für einen bestimmten Rechtsbereich zu haben, dass heißt schlicht weg nichts anderes, als dass nicht jedes Regelwerk für jeden Rechtsbereich gilt - so ist sicher jedem einleuchtend, dass die Straßenverkehrsordnung nicht das Arbeitsrecht regelt. So einfach dies klingen mag - wichtig ist bei der Anwendung von Regelwerken, stets zunächst nach dem Sinn bzw. Zweck zu schauen, so dass nicht auf einer nicht zutreffenden Rechtsgrundlage verhandelt oder geurteilt wird.
Desweiteren gilt in einem Rechtsstaat für einen Beschuldigten stets die „Unschuldsvermutung“. Das heißt, dass jeder Beschuldigte grundsätzlich so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld mit rechtsstaatlichen Mitteln bewiesen wurde. Grundsätzlich muss niemand seine Unschuld beweisen, sondern ihm muss seine Schuld bewiesen werden. Ansonsten würde es sich um einen Unrechtstaat handeln, in welchem eine Schuldvermutung oder z.B. ein Geständnis unter Folter zur Verurteilung genügt.
Wenn Unrecht zu Recht wird, nur:
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weil das Recht lang genug ignoriert wird, |
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weil dem Recht lang genug mit Unrecht begegnet wird, |
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weil es nicht üblich ist sein Recht ausdauernd einzufordern, |
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weil es keine Möglichkeit zur Geltendmachung gibt bzw. diese nur zum Schein besteht, |
dann hat Recht keine Bedeutung mehr. Ein derartiges Rechtsverständnis dient der Kaschierung von Gleichgültigkeit gegenüber dem Recht bzw. dient es gewolltem Unrecht unter dem Schein von „Recht“.
Unrecht wäre skrupellos kalkulierbar, was einer Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gleichkommt. - Es besteht die Gefahr der zunehmenden Anarchie (Gesetzlosigkeit, Chaos) mit katastrophalen Folgen für den einzelnaen Bürger und die Gemeinschaft.
Hierbei gilt:
Lediglich schöne Worte machten auch die größten Diktatoren und Demagogen dieser Welt.
Wenn Unrecht über einen längeren Zeitraum hinweg und/oder von einer zunehmenden Personenzahl bewirkt bzw. zugelassen wird, kann es sogar zu Äußerungen kommen, dass die nun einmal bestehende Unrechtsituation besser sei, als das Mühen um deren glaubwürdige Korrektur. Dies führt allerdings zu nachfolgender katastrophaler Vorbildwirkung mit der Legitimation von Unrecht:
Zur Erlangung eigener Interessen werden Tatsachen geschaffen, welche im Falle von Unrecht ein ausreichendes Hindernis für eine Korrektur darstellen.
Dies würde letztlich die Aufgabe jeglichen Rechtssystems bedeuten !
(siehe auch „Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, „Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“ und „Werte und Ethik“)
Vertreter des Staates, welche sich wie zuvor beschrieben verhalten, behindern Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, wie in nachfolgender Grafik „Behinderung der Rechtsstaatlichkeit“ dargestellt.
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Die Fehlentwicklung einer Gemeinschaft zeigt sich im allgemeinen nicht im Verhalten gegenüber den Reichen und Mächtigen, sondern im Verhalten gegenüber den Armen und Schwachen .
Im Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ Abs. 4 steht hierzu für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger:
„(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Die Voraussetzung, sich an eine Person, ein Gremium, eine Institution zu wenden (nachfolgend als Ansprechpartner bezeichnet), ist nicht :
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dass ich Mehrheiten für mein Anliegen vorweisen kann, |
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dass ich ein Gerichtsurteil in meinem Sinne vorweisen kann, |
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dass der Ansprechpartner bzw. der Vertreter des Ansprechpartners fehlerfrei ist, |
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dass ich selbst fehlerfrei bin, |
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auch nicht, dass mein Anliegen sich später als richtig erweist, |
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usw. |
Ausreichende Voraussetzung, sich an einen Ansprechpartner zu wenden, ist:
dass ich meine, dass ich ein Anliegen an einen Ansprechpartner habe.
So es sich bei diesem Ansprechpartner um ein Gremium oder eine Institution handelt, darf ich erwarten:
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dass mein Anliegen wahrgenommen wird und |
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dass auf schriftlichen Vortrag des Anliegens eine Eingangsbestätigung und eine Bearbeitung mit nachvollziehbarem Rechtsbezug, eine Weiterleitung an den zuständigen Ansprechpartner bzw. ein Hinweis auf eventuelle Nichtzuständigkeit erfolgt. Ein seriöser Ansprechpartner, welcher sich um Übereinstimmung von Wort und Tat müht, wird bei Nichtzuständigkeit den richtigen Ansprechpartner benennen, so er diesen Ansprechpartner kennt. Das Wissen um den richtigen Ansprechpartner, bei Anliegen, welcher dieser Ansprechpartner selbst vertritt, ist bei Ansprechpartnern des Staates und großer Institutionen, wie der katholischen Kirche, als gegeben anzusehen. |
Der Vorsitzende der Kongregation für die Bischöfe im Vatican sagte bezüglich der Bedeutung der Einhaltung des Rechtes in „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins“ (aus „KIRCHE heute“, Januar/2000, Seite 7):
„Am 10. November 1999 verlieh die Juristische Fakultät der LUMSA Universität in Rom Kardinal Ratzinger, dem Präfekten der Glaubenskongregation, die Ehrendoktorwürde.“
„Die Aufhebung des Rechtes sei niemals ein Dienst an der Freiheit, sondern ein Instrument der Diktatur. Das Recht zu beseitigen bedeute, den Menschen zu verachten. Wo kein Recht sei, da sei auch keine Freiheit.“
Am 19. April 2005 wurde Kardinal Josef Ratzinger zum Papst gewählt. Er nennt sich von da an Papst Benedikt XVI. Zu seiner Amtseinführung am 24. April 2005 spricht er sich eindeutig gegen:
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Korruption, |
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Rechtsbeugung und |
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Willkür |
aus. (siehe „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins“) |
„Worüber ich mich immer wieder wundere ist dies:
Es gibt auf der Welt über 30 Millionen Gesetze,
um die Zehn Gebote durchzuführen.“
(Albert Schweitzer)
(siehe u.a. „Werte und Ethik“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg“)
In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der Wahrheit von Bedeutung.
An dieser Stelle bedenke der Leser bitte nachfolgende Wortbedeutungen.
Die grundlegende Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips für die Staaten in der EU sowie für die Katholische Kirche verdeutliche ich in nachfolgender Übersicht.
Gerechtigkeit in Staaten und Religionsgemeinschaften kann nur realisiert werden, wenn die Verantwortlichen die Verpflichtungen einer redlichen Verantwortung in Übereinstimmung von WORT & TAT leben. Dies ist in der nächsten Übersicht dargestellt:
Warum lassen viele Personen Unrecht geschehen? - verdeutliche ich in nachfolgender Grafik „Ohnmacht bei Machtmissbrauch“:
wird geladen Ich wünsche mir von: • Religionsgemeinschaften, • Verbänden und Parteien, • und allen Einzelpersonen, |
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dass sie das christliche „C“ nicht in ein „C“ wie Commerz umwandeln. |
Menschenrechte |
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Die allgemeinen Rechte für alle Menschen unseres Planten ergeben sich aus der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (NO-Resolution 217 A (II) ), welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen und proklamiert wurde. Ich habe den nachfolgend aufgeführten Text aus der Home-Page „http://www.igfm.de“ der „INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FüR MENSCHENRECHTE“ entnommen (Deutsche Sektion e.V., Borsigallee 9, 60388 Frankfurt a.M., Tel: 069-420 108 0, Fax: 069-420 108 33, e-mail: info@igfm.de).
Zitat:
Aus dieser Menschenrechtserklärung der UNO ergeben sich eine Reihe von grundlegenden Rechten und Pflichten für alle Staaten (somit ihre Bürger und Institutionen), welche diese anerkannt haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat sie anerkannt. Somit ist auch die Rechtssprechung der BRD an diese Menschenrechtserklärung gebunden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) |
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In der „Einführung“ zum BGB (32. neubearbeitete Auflage, Stand 15. Dezember 1990, Deutscher Taschenbuch Verlag, ISBN 3 423 05001 2) wird auf den Sinn, die Grundlagen und die grundlegende Lesart des Gesetzes durch den Universitätsprofessor Dr. Karl Larenz eingegangen. Dort heißt es u.a.:
(Seite X) „Was ist nun im BGB geregelt und was nicht? Die Juristen unterscheiden herkömmlicherweise zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Das 'bürgerliche Recht' ist ein Teil des Privatrechts. Unter dem 'öffentlichen Recht' versteht man die Normen, die die Rechtsverhältnisse des Staates (d.h. des Bundes und der Länder) sowie der mit 'hoheitlicher Gewalt' ausgestatteten Körperschaften und Anstalten im Verhältnis zueinander und zu den ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen Personen regeln. Dagegen handelt es sich im Privatrecht um die Rechtsverhältnisse der einzelnen zueinander und der auf freiwilligem Zusammenschluß beruhenden privatrechtlichen Vereinigungen.“
(Seite XI) „Schließlich sind seit dem Inkrafttreten des BGB verschiedene Rechtsgebiete, die urspünglich in ihm mitgeregelt waren, weitgehend ausgegliedert worden. Hier ist vor allem an das Arbeitsrecht zu denken. Es hat einmal durch die beherrschende Rolle, die der von den 'Sozialpartnern geschlossene Tarifvertrag erlangt hat, und sodann durch die Verwirklichung eines umfassenden Sozialschutzes (Kündigungsschutz, Jugendschutz, Mutterschutz, ferner Urlaubsregelung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall u.a.) eine eigene Entwicklung genommen, so dass die wenigen in den §§611ff. über den 'Dienstvertrag' enthaltenen Regeln für das Arbeitsverhältnis des in abhängiger Stellung tätigen Arbeitnehmers heute nur noch eine verhältnismäßig geringe Bedeutung haben.“
(Seite XII) „Das BGB regelt nun, und das ist für seine Brauchbarkeit auch in der Gegenwart entscheidend, diese Bereiche auf der Grundlage der Prinzipien des individuellen Eigentums, der Vertragsfreiheit, der bindenden Kraft der Verträge, der Vereinigungsfreiheit, der Vererblichkeit des Vermögens und der Testierfreiheit.“
(Seite XIII) „Der gleiche Gedanke, nämlich der einer Selbstgestaltung der eigenen Lebensbereichs, liegt auch der Vertragsfreiheit und der mit ihr untrennbar verbundenen Verbindlichkeit der Verträge zugrunde. Es geht hier vornehmlich um den Austausch von Gütern und Dienstleistungen, um einen Austausch, bei dem jeder selbst soll entscheiden können, ob er sich auf ihn zu den von dem anderen gebilligten Bedingungen einlassen will oder nicht. Stimmt er der ihm von einem anderen vorgeschlagenen Vereinbarungen zu, so ist er nunmehr auch selbst seinem Vertragspartner gegenüber 'gebunden'. Der Vertragspartner kann die Leistung, zu der er sich im Vertrage verpflichtet hat, nunmehr rechtens von ihm verlangen und notfalls mit Hilfe der Rechtsordnung, im Wege einer gerichtlichen Klage und der sich daran anschließenden Zwangsvollstreckung, durchsetzen. Jeder der beiden Vertragspartner kann von dem anderen ein vertragsmäßiges Verhalten verlangen. Im Begriff des 'Vertrages' liegt somit beides: dass er von dem freien Willensentschluß der Vertragsschließenden ausgeht, und dass sich beide Vertragspartner darin wechselseitig binden.“
(Seite XIV) „Die Vertragsfreiheit wird zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist aber nach allgemeiner Auffassung in dem durch Art. 2 gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit enthalten.“
(Seite XXIII) „Gesetze haben nicht nur eine Vorgeschichte, sondern auch eine Geschichte; sie sind hineingestellt in den Fluß der Zeit und ändern ihren Inhalt, auch ohne eine Veränderung ihres Textes, mit dem Wandel der rechtlichen, sittlichen und sozialen Anschauungen. Das Medium, durch das sich dieser oft unmerkliche Wandel vollzieht, ist die Rechtssprechung. Ohne Kenntnis der Rechtssprechung und der in ihr hervortretenden Entwicklungstendenzen bleibt daher die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen notwendig lückenhaft. Für die praktische Anwendung des Gesetzes ist nicht sein Text allein maßgeblich, sondern das, was die Rechtssprechung bis heute aus dem Text gemacht hat. Damit wird indessen die Bedeutung des Textes nicht etwa gering eingeschätzt. Alle Gesetzesauslegung muß sich im Rahmen der möglichen Wortbedeutung halten, mit anderen Worten, sie muß mit dem Gesetzestext vereinbar sein. Nur der Gesetzestext bietet gegenüber der verwirrenden Fülle der Meinungen der Rechtsanwender einen festen Halt. nbsp;Ohne diesen Halt am Gesetz ist gerade auch die Rechtsprechung in Gefahr,nbsp; angesichts der ständig fortschreitenden Differenzierung der Lebensverhältnisse und der durch sie geforderten rechtlichen Regelungen jeglichen Überblick und Zusammenhang zu verlieren. Besonders dem angehenden Juristen kann daher nichts dringender geraten werden, als sich zuerst immer wieder in den Text des Gesetzes zu vertiefen. Er soll freilich nicht am Gesetzeswortlaut haften bleiben, sondern den hindurchscheinenden Gedanken und den inneren Sinnzusammenhang des Gesetzes zu erfassen suchen. Dabei tut er gut darin, immer anzunehmen, dass der Text noch etwas mehr sagt, als er bei flüchtigem Hinsehen auszusagen scheint, und dass das Gesetz selbst klüger ist als sowohl sein Verfasser wie seine Interpreten.“
Im BGB „Sechster Titel. Dienstvertrag“ heißt es in der zugehörigen Fußnote:
„1 Für den Dienstvertrag gelten in erster Linie die Vorschriften des Arbeitsrechts: Arbeitszeitordnung, Betriebsverfassungsgesetz, Heimarbeitsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Tarifrecht nach Tarifvertragsgesetz, Feiertagsgesetze der Länder, Bundesurlaubsgesetz u.a.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt in § 611 den Dienstvertrag - Zitat:
„§ 611. [Wesen des Dienstvertrags] (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.“
Die §§ 611a und 611b regeln das „Benachteiligungsverbot“ und die „Arbeitsplatzausschreibung“.
Der § 612 regelt die Vergütung - Zitat:
„§ 612. [Vergütung] (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“
Der § 612a regelt die Möglichkeiten der Willkür des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer - Zitat:
„§ 612a. [Maßregelungsverbot] Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
Im § 622 sind die Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses festgeschrieben.
Der § 626 regelt die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung - Zitat:
„§ 626. [Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund] (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.“
Daraus folgt:
Sollte der Arbeitgeber vom Fehlen der „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ (so dies als „Tatsache“ gewertet werden kann) erst innerhalb der zulässigen 2 Wochen vor Aussprechung der fristlosen Kündigung gegen mich gewußt haben, so gibt er zu, dass auch er beim Abschluß des Dienstvertrages nichts von diesem Erfordernis gewußt hat (somit auch nicht Gegenstand der wissentlichen Vertragsgestaltung sein kann). Und andernfalls ist die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen der Nichtbeachtung der benannten Frist ungültig.
In jedem Falle hat der Arbeitgeber selbst den angegebenen Kündigungsgrund und die sich daraus ergebenden Folgen zu verantworten.
Dies ist beiden Konfliktseiten bekannt, dennoch wird vom Arbeitgeber auf der fristlosen Kündigung bestanden.
(Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „Absurd !“.)
Im § 628 wird der Schadensersatzanspruch bei einer fristlosen Kündigung festgeschrieben - Zitat:
„628. (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“
Ich habe Mobbing wie folgt erlebt:
(siehe auch „Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, „Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 01.10.2008 Amtsblatt für das Bistum Magdeburg mit Abschnitt „Nr. 133 - Hinweis zu Flugblättern bei der Bistumswallfahrt“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“ und „Werte und Ethik“)
Definition zu Scheinheiligkeit: (Quelle: WIKIPEDIA, "http://de.wikipedia.org/wiki/Bigotterie")
„Als Scheinheiligkeit wird auch Heuchelei (auch "Pharisäertum") oder Doppelmoral bezeichnet, wenn Menschen zum Beispiel vordergründig eine hohe Moral vorgeben, tatsächlich aber im Widerspruch dazu niedrige moralische Standards praktizieren, oder wenn sie Lippenbekenntnisse ablegen, tatsächlich aber anderer Meinung sind.“
Definition zu Rechtsbeugung: (Quelle: WIKIPEDIA, "http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung")
„Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.“
Zur Strafbarkeit steht im Strafgesetzbuch (StGB) § 339 „Rechtsbeugung“ ergänzend „... wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“ (Quelle: StGB bei "juris", "http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html").
(siehe u.a. ... 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des Personalreferenten Rink vor dem Arbeitsgericht, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Unglaubliches Unrecht“, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse")
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Verträge |
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In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich laut BGB eine freie Vertragsgestaltung und deren Verbindlichkeit. Jeder von uns schließt fast täglich eine Vielzahl von Verträgen ab (z.B. beim Einkauf von Lebensmitteln).
Der Vertrag ist eine besondere Form von Rechtsgeschäften:
Verträge sind Willenserklärungen in der Absicht, eine bestimmte Rechtswirkung zu erzielen.
Der Vertrag:
. . . ist somit ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Parteien (Vertragspartner), welche in übereinstimmender Willenserklärung die Absicht abgeben, einen bestimmten Vertragserfolg zu erlangen.
. . . begründet ein Schuldverhältnis, welches die Vertragspartner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung verpflichtet (BGB 2. Buch „Recht der Schuldverhältnisse“).
. . . gilt als beendet, wenn die Vertragspartner die gegenseitig geschuldeten Leistungen erfüllt haben. D.h., die Schuld wurde geleistet oder im Einverständnis aufgehoben..
Entgegen oft anderslautender Auffassungen gilt der Rechts-Grundsatz:
Vorhandene Gesetze gelten nur dann, wenn Rechtssituationen eintreten, welche durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner nicht gesondert vereinbart wurden oder wenn „gesetzliche Verbote“ o.ä. bestehen. Sinn ist dabei die Vermeidung von rechtsleeren Räumen und die Vermeidung anerkannt untragbarer Vertragsabschlüsse. Ersteres trifft für jeden nachvollziehbar z.B. beim Urlaubsanspruch zu; nur wenn dieser nicht gesondert vereinbart wurde, trifft die gesetzliche Regelung zu. Die zweite Aussage wird z.B. bei dem bei uns bestehenden Verbot der Kinderarbeit deutlich.
Ein Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn eine Vertragspartei eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollte, d.h. sein wirklicher Wille ein anderer war.
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§119 BGB „Anfechtbarkeit wegen Irrtums“, |
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§120 BGB „Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung“, |
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§123 BGB „Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“ |
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz diesem Rechtsgeschäft von Beginn an keinerlei Rechtskraft zubilligt. Nachfolgend einige Beispiele:
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§105 BGB „Nichtigkeit der Willenserklärung“, |
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§106 BGB „Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger“, |
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§117 BGB „Scheingeschäft“, |
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§118 BGB „Mangel an Ernstlichkeit“ (Scherzgeschäft) |
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§125 BGB „Nichtigkeit wegen Formmangels“ |
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§134 BGB „Gesetzliches Verbot“ |
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§138 BGB „Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher“ |
Nachfolgend zitiere ich aus „Arbeitsrecht leicht gemacht“ (Ewald von Kleist Verlag, Pücklerstraße 8 in 14195 Berlin, 2. Auflage, ISBN 3-87440-169-3, Seite 31):
„Es ist nun auch möglich, daß die Nichtigkeit auf weniger krassen Tatsachen aufbaut, etwa auf einen Formfehler. Wenn in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis über längere Zeit ungestört andauert, so verstößt das Berufen auf die Nichtigkeit gegen Treu und Glauben (§242 BGB). Es ist also unzulässig.“
Sollte, wie beschrieben, nur ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ zustande gekommen sein (Bindefrist bis in die Gegenwart; kann an sich zu jeder Zeit beendet werden), so ist es zwingend vom Arbeitgeber in ein reguläres Arbeitsverhältnis (mit Bindungsfrist für die Zukunft) überzuleiten. Im vorliegenden Fall kommt dies dann zur Geltung, wenn das VermG als zutreffendes Regelwerk gilt und es redlich zur Anwendung kam.
Der Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist ein Vertrag im bisher erläuterten Sinne und unterliegt den diesbezüglichen Bestimmungen. Er ist somit ebenfalls frei vereinbar. Nur für Rechtssituationen, welche nicht im Arbeits- bzw. Dienstvertrag gesondert geregelt sind und im Fall von vorliegenden „gesetzlichen Verboten“ o.ä., greifen vorhandene Gesetze.
In meinem Dienstvertrag sind die Vertragspartner eindeutig festgehalten; alle aufgeführten Vertragspartner haben unterschrieben. Es gibt keinen Hinweis auf das Erfordernis einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ und das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“. Somit greift dieses Gesetz bezüglich meines Dienstvertrages auch nicht. Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfe“ erfolgreich weitergebildet. Mein Dienstvertrag fällt nicht unter die Rechtsaspekte „Anfechtbarkeit“ und „Nichtigkeit“.
Dennoch beziehen sich beide Urteilsbegründungen (1. und 2. Instanz) im wesentlichen auf der Nichteinhaltung des lediglich behaupteten und nicht nachvollziehbaren Erfordernisses der „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ aus dem VermG.
Gibt es in der BRD doch einen STAAT im STAAT !?
(siehe u.a.: „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“ - auch im Hinblick auf die „Hoheitsgewalt“ der Kirchen; „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“)
Wenn der Rechts-Grundsatz der freien Vertragsgestaltung und ihrer Verbindlichkeit bei Dienstverträgen innerhalb der Kirche nicht gelten sollte, gilt er demzufolge bei beliebig anderen Verträgen mit der Kirche auch nicht !? (Dienstleistungsverträge, Kaufverträge, Miet- und Pachtverträge usw.)
Gibt es überhaupt eine Rechtssicherheit
bei Vertragsabschlüssen mit der Katholischen Kirche !?
(siehe u.a. „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins“)
Aus meiner Sicht sollte es das Interesse der Katholischen Kirche sein, dass sie eine Rechtssicherheit vorgibt und gewährt.
Wie sonst will sie vertrauenswürdig und glaubhaft sein !?
(siehe hierzu auch: „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“)
Somit folgt für meinen konkreten Arbeitsrechtsstreit:
Warum spielt das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg“ (VermG) in meinem Arbeitsrechtsstreit überhaupt eine Rolle !? (Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Absurd !“) |
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Mein Dienstvertrag entspricht den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR), welches als zutreffendes Tarifrecht die umfassende arbeitsrechtliche Grundlage ist. |
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Mein Dienstvertrag enthält keinen Verweis auf das VermG. |
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Mein Dienstvertrag verstößt nicht gegen ein „Gesetzliches Verbot“ nach §134 BGB oder ähnlichem. |
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Mein Dienstvertrag erfüllt alle Anforderungen eines Vertragsabschlusses und sogar des „Nachweisgesetzes“ vom 25.07.1995 bezüglich Dienstverträgen. |
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Mein Dienstvertrag enthält als Zusatzvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrages: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“ |
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Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört (= länger Zeit) und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfe“ erfolgreich weitergebildet. |
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Mein Dienstvertrag ist somit ein gültiger in sich abgeschlossener Vertrag, zu welchem die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten eindeutig vorliegen. |
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Offensichtlich hat der Arbeitgeber nicht auf der Klausel des VermG'es mit dem Erfordernis einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bestanden. |
Siehe hierzu auch: |
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Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG) |
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Siehe hierzu auch „Verträge“ (Ausführungen zu: „Wann gelten bzw. greifen Gesetze?“)
Laut Grundgesetz gibt es eine Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG. Und in Verbindung mit Artikel 3 GG ist eine Ungleichbehandlung untersagt - Zitat Artikel 3 (1): „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“)
Zum Abschluß eines gültigen Arbeitsvertrages schreibt der Rechtsanwalt Jan Schultze-Melling in seinem Buch „Der Hausanwalt“ (1997, VPM Verlagsunion Pabel Moewig KG, Rastatt) auf Seite 89:
„Anders als vielleicht allgemein bekannt, bedarf es für einen wirksamen Arbeitsvertrag keines schriftlichen Vertrages. Es reicht die Einigung, also beispielsweise der berühmte Händedruck.
Aus Gründen der Beweissicherung und um Mißverständnisse auszuschließen, sollt jedoch zumindest bei längerdauernden Vertragsverhältnissen immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.“
Das Arbeitsrecht muß für jedermann ermöglichen, dass zweifelsfrei ein gültiger Arbeitsvertrag zustande kommt. über 80 Millionen Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit unterschiedlichsten geistigen Fähigkeiten sollen irgendwann in ihrem Leben durch Berufstätigkeit zum Gemeinwohl beitragen. In der Regel ist hierfür ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag erforderlich; oft werden während der Gesamtberufstätigkeit eines Bürgers mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen.
Somit ergibt sich die zwingende Forderung: Das Arbeitsrecht muß einfach und überschaubar geregelt sein.
Ein Arbeitsvertrag sollte nachfolgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragspartner,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort,
- Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
- Arbeitsentgeltvereinbarungen,
- Arbeitszeitvereinbarungen,
- Urlaubsanspruch,
- Kündigungsfristen,
- Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Sobald sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auch nur mündlich über nachfolgende Kriterien einig geworden ist, ist ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen:
- Art und Umfang der Tätigkeit,
- Lohn und
- Arbeitszeit.
Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im beiderseitigen Einverständnis unterschrieben worden, so ist beweisfähig und unmißverständlich ein Arbeitsvertrag zustande gekommen.
Davon ging auch ich aus. In meinem von beiden Seiten im Einverständnis unterschriebenen Dienstvertrag wurde sogar mein Bewerbungsschreiben als Zusatzvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrages erklärt. Im meinem Bewerbungsschreiben heißt es: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“
Dennoch wurde ich fristlos nach ca. 2 ½ Jahren Beschäftigung gekündigt, weil angeblich auf meinem Dienstvertrag eine sogenannte „kirchenaufsichtliche Genehmigung“ fehlen würde. Einen diesbezüglichen Vermerk gibt es auf meinem Dienstvertrag nicht.
Auch die Arbeitsgerichte in Dessau in 1. Instanz und in Halle in 2. Instanz schlossen sich dieser Begründung an. (Siehe hierzu u.a. „Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht“; „2. Instanz vor dem Arbeitsgericht“ und „Wie kam es zu den Urteilen?“)
Zum Ausgleich der Benachteiligung der Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gibt es den Kündigungsschutz. Nachfolgend zitiere ich aus dem oben benannten Buch „Der Hausanwalt“ des Rechtsanwaltes Jan Schultze-Melling, Seite 103:
„Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) erfaßt alle Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen in einem Betrieb oder einer privaten oder öffentlichen Verwaltung mit regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmern (Auszubildende sind nicht mitzuzählen) tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Arbeitgeberkündigung ist nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Und sie ist auch unwirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse Entlassungen erforderlich machen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat.
Weitere Gründe für die Unwirksamkeit: Sie verstößt gegen die Auswahlrichtlinie einer Betriebsvereinbarung.
Die Kündigung ist weiterhin auch dann unwirksam, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz, in einem anderen Betrieb des Unternehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder - mit Einverständnis des Arbeitnehmers - unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich wäre . . .“
Im gleichen Buch auf Seite 105 heißt es zur fristlosen Kündigung:
„Meistens wird eine fristlose Kündigung nur dann wirksam sein, wenn vorher eine Abmahnung ergangen ist. Grund: Die fristlose Kündigung ist die ultima ratio im Arbeitsrecht. Vorher soll derjenige, dem gekündigt wurde, noch eine Chance erhalten, zukünftig sein Verhalten zu verändern. Selbst bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich bedarf es einer vorherigen erfolglosen Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder würde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen werden.“
Die berechtigte Abmahnung spielt hierbei eine große Rolle. Auf Seite 105 des gleichen Buches heißt es hierzu:
„Eine Abmahnung ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Ausdruck der Mißbilligung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer oder auch durch den Arbeitgeber bei Arbeitnehmerkündigungen mit der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft.“
Nach diesen Ausführung verweise ich darauf:
Ich hatte vor der gegen mich ausgesprochenen fristlosen Kündigung weder durch eine legitimierte Person noch durch ein legitimiertes Gremium eine Abmahnung erhalten !
Nachfolgend stelle ich den Bezug zum Grundgesetz (GG) dar:
Artikel 1 (GG): |
„Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ für jeden einzelnen Menschen: „(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Dadurch, dass die Urteile in 1. und 2. Instanz auf Beweisvorlagen mit Falschaussagen beruhen, fühle ich mich in meiner Menschenwürde verletzt. |
||
Artikel 2 (GG): |
Verweist auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes einzelnen Menschen. „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Wie kann ich meine Persönlichkeit frei entfalten, wenn mir „zum Schein“ (von Tätern und Gericht faktisch so behauptet) ein ungültiger Vertrag als verbindlich vorgelegt wird; ja wenn sogar schriftlich im Vertrag festgehalten wird: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“? Und dann heißt es zu einem beliebigen Zeitpunkt (nach ca. 2 ½ jähriger Beschäftigung und Qualifizierung laut Dienstvertrag im Interesse des Arbeitgebers), dass ich rechtsgültig fristlos gekündigt worden bin, weil mein Dienstvertrag, wenn auch ohne mein Wissen und ohne mein Verschulden, durch angebliche Fehler ausschließlich auf der Seite des Arbeitgebers ungültig sei. (siehe hierzu Abschnitte: „Sinn von Regelwerken“; „Gerechtigkeit?“ und „Werte und Ethik“) Aus meiner Sicht wurde mir gegenüber willkürlich gehandelt. Infolge der ergangenen Urteile kann künftig kein Arbeitnehmer (AN) von einem rechtsgültigen Dienstvertrag ausgehen, da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob es innerbetriebliche Regelungen gibt, welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat. Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen. - der AN ist somit erpreßbar. Von einer freien Entfaltung der Persönlichkeit kann keine Rede sein. Und dann stellt sich auch noch heraus, dass mein Arbeitsvertrag nach geltendem Recht gültig abgeschlossen wurde, hingegen die Kündigungen und die Urteile auf nicht existierender Rechtsgrundlage erfolgten.
Ich kann keine freie Entfaltung meiner Persönlichkeit realisieren. |
||
Artikel 3 (GG): |
In diesem wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz „Gleichheit vor dem Gesetz“ jedes einzelnen Menschen verwiesen: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Hier steht nicht, dass Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen davon ausgeschlossen sind. Warum wurde von allen gleichartigen Dienstverträgen dieser und anderer Einrichtungen nur meiner derart begründet gekündigt? Ich kann keine Gleichbehandlung vor der Gesetz erkennen. |
||
Artikel 20 (GG): |
„Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ für jeden einzelnen Menschen. „(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Warum können die Urteile in zwei Instanzen zum Nachteil meiner Person entgegen geltendem Recht und Gesetz gesprochen werden? Warum trifft für mich als Arbeitnehmer (AN) nicht der Rechts-Grundsatz der freien Vertragsgestaltung und ihrer Verbindlichkeit für die Vertragspartner laut BGB zu? Warum trifft für mich als AN nicht das Kündigungsschutzgesetz zu? Warum trifft für mich als Arbeitnehmer nicht der Verstoß gegen „Treu und Glaube“ §242 BGB durch den Arbeitgeber zu? Warum werden nach ca. 2½-jähriger Anstellung nicht die Versagensgründe zum Zeitpunkt meiner Einstellung als Grundlage der richterlichen Entscheidung genommen? So diese nicht vorliegen ist der evtl. Formfehler im Verantwortungsbereich des AG durch den AG ohne Nachteile für den AN zu korrigieren. Warum dürfen Beweisvorlagen mit Falschaussagen als legitime Grundlage für Rechtssprechungen in zwei Instanzen gelten? Warum darf mir als AN mündlich und schriftlich ein Regelwerk (ständig zentral erarbeitetes Regelwerk zwischen AG und AN mit deutschlandweiter Gültigkeit - ca. 5cm dicker Ordner) als einzig verbindliches Tarifrecht erklärt werden, welches letztlich kein Tarifrecht darstellt? Warum muß ich als Arbeitnehmer die Folgen der Fehler des Arbeitgebers (AG) tragen? Die Möglichkeit der Klage auf Schadenersatz ist ein völlig anderer juristischer Sachverhalt und kann nicht als Begründung des Urteiles in 2. Instanz herangezogen werden. Ich kann nicht erkennen, dass sich die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ hält. |
Ich erlebe als AN, dass ich - weil ich zufällig in einer Einrichtung der Katholischen Kirche arbeitete und den mündlichen und schriftlichen Zusagen des Arbeitgebers (insbesondere eines katholischen Pfarrers) vertraute - rechtlos und somit reiner Willkür ausgesetzt bin. Die AVR, das tatsächlich gültige Regelwerk, mußte ich gar als „arglistige Täuschung“ erleben, weil sie nicht tatsächlich beachtet wurde. (sihe u.a. „Unglaubliches Unrecht“)
Die Gesetze zur selbständigen Regelung der Angelegenheiten in
kirchlichen Einrichtungen berühren Glaubensfragen und die
interne Ordnung. Mein Kündigungsschutzverfahren berührt
keine Glaubensfrage und nicht die interne Ordnung der Katholischen
Kirche. In der Zeitschrift „FOCUS 2/2001“ heißt es
hierzu u.a. in dem Bericht „Katastrophe für die beiden
Amtskirchen“ von Professor Gerhard Besier (er lehrt an der
Universität Heidelberg „Historische Theologie und
Konfessionskunde“):
(KdöR steht nachfolgend für Körperschaft des öffentlichen Rechts)
„In Deutschland gebe es eben 'Kirchen und andere' - dieser Gemeinplatz ist seit dem 19. Dezember nur noch Makulatur. Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht bekräftigte: Es gibt nur Religionsgemeinschaften mit potentiell gleichem Rechtsstatus - wenn bestimmte Voraussetzung erfüllt sind.“
„Strenge Leitsätze kennzeichnen das Karlsruher Urteil: 'Eine Religionsgemeinschaft, die KdöR werden will, muß rechtstreu sein.' Das heißt, sie 'muß die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten' und die 'ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird'.“
U.a. im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.1997 - 2 AZR 268/97 heißt es:
„Die Verfassung garantiere den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten im 'Rahmen der Gesetze' selbst zu ordnen.“ ... „Das staatliche Arbeitsrecht gelte . . . auch hier; ...“
Hinzu kommt, dass Mobbing auch gegen die „Menschenrechte“ verstößt.
Als Schlussfolgerung ergibt sich:
Die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg hat (längst nicht nur nach meiner Auffassung) gegen geltendes Recht verstoßen ! (sihe u.a. „Unglaubliches Unrecht“)
>> Wort und Tat stimmen nicht überein. <<
Im Bistum ist dringend eine Umkehr zu christlichen Werten erforderlich.
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„Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ |
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Nachfolgend beziehe ich mich im wesentlichen auf das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ vom 11.03.1997, welches ab 01.05.1997 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde die „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 abgelöst. Die Bestimmungen, welche nachfolgend den vorliegenden Streitfall betreffen, sind fast identisch. Dies betrifft z.B. die Aussagen zu Aufgaben des Kirchenvorstandes (KV), Befangenheit, Willenserklärung des KV und die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Willenserklärungen des KV zu ihrer Rechtswirksamkeit.
Zunächst ist von Bedeutung zu klären: Was ist ein Gesetz?
Gesetze sind die festgeschriebenen Normen der Gesetzgeber (des Bundestages und der Länderparlamente).
Gesetze dürfen in Deutschland nur von einem gewählten und zugelassenen gesetzgebenden Gremium erlassen werden. Das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ entspricht nicht dieser Voraussetzung. Das VermG entspricht eher einer innerbetrieblichen Regelung, für deren Durchsetzung der Betrieb im Innenverhältnis die Verantwortung trägt. Z.B. steht im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.1997 - 2 AZR 268/97: „Die Verfassung garantiere den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten im 'Rahmen der Gesetze' selbst zu ordnen.“ und weiter „Das staatliche Arbeitsrecht gelte . . . auch hier; ...“.
Inwieweit Gesetze innerhalb der Kirchen nach obiger Definition möglich sind, sei an dieser Stelle dahingestellt. In jedem Fall gelten auch die Bestimmungen der Kirchen in einem Vertrag nur dann, wenn sie vereinbart wurden oder wenn vertraglich nicht vereinbarte Bereiche berührt werden bzw. ein Gesetzesverbot o.ä. berührt wird (siehe „Rechts-Grundsatz“).
Da diese Aspekte für meinen Dienstvertrag nicht zutreffen, hat das VermG in keinem Fall eine verbindliche Gültigkeit für meinen Dienstvertrag.
Selbstverständlich muß beiden Vertragspartnern auch ein Zugang zu evtl. sonstigen Regelwerken möglich gewesen sein - dies war hinsichtlich des VermG'es nicht gegeben, da es schlicht weg zum Vertragsabschluss nicht bekannt war. Nicht einmal der amtierende Heimleiter des Pflegeheimes kannte dieses Gesetz. Somit kann auch nicht von einem allgemeinen Wissen um dieses Gesetz ausgegangen werden, wie es z.B. bei dem Grundgesetz (GG) der Fall ist. Es ist nicht nur mir bekannt, dass Kirchenvorstandsmitglieder in mehreren Gemeinden im Bistum Magdeburg dieses Gesetz nicht kannten. Das VermG spielte über mehrere Jahre hinweg in mehreren gleichartigen Einrichtungen beim Abschluss von Dienstverträgen keine Rolle. Dies war auch den zuständigen Aufsichtsgremien Caritasverband und Bischöfliches Ordinariat im Bistum Magdeburg bekannt.
Wie sollte der Bewerber bzw. der Arbeitnehmer ein Regelwerk berücksichtigen können, dessen Existenz ihm nicht bekannt war !? |
|
Woraus ergibt sich, dass der Bewerber bzw. Arbeitnehmer von diesem Regelwerk und dessen Bedeutung wissen können mußte !? |
Das genannte VermG hätte vorab dem künftigen Bewerber dargelegt und im Dienstvertrag vereinbart werden müssen. |
Hingegen wird im Schreiben des Generalvikars Herrn Stolpe vom Bischöflichen Ordinariat Magdeburg (Stellvertreter des Bischofs) vom 02.07.1998 ausdrücklich die AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) als Grundlage des geltenden Arbeitsrechtes für meinen Dienstvertrag benannt: „Da das Senioren-Pflegeheim dem Arbeitsrecht nach zur AVR gehört, habe ich den Akt an Herrn Rink von DiCV weitergeleitet.“ (siehe „02.07.1998 - Antwort des GV auf Anfrage von Dietmar Deibele“)
Das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen hat als korporatives Mitglied des Caritasverbandes laut dem ehemaligen Heimleiter, Herrn H.-J. Deibele, schriftlich die AVR als tarifrechtliche Arbeitsgrundlage anerkannt Der Heimleiter war bei der festlegenden Besprechung in den Räumen des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg in Magdeburg dabei. Dies geschah entsprechend der „Satzung des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.“ vom 22.05.1990, welche vom Generalvikar Theodor Stolpe unterzeichnet wurde (registriert beim Kreisgericht Magdeburg-Süd unter der laufenden Nummer -93- des Vereinigungsregisters am 28. Mai 1990). In dieser Satzung steht unter §7 Punkt 5:
„Für korporative Mitglieder gelten die 'Leitlinien für korporative Mitglieder und Einrichtungen des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V. und seiner Gliederungen' in der jeweils gültigen Fassung.“
Somit ergibt sich der Bezug zu den „Leitlinien für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.“ vom 27.08.1990, welche von Generalvikar Theodor Stolpe (als Vorsitzender) und Caritasdirektor Günther Brozek unterschrieben wurden. Unter Punkt „3. Korporative Mitglieder“ heißt es darin:
„3.1 'Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas erfüllt' (§6 der Satzung des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.). Als korporative Mitglieder kommen deshalb im Bischöflichen Amt Magdeburg Einrichtungen und Dienste in Betracht (z.B. Heime, Krankenhäuser, Caritaspflegestationen, Kindergärten, Elterninitiativen), deren Mitgliedschaft beim Caritasverband jeweils durch den Träger erworben werden kann: ...“
„- Darüberhinaus sind die Mitglieder verpflichtet, in ihren Einrichtungen und Diensten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes und die Ordnung für Mitarbeitervertretungen des Bischöflichen Amtes Magdeburg anzuwenden.“
„Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes“ sind die AVR. Die Anerkennung der AVR als grundlegendes Arbeitsrecht war somit eine verpflichtende Voraussetzung um überhaupt korporatives Mitglied des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt (heute Ordinariat) Magdeburg e.V. werden zu können. Unter Punkt „4. Erwerb der Mitgliedschaft“ ist festgeschrieben:
„Die korporative Mitgliedschaft wird vom Träger für jede seiner caritativen Einrichtungen durch Willenserklärung gegenüber dem Caritasverband und Bestätigung durch den Caritasverband erworben.“
Und unter „5. Mitgliederrechte und -pflichten“ heißt es u.a.:
„Die Rechte der korporativen Mitglieder ergeben sich aus den Satzungen des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes.“
Somit hat der Träger des Senioren-Pflegeheimes „St. Elisabeth“ in Köthen, die Katholische Gemeinde „St. Maria“ (vertreten durch ihren Kirchenvorstand), die korporative Mitgliedschaft beantragt, welche vom Caritasverband bestätigt wurde. Und somit wissen sowohl der Träger als auch der Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat um die gültigen Regelwerke hinsichtlich des Arbeitsrechtes für das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen. Sie wissen demzufolge, dass, ab der Mitgliedschaft als korporatives Mitglied des Caritasverbandes, die AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) das gültige Tarifrecht im Arbeitsrecht für das Pflegeheim ist. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des Personalreferenten Rink vor dem Arbeitsgericht, „Unglaubliches Unrecht“)
Hingegen kommt das VermG überhaupt nicht zur Anwendung, was jahrelang auch derart praktiziert wurde.
(siehe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)
In der AVR gibt es keinen Rechtsbezug zum VermG. Allein hieraus ergibt sich die Nichtigkeit der Kündigung. Die Anerkennung des Pflegeheimes als korporatives Mitglied des Caritasverbandes war unter anderem für das Finanzamt wichtig. Sie geschah vor dem Abschluß meines Dienstvertrages im Jahre 1995.
Es ergeben sich nachfolgende Fragen:
Warum wurde ich vom Kirchenvorstand auf Grundlage des VermG'es gekündigt !? Warum wurde dies vom Caritasverband und dem Bischöflichen Ordinariat für das Bistum Magdeburg nicht richtig gestellt !? Welchen Sinn hat eine Aufsichtsbehörde, wenn sie sich nicht zumindest für die Einhaltung der geltenden Regelwerke einsetzt, so dass Rechtssicherheit gegeben ist. Die Herren Stolpe und Brozek waren während der gesamten bisherigen Konfliktdauer (über mehrere Jahre) als leitende Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsgremien für das Bistum Magdeburg über die Geschehnisse informiert; sie haben dieses grundlegende Regelwerk in Kraft gesetzt; sie wußten somit um die genannten grundlegenden arbeitsrechtlichen Aussagen; dennoch haben sie selbst auf direkte Anfragen hin nicht entsprechend glaubhaft korrigierend eingegriffen - Warum !? |
Die verantwortlichen Personen des Pflegeheimes, des Caritasverbandes und des Bischöflichen Ordinariates im Bistum Magdeburg gaben über viele Jahre hinweg den aufgeführten Rechtszustand vor, dass das VermG für die Gültigkeit des Dienstvertrages keine Rolle spielt.
Es ergeben sich für mich infolge des Urteiles in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht nachfolgende Möglichkeiten:
● |
Das Gericht hat die Rechtslage falsch interpretiert. |
● |
Der Arbeitnehmer (AN) und das Gericht wurden vom Arbeitgeber (AG) vorsätzlich getäuscht oder |
● |
der Arbeitnehmer (AN) und das Gericht wurden vom Arbeitgeber (AG) mit Unwissenheit um die bestehende Rechtslage getäuscht. |
In jedem Fall liegt die Verantwortung für den entstandenen Arbeitsrechtkonflikt nicht beim Arbeitnehmer. Von einem Bewerber bzw. Arbeitnehmer kann schlicht weg nicht erwartet werden, dass er mehr Wissen um die Bedingungen für einen Dienstvertrag hat, als der Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass mein Dienstvertrag als Zusatzvereinbarung enthält: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“
Was würde nach einer derartigen schriftlichen Vereinbarung Zweifel des Arbeitnehmers an der Gültigkeit des Dienstvertrages für das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber bedeuten?
Wie bereits unter „Verträge“ zitiere ich aus „Arbeitsrecht leicht gemacht“ (Ewald von Kleist Verlag, Pücklerstraße 8 in 14195 Berlin, 2. Auflage, ISBN 3-87440-169-3, Seite 31):
„Es ist nun auch möglich, daß die Nichtigkeit auf weniger krassen Tatsachen aufbaut, etwa auf einen Formfehler. Wenn in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis über längere Zeit ungestört andauert, so verstößt das Berufen auf die Nichtigkeit gegen Treu und Glauben (§242 BGB). Es ist also unzulässig.“
Sollte, wie beschrieben, nur ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ zustande gekommen sein (Bindefrist bis in die Gegenwart; kann an sich zu jeder Zeit beendet werden), so ist es zwingend vom Arbeitgeber in ein reguläres Arbeitsverhältnis (mit Bindungsfrist für die Zukunft) überzuleiten. Im vorliegenden Fall kommt dies dann zur Geltung, wenn das VermG als zutreffendes Regelwerk gilt und es redlich zur Anwendung kam.
Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfe“ erfolgreich weitergebildet. Und mein Dienstvertrag fällt nicht unter die Rechtsaspekte „Anfechtbarkeit“ und „Nichtigkeit“.
In allen Arbeitsgerichtsinstanzen meiner Kündigungsschutzklage wurde kein einziges Mal von den Gerichten die AVR als entscheidende Rechtsgrundlage genommen, sondern ausschließlich das nicht zutreffende „VermG“. Gegen das VermG hatte ausschließlich der Arbeitgeber, vertreten durch den Kirchenvorstand der Katholischen Gemeinde, selbst mehrmals verstoßen.
Somit haben die Täter am geltenden Recht
vorbei
gehandelt, argumentiert und geurteilt.
(siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Unglaubliches Unrecht“)
(siehe „Urteile sind nichtig, wenn ...“ und „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)
Und dies, obwohl mein Anwalt im Schriftsatz, welcher auch Gegenstand der 2. Instanz war, vom 19.06.1998 an das Arbeitsgericht in 1. Instanz in Dessau dies bereits eindeutig anzeigte: (siehe auch „Sinn von Regelwerken“ und „Vieles ist nicht nachvollziehbar“ vom ehemaligen Heimleiter des Pflegeheimes)
„Der Arbeitsvertrag vom 17.05.1995 ist in vollem Umfange wirksam. Einer Genehmigung des Arbeitsvertrages durch das Bistum Magdeburg bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Daß der Arbeitsvertrag genehmigungsbedürftig war, wird ausdrücklich bestritten.“
(Beweis hierzu u.a. im Abschnitt „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)
Wer hat den Gerichten die falschen Vorgaben vorsätzlich gegeben !?
Warum hat das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen nicht geklärt !?
Wie bereits im Abschnitt „Gerechtigkeit?“ dargelegt, kommt es bei der Berücksichtigung eines Gesetzes bzw. eines beliebigen Regelwerkes auf dessen Sinn bzw. Zweck an, da nicht jedes Regelwerk für jeden Rechtsbereich gilt (z.B. die Straßenverkehrsordnung regelt nicht das Arbeitsrecht und das VermG regelt zweifellos nicht den Rechtsbereich der Straßenverkehrsordnung).
Der Zweck des VermG wird in §3 „Aufgaben des Kirchenvorstandes“ festgeschrieben - ausschließlich für diese Aufgaben gilt das VermG.
„(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen. Er hat insbesondere
1. den Haushalt festzustellen und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,
2. die Jahresrechnung zu prüfen und deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen,
3. das Vermögensverzeichnis zu führen,
4. den Rendanten zu bestellen und abzulösen, sofern dies nicht durch den Diözesanbischof geschieht, und zu entlasten.
(2) Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung an
1. Verfahren der Bodenordnung,
2. gerichtlichen Verfahren, die gegen die Kirchengemeinde gerichtet sind.“
Die Umsetzung dieser Aufgaben wird durch eine Reihe von weiteren Paragraphen näher beschrieben - insbesondere §16 „Beschlußfähigkeit“, §17 „Befangenheit“, §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“ und §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“. Im zuletzt genannten Paragraph (§21) wird die beschränkte selbständige Befugnis des Kirchenvorstandes deutlich. In 24 Rechtsbereichen wird hier ausgewiesen, dass die Beschlüsse bzw. Willenserklärungen des Kirchenvorstandes für ihre „... Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der schriftlichen Genehmigung der Bischöflichen Behörde (kirchenaufsichtliche Genehmigung) ...“ bedürfen.
Das VermG war mir vom Zeitpunkt des Dienstvertragsabschlusses bis zu meiner fristlosen Kündigung infolge dieses „Gesetzes“ nicht bekannt. Ebenfalls kannte der zuständige Heimleiter das VermG nicht. Selbst der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (Pfarrer der katholischen Gemeinde „St. Maria“ in Köthen) hat mir und anderen gegenüber zu keinem Zeitpunkt bezüglich des Abschlusses von Dienstverträgen auf das VermG verwiesen und auch nicht danach gehandelt.
Da dieses „Gesetz“ die Arbeit des Kirchenvorstandes regelt, kann nicht nur ich schwer glauben, dass der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ausgerechnet das „Gesetz“, welches die Kirchenvorstandsarbeit umfassend regelt, nicht kennen sollte - und wenn doch . . . - doch lesen Sie selbst das Inhaltsverzeichnis, und schlußfolgern Sie dann, ob dies möglich ist und was dies dann bedeutet (siehe hierzu auch Abschnitt „Sinn von Regelwerken“).
Nachfolgend gebe ich das Inhaltsverzeichnis auf den Seiten 2 und 3 als Zitat wieder:
„Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)
|
|||
Inhaltsübersicht
|
|||
Abschnitt I. Kirchengemeinden |
§§ |
||
Kirchenvorstand |
1 | ||
Vermögen der Kirchengemeinde |
2 | ||
Aufgaben des Kirchenvorstandes |
3 | ||
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes |
4 | ||
Mitgliederzahl |
5 | ||
Wahl des Kirchenvorstandes |
6 | ||
Wahlberechtigung |
7 | ||
Wählbarkeit |
8 | ||
Annahme der Wahl und Amtsniederlegung |
9 | ||
Verlust des Amtes |
10 | ||
Amtszeit |
11 | ||
Ehrenamt und Amtspflichten |
12 | ||
Haftung des Kirchenvorstandes und seiner Mitglieder |
13 | ||
Einberufung |
14 | ||
Öffentlichkeit und Einladung |
15 | ||
Beschlußfähigkeit |
16 | ||
Befangenheit |
17 | ||
Sitzungsprotokoll |
18 | ||
Anhörung des Pfarrgemeinderates |
19 | ||
Verbindlichkeiten von Willenserklärungen |
20 | ||
Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen |
21 | ||
Einsichts- und Beanstandungsrecht |
22 | ||
Eingriffsrechte |
23 | ||
Geschäftsanweisung und Gebührenordnung |
24 | ||
Ermächtigung und Verwaltungsbefugnisse der Bischöflichen Behörde |
25 | ||
Abschnitt II. Kirchengemeindeverbände |
§§ |
||
Kirchengemeindeverbände |
26 | ||
Abschnitt III. Bistum und sonstige kirchliche Rechtsträger |
§§ |
||
Vertretung des Bistums |
27 | ||
Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen |
28 | ||
Abschnitt IV. Schlußvorschriften |
§§ |
||
Inkrafttreten |
29“ |
Im Inhaltsverzeichnis fallen nicht einmal Worte wie Arbeit, Arbeitnehmer, Bewerber, Angestellter usw. - somit kann nur ein gründliches Studium ergeben, dass im §21 Punkt 13 tatsächlich jeder Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung innerhalb dieses Gesetzes berücksichtigt wird - freilich nur dann, wenn sein Dienstvertrag tatsächlich vom Kirchenvorstand beschlossen werden muß und dies nicht anders geregelt ist.
Mein Dienstvertragsformular wurde vom „Deutschen Caritasverband Freiburg e.V.“ als Dachverband aller Diözesan-Caritasverbände Deutschlands vorgegeben (trifft für tausende Mitarbeiter zu). Dieser erarbeitet in Abstimmung mit Arbeitskreisen unter Beteiligung aller Diözesen die Aktualisierungen der AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) aus, welche Bestandteil auch meines Dienstvertrages sind. Somit muß infolge der vorliegenden Sachkompetenz des Dachverbandes von einem bewussten Unterlassen der Notwendigkeit einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ ausgegangen werden, weil dieses Erfordernis nicht in der AVR benannt ist. Der Bischof für das Bistum Magdeburg hat die AVR für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Das Erfordernis der „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ wird lediglich im „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg“ (VermG) erwähnt, welches bei Dienstvertägen auf der Grundlage der AVR nicht zutreffend ist.
Allerdings ergibt sich durch das VermG aus dem selben § 21 im Punkt 22, dass der sogenannte „Verwaltungsausschuß“ für das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen ohne die erforderliche Rechtsgrundlage wirkte. Dieser „Verwaltungsausschuß“ griff mehrfach ohne Rechtsbefugnis, somit rechtswidrig, und sogar gegen des Willen des verantwortlichen Heimleiters in die laufenden Geschäfte des Pflegeheimes ein, obwohl vom zuständigen Heimleiter die Vorlage der Legitimation verlangt wurde, welche ihm verweigert wurde. Für diesen „Verwaltungsausschuß“ gab es zum betreffenden Zeitraum keine erforderliche „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“. (siehe auch „Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „Unglaubliches Unrecht“)
Dem Pflegeheim und der Katholischen Kirche entstanden dadurch großer Schaden.
Da der „Verwaltungsausschuß“ aus dem Kirchenvorstand heraus gebildet wurde, mußten die Gründer
(alles Kirchenvorstandsmitglieder) um das VermG wissen. Dies läßt
bezüglich der Einhaltungsabsicht bestehender Regelwerke tief blicken. Wie glaubhaft ist es, dass alle Beteiligten das
Gesetz nicht kannten, welches das Regelwerk für den Kirchenvorstand ist ?
Dies ist unvorstellbar ! (siehe auch
„Hochstapelei - Ja oder Nein“)
Zur Verdeutlichung sei der § 21 als Zitat in der damals gültigen Fassung vollständig wiedergegeben:
„Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde (kirchenaufsichtliche Genehmigung), wenn sie |
||
1. |
Erwerb, Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum, eigentumsähnlichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie Zustimmung zur Belastung und Veräußerung von Rechten Dritter an ortskirchlichen Grundstücken, |
|
2. |
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, |
|
3. |
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben oder auf den Gottesdienst bezogen sind sowie Veränderungen solcher Gegenstände und die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, |
|
4. |
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Instandsetzungen von Gebäuden, wenn der Gesamtumfang der Maßnahme 20.000 DM übersteigt, |
|
5. |
Kauf-, Tausch- und Werkverträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM, |
|
6. |
Leihverträge und Leasinganschlüsse bei einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM, |
|
7. |
Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes, Personen im Sinne von §15 Absatz 1, und Mitgliedern des Pfarrgemeinderates, |
|
8. |
Versicherungsverträge gleich welcher Art, |
|
9. |
Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, |
|
10. |
Miet-, Pacht- und alle sonstigen auf Gebrauchsüberlassung gerichteten Verträge, soweit sie unbefristet sind oder eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 20.000 DM übersteigt, |
|
11. |
Schenkungen, mit Ausnahme der Fälle des §534 BGB sowie Annahme und Ablehnung von Schenkungen und Zuwendungen, sofern sie belastet oder mit einer Auflage versehen sind; ferner Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen, |
|
12. |
Aufnahme und Gewährung von Darlehen, ausgenommen Einlagen bei Kreditinstituten, |
|
13. |
Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie Gewährung von einmaligen oder laufenden Prämien oder sonstigen Zuwendungen bei Abschluß oder Beendigung solcher Verträge und Pensionszulagen, |
|
14. |
Bürgschaften und Garantieversprechen, |
|
15. |
Vergleiche, sofern der Wert des Vergleichsgegenstandes (nicht die Vergleichssumme) mehr als 5.000 DM beträgt, |
|
16. |
abstrakte Schuldverpflichtungen, wie solche namentlich durch Schuldübernahme, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB, Annahme einer Anweisung gemäß §§ 783 ff BGB, Ausstellung von Inhaberpapieren und Wechseln begründet werden, Schulderlaß und Abtretung von Forderungen, |
|
17. |
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, |
|
18. |
Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüchen, |
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19. |
Abschluß von Gesellschafts- und sonstigen Beteiligungsverträgen aller Art sowie der Beitritt zu Vereinen und Verbänden, |
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20. |
Errichten von Stiftungen, |
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21. |
die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, |
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22. |
Bevollmächtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder Vornahme rechtserheblicher Handlungen eines oder mehrerer Kirchenvorstandsmitglieder oder Dritter, |
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23. |
Beschlüsse gemäß §3 Absatz 1 Nr. 1, |
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24. |
sonstige Verträge oder einseitige Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand 20.000 DM übersteigt, |
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betreffen.“ |
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Besondere Bedeutung kommt bei der Anwendung des VermG auch dem §17 „Befangenheit“ zu:
„(1) Sind Mitglieder von der Beschlußfassung selbst betroffen, so haben sie keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlußfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.“ (Lt. der vorhergehenden „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 „müssen“ derartige Mitglieder „... bei der Beratung gehört werden.“)
Dieser Paragraph dient zweifellos dem Ausschließen möglicher Mißbräuche. Schließlich können Rechtsgeschäfte und Aktivitäten jeglicher Art nur durch unbeteiligte Personen zweifelsfrei entlastet werden - und nicht durch Schulterklopfen auf die eigene Schulter.
Eine Fehlentwicklung hinsichtlich einer gerechten Aufgabenerfüllung bei Aufsichtsgremium ist wie folgt denkbar:
Für die Entlastung von Rechtshandlungen jeglicher Art ist allgemein anerkannt ein Gremium erforderlich, welches neutral bzw. unbefangen in Bezug auf die konkrete Umsetzung der Rechtshandlung ist. Ich möchte dieses als Aufsichtsgremium bezeichnen. Oft geschieht es aus meinen Erfahrungen heraus wie folgt: Ein Aufsichtsgremium übernimmt selbst die durch sie beschlossenen erforderlichen Tätigkeiten in seinem eigenen Aufsichtsbereich. Dies bedeutet dann schlicht weg, dass zur Entlastung des Aufsichtsgremiums ein dieses entlastendes Aufsichtsgremium gebildet werden müßte, weil durch die Aktivitäten des ursprünglichen Aufsichtsgremiums die gebührende Unbefangenheit nicht mehr gegeben ist. So ist es auch zwingend erforderlich, dass Einzelpersonen des Aufsichtsgremiums, welche als involviert gelten, von diesbezüglicher Beschlussfassung ausgeschlossen werden - andernfalls sind die Beschlüsse als nichtig zu betrachten. Doch was macht ein Aufsichtsgremium, wenn alle oder fast alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums involviert sind? So es sich selbst ausschließt, existiert es nicht mehr oder nicht ausreichend - und andernfalls gelten die Beschlüsse nicht. Im extremen Fall hat sich das Aufsichtsgremium selbst ausgehebelt. Das Aufsichtsgremium hätte somit seinen Sinn verfehlt, weil es vorab nicht ausreichend die Eigenverpflichtung entsprechend der eigenen Aufgabe, welche sich aus dem Gesetzessinn eines Aufsichtsgremiums ergibt, verwirklicht hat. Aus dem Sinn eines Aufsichtsgremiums ergibt sich somit die Notwendigkeit der Neutralität zur zu beaufsichtigenden Aufgabe. |
Zur Verdeutlichung der Geschehnisse in der Katholischen Gemeinde in Köthen führe ich nachfolgend die Mitglieder des Kirchenvorstandes (KV) und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses (VA) in den Jahren 1997 und 1998 auf: (die Mitglieder des VA sind dem Gemeindebrief vom 16.03.1997 entnommen)
lfd. Nr. |
Kirchenvorstand (KV) |
Verwaltungsausschuß (VA) |
Mitglieder in beiden Gremien |
1 |
Hans-Martin Riemen |
Hans-Martin Riemen |
Hans-Martin Riemen |
2 |
Bernhard Northoff |
Bernhard Northoff |
Bernhard Northoff |
3 |
Franz Massag |
Franz Massag |
Franz Massag |
4 |
Pfarrer Wolfgang Paul |
Hans Feistauer |
|
5 |
Heinz Gdowzok |
Johannes Großmann |
|
6 |
Wolfgang Thurau |
Wolfgang Thurau |
Wolfgang Thurau |
7 |
Maria-Rita Kohnke |
||
8 |
Dr. Werner Sobetzko |
||
9 |
Hermann Glöckner |
||
10 |
Bernd Kressner |
||
11 |
Wolfgang Switalla |
Es ergeben sich nachfolgende Betrachtungen:
● |
Wie kann es sein, dass der Paragraph §17 „Befangenheit“ des VermG'es bereits bei der Bildung des Verwaltungsausschusses im Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen nicht entsprechend berücksichtigt wurde? Aus den Unterschriften unter der Satzung des Verwaltungsausschusses vom 08.04.1997 als Beschluß des Kirchenvorstandes mit Stempel (freilich ohne die erforderliche „kirchenaufsichliche Genehmigung“) geht hervor, dass mehrere Personen sowohl Mitglieder des Kirchenvorstandes (KV) als auch Mitglieder des Verwaltungsausschusses (VA) waren. Diese Personen haben sich die eigene Satzung mit Sonder-Befugnissen (wider dem zutreffenden bestehenden Regelwerk) zu legitimieren versucht, obwohl sie lt. VermG als befangen galten. Dies führt zur Nichtigkeit dieses Beschlusses und somit dieser Satzung. Es gab somit laut dem VermG keinen Verwaltungsausschuß mit rechtlicher Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis. Somit ergibt sich in logischer Konsequenz, dass auch alle Aktivitäten und Beschlüsse des Verwaltungsausschusses widerrechtlich und nichtig sind. |
● |
Und wie kann glaubhaft erklärt werden, dass wesentliche Beschlüsse des Kirchenvorstandes betreffend des hier ausführlich beschriebenen Konfliktes stets auch durch Mitglieder gefaßt wurden, welche sowohl im Verwaltungsausschuß als auch im Kirchenvorstand tätig waren (siehe u.a. „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“). Für mich ergibt sich, dass diese Personen ihre Unredlichkeit durch eine angebliche Redlichkeit zu vertuschen versuchten. Da die Mitglieder des sogenannten Verwaltungsausschusses (welche noch dazu in den entscheidenden Zeitabschnitten ohne die erforderliche „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ wirkten) die Aktivitäten, welche zur Beschlußfassung der Satzung für den Verwaltungsausschuß führten, selbst getätigt hatten, waren sie in jedem Fall befangen. Somit sind die gefaßten Beschlüsse bereits auch aus diesem Grunde ungültig. |
Diesem Rechtsverständnis wird in staatlichen Gremien, Vereinen, in der Wirtschaft usw. konsequent Rechnung getragen. WARUM sollte dies nicht für Gremien innerhalb der Katholischen Kirchen gelten, noch dazu wenn es ausdrücklich im betreffenden Regelwerk festgeschrieben ist? (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“)
Zur Verdeutlichung füge ich hier eine Übersicht der gegen mich ergangenen Kündigungen an:
1. |
fristlose Kündigung vom 27.02.1998 |
unterschrieben von: Pfarrer Wolfgang Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Hans-Martin Riemen und Bernhard Northoff |
2. |
ordentliche Kündigung vom 22.04.1998 |
unterschrieben von: Bernhard Northoff |
3. |
ordentliche Kündigung vom 30.09.1998 |
unterschrieben von: Pfarrer Wolfgang Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Hans-Martin Riemen und Bernhard Northoff |
Die Kündigungen wurden alle ausschließlich von den Herren Riemen, Northoff und Pfarrer Paul unterschrieben. Es ergibt sich:
● |
Bereits §16 „Beschlußfähigkeit“wurde auch unter Berücksichtigung von §15 „Öffentlichkeit und Einladung“ bei den ausgesprochenen Kündigungen das VermG nicht eingehalten. |
● |
Die Herren Riemen und Northoff gelten zweifelsfrei, wie zuvor belegt, als befangen. Laut VermG §17 „Befangenheit“ sind Beschlüsse des Kirchenvorstandes auf derartiger Grundlage ungültig. |
● |
Laut VermG §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“ des Kirchenvorstandes gilt eine Willenserklärung des selben nur dann, „... wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde abgeben.“ - Für die zur Verhandlung gekommenen Kündigungen vom 27.02.98 und 22.04.1998 gibt es keinen Kirchenvorstandsbeschluss und - auf diesen Kündigungen fehlt das Amtssiegel der Kirchengemeinde. - Zwei Personen, welche die Kündigungen unterschrieben, gelten als befangen. - Die Kündigung vom 22.04.1998 unterschrieb nur eine und noch dazu befangene Person. Somit gibt es, unabhängig vom Inhalt, noch nicht einmal eine gültige Willenserklärung des Kirchenvorstandes für die Kündigungen. Erst auf einer dritten Kündigung vom 30.09.1998 haben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unterschrieben und ein Amtssiegel ist abgebildet. Allerdings gelten auch hier zwei Personen als befangen und es wird bezweifelt, dass es für diese Kündigung einen gültigen Beschluss des Kirchenvorstandes gibt . Auf dem Auszug des Protokollbuches, welches dem Gericht in 2. Instanz vorgelegt wurde fehlen die notwendigen Unterschriften und das Amtssiegel der Gemeinde fehlt ebenfalls. Dies bedeutet, dass keine gültige Willenserklärung des KV vorliegt. Eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ auch dieser Kündigung gibt es nicht. Diese Kündigung war ausdrücklich nach gegenseitigem Einverständnis nicht Gegenstand der Gerichtsverfahren. Alle 3 Kündigungen erfüllen noch nicht einmal die Bestimmungen des VermG'es. Im Bistum Magdeburg wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Die namentlich bekannten Täter dürfen jahrelang Rechtsbrüche begehen. Die sich daraus ergebenen Lasten müssen deren Opfer tragen, weil verantwortliche Personen (einschließlich der Bischof für das Bistum Magdeburg) dies, entgegen ihrer Verpflichtungen, zulassen bzw. gar unterstützen. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Unglaubliches Unrecht“) |
● |
So bei den o.g. Kündigungen eine Willenserklärung des Kirchenvorstandes rechtswirksam abgegeben worden wäre, ist „... zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis ...“ in jedem Fall das VermG § 21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“ zu berücksichtigen („Kirchenaufsichtlichen Genehmigung“). Unter Punkt (13) „Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen ...“ ist dies für den Fall der Kündigung (bzw. „Beendigung“) eines Dienstvertrages eindeutig so festgeschrieben - wenn das VermG überhaupt zutreffen sollte. Letzteres behaupten nur die o.g. genannten Herren u.a. unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Kurz gesagt: - Für keine der Kündigungen gegen mich liegt eine gültige „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ vor. - Es gibt auch keine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ für eine wie auch immer geartete „Beendigung“ meines in jedem Falle „faktisch“ bestehenden Dienstvertrages. - Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde missachtet. |
Ist ein solches Verhalten ohne kriminelle Energie denkbar !?
(siehe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Rechtsanwalt Northoff“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Unglaubliches Unrecht“)
Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick hinsichtlich der Berücksichtigung des VermG'es bei den gegen mich ausgesprochenen Kündigungen entsprechend meines Wissensstandes wieder. (siehe auch „Verstöße gegen das VermG“)
Hinsichtlich der fragwürdigen ergangenen „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ bzw. des fraglichen Kirchenvorstandsbeschlusses, welche ich infolge der in ihnen enthaltenen groben Unzulänglichkeiten als nicht wirksam ergangen betrachte, klicken Sie bitte nachfolgende Links an:
Dies heißt:
● |
Es gibt auch bei Berücksichtigung des VermG'es keine gültigen Kündigungen und keine gültige Beendigungserklärung meines zumindest „faktischen“ Dienstverhältnisses, weil es keine erfüllte Rechtsgrundlage für die Kündigungen bzw. Beendigungserklärung gibt. Es liegt keine derartige gültige und wirksame Willenserklärung vor. |
● |
Insbesondere gibt es keine Rechtsgrundlage für die ergangenen Urteile, da das das VermG, wie oben beschrieben, kein zuständiges Regelwerk ist. (siehe u.a. „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“) Daraus folgt: Es gibt keine Rechtsgrundlage für die ergangenen Urteile. (siehe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Unglaubliches Unrecht“) |
● |
Es gibt auch keine sachlich nachvollziehbaren Kündigungsgründe bzw. -inhalte. Stets wurden lediglich nicht belegte Behauptungen mit nicht belegten Behauptungen zu belegen versucht. (Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Absurd !“.) |
● |
Wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu der den Arbeitnehmer betreffenden eigentlichen Verhandlung vor Gericht über die Kündigungsgründe. Diese Kündigungsgründe wurden mündlich während der Verhandlung von der 1. Instanz als nichtig bezeichnet und von der 2. Instanz als nicht vorhanden eingeschätzt und nicht verhandelt. |
● |
Fehler, welche ausschließlich auf Seiten der vorgesetzten Personen, vorgesetzten Gremien und Aufsichtsgremien zu finden sind und gegen welche sie selbst unwissentlich bzw. wissentlich vorsätzlich mehrfach verstoßen haben, werden derart gedeutet, dass der Arbeitnehmer die Folgen zu tragen hat. Und dies obwohl der Arbeitnehmer keinen Fehler beging, sich im Vergleich zu anderen gleichbehandelt wußte, nicht um die Fehler der Vorgesetzten wußte und auch nicht für deren Aktivitäten zuständig war, so dass er hätte Einfluß nehmen können. WARUM !? |
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● |
Als der Arbeitnehmer (AN) und andere (z.B. auch der zuständige Heimleiter, gegen dessen ausdrücklichen Willen gehandelt wurde) diese Mißstände nachweisbar macht und immer wieder auf dem Dienstweg versucht, einen glaubhaften und ehrenhaften Umgang zu erreichen, werden keine oder falsche bzw. fehlerhafte Antworten gegeben. Und als dem AN letztlich jede Antwort verweigert wird bzw. die getroffenen mündlichen und schriftlichen Zusagen mehrfach nicht eingehalten werden und er sich entschließt, die Sachverhalte in übersichtlicher Form als Kommunikationsgrundlage für einen tatsächlichen fairen Dialog ins Internet zu stellen, wird er von den Tätern mit einer Unterlassungsklage belegt, wobei ihm bis zu 500.000,- DM bzw. bis zu 6 Monaten Haft angedroht werden. WARUM !? |
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● |
Und die vorgesetzten Gremien und Aufsichtsgremien „erstecken“ sich hinsichtlich ihrer Verantwortung für diesen Mißstand hinter Gerichtsurteilen, welche von ihnen mehrfach mit unglaublichen Fehlern beeinflußt wurden - anstatt den Mißstand wahrhaftig auszuräumen und glaubhafte Antworten auf die vielen Fragen zu geben. Auch beheben sie nicht umgehend die durch sie selbst bewirkte Rechtsunsicherheit, indem bestehende gleichartige Dienstverträge sofort gültig gemacht werden, sondern sie belassen eine Vielzahl von Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg mit schwebend unwirksamen Dienstverträgen, welche zu beliebiger Zeit ohne Angabe von Gründen von ihnen als beendet erklärt werden können. WARUM !? Warum gilt das Motto: Für eigene Fehler soll ein anderer die Folgen tragen !? |
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● |
Für Straftäter gibt es nach Verbüßung ihrer Strafe Resozialisierungsprogramme zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Für mich als Arbeitnehmer, der ich ausschließlich infolge Fehler meiner Vorgesetzten gekündigt wurde, gibt es nicht einmal dies. Statt dessen werde ich, wie beschrieben, verklagt (ohne Rücksicht auf meine Belastung und Gesundheit und die meiner Familie), eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst wird trotz vorhandener Möglichkeiten verwehrt und es wird mir sogar teilweise die ehrenamtliche Mitarbeit in auch meiner Kirche verwehrt. WARUM !? |
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Unglaublich: |
Mit Fehlverhalten und bloßen Behauptungen wird ein Dienstvertrag gekündigt, weil dieser infolge eigener Fehler nicht gültig sein soll. bzw. In Ermangelung von sachlichen Gründen verweisen die
unbefugt Kündigenden (=Täter) bei der Kündigungsbegründung
(siehe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ..., Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?) Es ergibt sich in Konsequenz dieser Absurdität: ● Die sich daraus ergebenden Lasten muss allein der Arbeitnehmer (=Opfer) tragen. ● Der Gekündigte darf mit Androhung von Strafe durch die Täter diesen Mißstand nicht nachweisen, obwohl Bischof Feige zur öffentlichen Benennung von Missständen innerhalb und ausserhalb der Kirche aufruft. „»So wie Mechthild von Magdeburg eines Tages wusste, dass sie (angesichts von
Missständen in Kirche und Gesellschaft ihrer Zeit) jetzt nicht mehr schweigen darf,
müssen auch wir uns als Christen und Kirche
öffentlich äußern,
wenn wir Missstände wahrnehmen in unseren eigenen Reihen wie in der ganzen Gesellschaft«, ermutigt Bischof Gerhard Feige die rund 4000 Wallfahrer.“
(siehe u.a. 07.09.2008 - Flugblatt für Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in der Katholischen Kirche. - „rechtlicher Notstand“ im Bistum Magdeburg, Klage als Mittel der Vertuschung, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“ und „Absurd !“) Ich hatte einen gültigen Dienstvertrag: ● mit zuständigen Personen, ● mit gültigen Willenserklärungen und ● nach geltendem Recht. ● Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse wurde in meinem Dienstvertrag ausdrücklich nachfolgenden Satz aufgenommen: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“ (siehe „Dienstvertrag von Dietmar Deibele“) Dieser Dienstvertrag wurde wie folgt beendet: ● von nicht zuständigen Personen, ● ohne gültige Willenserklärungen sowie entgegen meinem Willen, ● und entgegen dem gültigen Recht. ● Die zuständige Heimleitung ist ausdrücklich gegen die erfolgten Kündigungen. ● Ein Fehlverhalten des gekündigten Arbeitnehmers liegt nicht vor. ● Die kündigenden Personen haben mehrfach grob gegen geltendes Recht verstoßen. (sieh u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“) ● Die Kündigungsinhalte können nicht sachlich belegt werden. ● Für die Urteile spielen die Kündigungsinhalte, die tatsächlichen Befugnisse und das gültige Recht keine entscheidende Rolle. ● Der Gleichbehandlungsgrundsatz, die freie Vertragsgestaltung sowie deren Verbindlichkeit, das Verursacherprinzip und die Bindung an Gesetz und Recht (GG Art. 20) wurden missachtet. (siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage) ● Die einbezogenen verantworltichen Aufsichtsgremien bzw. -personen bestätigten zunächst das Unrecht gegenüber dem Gekündigten (siehe u.a. 31.05.1999 Schlichtungsverhandlung mit überraschender Aussage, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des Personalreferenten Rink vor dem Arbeitsgericht), wenden sich später jedoch gegen den Gekündigten. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums) Diesem absurden Missstand (siehe u.a. 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht bei Kirchenaufsichtsbehörde eingereicht) wurde gar vom Arbeitsgericht gefolgt, so dass ich meine Anstellung verlor. Somit haben die Täter am geltenden Recht
vorbei
(siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ..., 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Absurd !“, Es ergibt sich:) Die verantworltichen Aufsichtsgremien bzw. -personen erkennen das, auch durch sie bewirkte, Unrecht. Sie lehnen aber mit Verweis auf das ergangene Urteil eine Richtigstellung ab. (siehe u.a. 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Unterschied zwischen Täter und Opfer, Unterschied zwischen Unrechtsstaat und Rechtsstaat, „Perversion - Hexenverfolgung heute ?“, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg?“ mit Ursachen und Lösung) Der Vorsitzende der Kongregation für die Bischöfe im Vatican sagte bezüglich der Bedeutung der Einhaltung des Rechtes in „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins“ (aus „KIRCHE heute“, Januar/2000, Seite 7): „Die Aufhebung des Rechtes sei niemals ein Dienst an der Freiheit, sondern ein Instrument der Diktatur. Das Recht zu beseitigen bedeute, den Menschen zu verachten. Wo kein Recht sei, da sei auch keine Freiheit.“ |
Daraus folgt:
Es gibt keine Rechtsgrundlage für die ergangenen Urteile.
Ist ein solches Verhalten ohne kriminelle Energie denkbar !?
Welche Leitungskompetenz haben die verantwortlichen Personen !?
Welchen Sinn hat ein Aufsichtsgremium, wenn es sich nicht zumindest für die Einhaltung der geltenden Regelwerke einsetzt, so dass Rechtssicherheit gegeben ist. („Sinn von Regelwerken“)
Welche nicht benannten Interessen verfolgte das Bischöfliche Ordinariat im Bistum Magdeburg wirklich, so dass es sich derart verhielt ?
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Zeugnis: Übersicht „Haltlose Rechtssicherheit infolge Versagen der Aufsichtsgremien“:
Warum wurden 4 Mitglieder einer Familie aus dem gleichen Pflegeheim mit Mobbing vertrieben !?
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Nach meinem Verständnis ist der Straftatbestand der Nötigung (StGB § 240) erfüllt.
Der Versuch der Verantwortungsübertragung eines
Täters mit,
dass sein Verhalten anhält oder schlimmer wird,
wenn das Opfer sich wehrt,
ist eine plumpe absurde
Nötigung (StGB § 240)
bzw.
Erpressung (StGB § 253).
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Wenn Unrecht zu ...
Strategie
bewußten demagogischen Konfliktausweitung
Unrechtsstaat
Rechtsstaat
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wird geladen, organisierte Kriminalität
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Siehe mein Prinzip zum unredlichen Verhalten der Verantwortlichen in STAAT & KIRCHE:
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Mein Erleben der Konflikt-Inszenierung sowie der Vermeidung der Konflikt-Bearbeitung durch die zuständigen Verantwortlichen in KIRCHE und STAAT entspricht der „Agnotologie“.
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Ich habe den Dienstweg bis hin zum Vatican durchlaufen. Da dennoch zu keinem Zeitpunkt eine glaubhafte sachliche Aufarbeitung der Konfliktsituation durch die Katholische Kirche stattgefunden hat (Stand: 19.01.2023), sehe ich mich zur Einbeziehung der Öffentlichkeit gezwungen. Ich hoffe sehr, dass durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit und dem damit verbundenen Druck die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg sich endlich ihrer Verantwortung zum glaubhaften Umsetzten der selbst vorgegebenen christlichen Werte veranlasst sieht. Die Belastung für die Mobbingopfer ist nach vielen Jahren unerträglich.
Meine Schilderungen sollen dazu beitragen, dass ein derartiger unwürdiger Umgang mit Arbeitnehmern sowohl im Caritasverband als auch in der Katholischen Kirche künftig nicht wieder vorkommt.
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Ohnmacht bei Machtmissbrauch
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Ich habe Mobbing wie folgt erlebt: ( Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?)
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(siehe auch „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, „Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 01.10.2008 Amtsblatt für das Bistum Magdeburg mit Abschnitt „Nr. 133 - Hinweis zu Flugblättern bei der Bistumswallfahrt“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Werte und Ethik“, „Unglaubliches Unrecht“ und „Urteile sind nichtig, wenn ...“)
An dieser Stelle bedenke der Leser bitte nachfolgende Wortbedeutungen.
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Das Urteil in 2. Instanz kann bei allen künftigen Kündigungsschutzverfahren als Grundsatzurteil herangezogen werden. Hinzukommt, dass sich die kirchlichen Arbeitgeber hohen moralischen Werten verpflichtet fühlen, welche in dieser Form bei nichtchristlich geprägten Arbeitgebern nicht bestehen. Seit diesem Urteil ist jeder Arbeitsvertrag gefährdet, da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob es innerbetriebliche Regelungen gibt (wie beschrieben oder beliebig andere), welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat, weil er schwebend unwirksam ist. Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen. Der Arbeitnehmer ist erpreßbar. Er muß ständig damit rechnen, dass er vom Arbeitgeber hinsichtlich der Gültigkeit seines Dienstvertrages getäuscht wurde, und dass er durch den Verlust seines Arbeitsplatzes die Folgen dieser Täuschung zu tragen hat. Wie soll unter solchen Voraussetzungen ein für das Betriebsklima günstiges Vertrauensverhältnis möglich sein?
Nachfolgend werde mit einigen Analogien das oben Gesagte unterlegen. Diese Rechtsgeschäfte sind alle ungültig, weil die zur Wirksamkeit erforderliche Befugnis fehlt. (siehe auch ... Rechtsgeschäft ist nichtig)
1. |
Ein Laie weiht eine beliebige Person zum Priester. (siehe u.a. „18.02.1999 - Ist Bischof Leo Nowak ein Bischof ?“) |
=> ungültig
|
2. |
Ein Händler verkauft die Blumen, Sträucher und Bäume aus einem fremden Garten, ohne Wissen und Einverständnis des Eigentümers; im Anschluß gar das Gartengrundstück. |
=> ungültig
|
3. |
Ein Händler verkauft ein gestohlenes Auto. |
=> ungültig
|
4. |
Ein beliebiges Vorstandsmitglied (der Vorstand besteht aus mehreren Personen) kündigt einen beliebigen Mitarbeiter eines Unternehmens entgegen dem Regelwerk für die Vorstandsarbeit (eine gültige Willenserklärung des Vorstandes liegt nicht vor). |
=> ungültig
|
5. |
Ein beliebiges Vorstandsmitglied (der Vorstand besteht aus mehreren Personen) kündigt gar einen beliebigen Mitarbeiter eines fremden Unternehmens entgegen dem Regelwerk für die Vorstandsarbeit. |
=> ungültig
|
Erinnern wir uns (siehe „Verträge“):
In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich laut BGB eine freie Vertragsgestaltung und deren Verbindlichkeit. Jeder von uns schließt fast täglich eine Vielzahl von Verträgen ab (z.B. beim Einkauf von Lebensmitteln). Die ersten drei zuvor genannten Beispiele sind für sich genommen Handlungen, welche mit vollem Einverständnis beider Vertragspartner geschahen, welche im vollen Bewusstsein den Handel wollten und tätigten - allerdings wurde mindestens ein Vertragspartner getäuscht. Die letzten zwei Beispiele sind Willkürhandlungen, welche von vornherein als nichtig gelten - sie haben keinen Rechtswert, allenfalls sind sie Absichtserklärungen ohne rechtliche Grundlage (derartige Kündigungsschreiben sind ein „Fall“ für den Papierkorb). (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ...)
Würde ein Gericht bei Wissen um die Rechtslage die zuvor genannten beispielhaften Rechtsgeschäfte als gültig erklären? Sicher stimmen Sie zu, dass in diesen Fällen die Rechtsaspekte „Anfechtbarkeit“ (siehe „Rechtsgeschäft ist anfechtbar“) bzw. „Nichtigkeit“ (siehe „Rechtsgeschäft ist nichtig“) zutreffen. Diese Rechtsgeschäfte würden als nichtig erklärt werden.
Nach dem Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ gilt zwingend „... die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Deshalb würden Urteile unter nachfolgenden Gesichtspunkten nichtig sein.
(siehe u.a.: „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)
● |
Wenn das Gericht die tatsächliche Rechtslage ignoriert, weil das Gericht als Entscheidungsgrundlage die tatsächliche Rechtslage nicht ignorieren darf. |
● |
Wenn das Gericht die tatsächliche Rechtslage nicht prüft, weil das Gericht die tatsächliche Rechtslage als Entscheidungsgrundlage nehmen muß - dies ist nur infolge der Prüfung der Rechtslage möglich. (z.B. im Hinblick auf die Befugnis beider Vertragspartner). |
● |
Wenn das Gericht hinsichtlich der bestehenden Rechtslage getäuscht wurde, weil das Gericht die tatsächliche Rechtslage als Entscheidungsgrundlage nehmen muß. (z.B. im Hinblick auf die Befugnis beider Vertragspartner). |
● |
Wenn das Gericht die tatsächliche Rechtslage vorsätzlich mißachtet, weil das Gericht als Entscheidungsgrundlage die tatsächliche Rechtslage nicht vorsätzlich mißachten darf. |
Die Fehlentwicklung einer Gemeinschaft zeigt sich im allgemeinen nicht im Verhalten gegenüber den Reichen und Mächtigen, sondern im Verhalten gegenüber den Armen und Schwachen.
Im Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ Abs. 4 steht hierzu für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger:
„(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
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Nachfolgend ein kurzer unvollständiger Überblick über die Unredlichkeiten mit Bezug auf das VermG: (mit Aufsichtsgremien sind der Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg gemeint; siehe auch „Überblick zu den Kündigungen“, Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?)
Es ergibt sich: ( Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?)
● |
Ein Kirchenvorstand (KV) gründet entgegen den Bestimmungen des seine Arbeit regelnden Gesetzes, „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ bzw. dem vorhergehenden Regelwerk, einen sogenannten Verwaltungsausschuß (VA). Bei dessen Gründung wurde die Befangenheit von Personen außer acht gelassen und die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Legitimation des VA wurde nicht eingeholt. |
=> Führt zur Nichtigkeit aller Aktivitäten des Verwaltungsausschusses (VA). |
|
● |
Dieser Verwaltungsausschuß (VA) greift ohne Legitimation in die laufenden Geschäfte des Senioren-Pflegeheimes „St. Elisabeth“ in Köthen entgegen dem ausdrücklichen Willen des verantwortlichen Heimleiters ein. Gegenüber dem Heimleiter und der Presse (somit auch öffentlich) behauptet der VA ohne Nachweisführung vorsätzlich wider besseren Wissens (=arglistige Täuschung), dass eine Legitimation des VA über den KV hinaus nicht erforderlich sei: „ Die rechtliche Stellung des Verwaltungsausschusses sei klar, erklärte Bernhard Northoff, Kirchenvorstands- und Verwaltungsausschußmitglied: Der Ausschuß sei vom Kirchenvorstand als Träger des Heimes berufen worden und bedürfe keiner Bestätigung durch den Generalvikar.“ (aus MZ-Köthen vom 13. Februar 1999 „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim) |
=> Führt zur Nichtigkeit aller Aktivitäten des Verwaltungsausschusses (VA). |
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● |
Die Aufsichtsbehörden Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg versprechen mehrfach dem Heimleiter und anderen Mitarbeitern des Pflegeheimes ihre Hilfe, um das von ihnen erkannte unrechtmäßige Tun des VA zu unterbinden. Diese Versprechungen werden nicht eingehalten. (siehe u.a. 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ...) |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
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Nach ca. ½ Jahr sind der Heimleiter, die stellvertretende Heimleiterin und andere infolge der zweifelhaften Handlungen (einschließlich Mobbing) des Verwaltungsausschusses (VA) und infolge der ausbleibenden zugesagten Hilfe der Aufsichtsbehörden erkrankt. |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
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Nicht vom Verwaltungsausschuß (VA) (obwohl laut unlegitimierter Absichtserklärung des KV der VA für Anstellungsverhältnisse zuständig sein sollte), sondern vom Gremium Kirchenvorstand (KV) werde ich nun entgegen dem Willen des verantwortlichen Heimleiters fristlos gekündigt. Die Kündigungsgründe und deren Begründungen vor Gericht sind Falschaussagen, erfundene Rechtsverhältnisse, Manipulationen, Verleumdungen, Beleidigungen usw. (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“) Der zuständige Personalreferent der Aufsichtsbehörden hielt diese und weitere zwei Kündigungen gegen mich für unhaltbar. Allerdings wurde von den zuständigen Aufsichtbehörden das Unrecht nicht korrigiert. |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
=> Führt zur Nichtigkeit der Kündigungen (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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In den Kündigungen bezieht sich der Kirchenvorstand auf das VermG, gegen welches dieses Gremium dabei gleich selbst mehrfach erneut vorsätzlich verstieß (beschließende Personen der Kündigungen gelten als befangen, es liegt keine gültige Willenserklärung des KV vor, das Amtssiegel fehlt, erforderliche „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ als Wirksamkeitsvoraussetzung wurde nicht eingeholt, der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht beachtet und das VermG ist nicht die arbeitsrechtliche Grundlage usw.). |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
=> Führt zur Nichtigkeit der Kündigungen (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Das VermG trifft laut dem geltenden Tarifrecht für mich als Arbeitnehmer nicht zu, so wie für ca. 70 weitere Mitarbeiter des selben Pflegeheimes und für tausende andere Arbeitnehmer mit einem Dienstvertrag auf der Rechtsgrundlage der AVR (siehe „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“). Hierfür gibt es mündliche und schriftliche Zeugenaussagen von leitenden Mitarbeitern dieser und anderer gleichartiger Einrichtungen. Auch Generalvikar Stolpe vom Bischöflichen Ordinariat als Oberaufsicht für das Bistum Magdeburg sagt schriftlich, dass die AVR die arbeitsrechtliche Grundlage für meinen Dienstvertrag darstellt. Allerdings greift auch Generalvikar Stolpe nicht korrigierend in die auf falscher Rechtgrundlage erfolgte Kündigung ein. Mir als Arbeitnehmer war das VermG zum Zeitpunkt meines Dienstvertragsabschlusses bis einschließlich meiner Kündigungen infolge dieses Regelwerkes nicht bekannt. |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
=> Führt zur Nichtigkeit der Kündigungen (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Wider besseren Wissens und wieder zuvor geäußerter mündlicher und schriftlicher Aussagen fertigt das Bischöfliche Ordinariat bei zwei Instanzen fehlerhafte Genehmigungen zu den gegen mich ausgesprochenen Kündigungen, ohne Begründungen und ohne Rechtsbezüge anzugeben (u.a. wird das geltende Tarifrecht und die vorhandene Rechtspraxis auch in anderen Arbeitsrechtsverfahren unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht beachtet). Hinzu kommt, dass die sogenannten „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ vom Bischöflichen Ordinariat erteilt wurden, ohne dass der Kirchenvorstand einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte. Die den Aufsichtsbehörden bekannten Rechtsverstöße des Kirchenvorstandes und des Verwaltungsausschusses auch gerade gegen das VermG und gegen das geltende Arbeitsrecht (AVR) werden nicht richtig gestellt. (siehe „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“) |
=> Kompetenzmißbrauch, unterlassene
Hilfeleistung und Vertrauensbruch.
=> Führt zur Nichtigkeit der Kündigungen (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Vom Gericht wird nicht geprüft, welche Regelwerke die Rechtsgrundlage für die anstehende Verhandlung darstellen (eine wissentliche Täuschung schließe ich aus). Das geltende Tarifrecht (AVR) und schriftliche und mündliche Anträge werden nicht berücksichtigt sowie entsprechende Zeugen werden nicht zugelassen. |
=> Führt zur Nichtigkeit der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20) (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Laut dem VermG §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“ Punkt 9 ist für die Bindung eines Rechtsanwaltes, welcher im Auftrag des Kirchenvorstandes handelt, eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ erforderlich. Der Anwalt des Kirchenvorstandes besaß diese notwendige Genehmigung während beider Instanzen nicht. |
=> Führt zur Nichtigkeit der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20) (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Es sei wiederholt: Wenn eine Willenserklärung des Kirchenvorstandes hinsichtlich einer Kündigung rechtmäßig abgegeben worden wäre, ist „... zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis ...“ in jedem Fall das VermG §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“ zu berücksichtigen („Kirchenaufsichtliche Genehmigung“). Unter Punkt (13) „Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen ...“ ist dies für den Fall der Kündigung (bzw. „Beendigung“) eines Dienstvertrages eindeutig so festgeschrieben, wenn das VermG überhaupt zutreffen sollte; letzteres behaupten nur die genannten Herren u.a. unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ohne die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ gelten Kündigungen bzw. „Beendigungen“ auf der Grundlage des VermG'es als ohne Befugnis ausgesprochen. Kein Notar würde z.B. den Verkauf oder die Übereignung eines Grundstückes einer katholischen Gemeinde notariell bestätigen, wenn ihm nicht die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ laut dem VermG vorgelegt wird. Dies ist dem betreffenden Kirchenvorstand infolge oftmaliger Praxis ganz genau bekannt. Die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ stellt laut VermG somit die zwingend voraussetzende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Ohne diese sind die Kündigungen laut VermG ein „Fall“ für den Rundordner (Papierkorb). Für die gegen mich ausgesprochenen Kündigungen sind mir keine gültigen „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ bekannt. Laut dem Tarifrecht AVR ist zur Wahrung der Fristen fristgerecht eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde - unabhängig von deren Gültigkeit. Dies habe ich aus diesem Grunde getan. Selbst die Gegenseite ging von einem bestehenden gültigen Dienstvertrag aus, denn was nicht besteht, kann auch nicht gekündigt werden. |
=> Führt zur Nichtigkeit der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20) (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Doch wie wurde bei den Gerichten mit der rechtlichen Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kündigung umgegangen !? |
1.Instanz: |
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Das Gericht erklärt während der Verhandlungen alle Kündigungsinhalte für nichtig. |
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Mit Schriftsatz vom 03.08.1998 an das Arbeitsgericht legte Herr Northoff mit seinem Beweis „K8“ die „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 vor. Dieses Regelwerk war zu dieser Zeit bereits weit über ein Jahr ungültig und durch das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ vom 11.03.1997, welches ab 01.05.1997 in Kraft trat, ersetzt. Das VermG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung, somit mußte sich zum Zeitpunkt der Kündigungsaktivitäten meines zumindest „faktisch“ bestehenden Dienstverhältnisses nach der Neufassung gerichtet werden. Beide Regelwerk stellten nicht die arbeitsrechtliche Grundlage dar. Aus beiden Regelwerken geht hervor, dass für Beschlüsse des KV Bedingungen für die Gültigkeit und „... ihre Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis ...“ erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen waren hinsichtlich der Kündigungsaktivitäten gegen mich, wie oben beschrieben, nicht erfüllt. Aus beiden Regelwerken geht auch hervor, dass eine gültige Willenserklärung des Kirchenvorstandes bei der Bildung der Verwaltungsausschusses (VA) als Wirksamkeitsvoraussetzung eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ benötigt. Diese wurde im betrachteten Zeitraum nicht eingeholt und lag nicht vor. Somit wirkte der Verwaltungsausschuß über eine lange Zeit ohne die erforderliche Rechtsgrundlage und gegen den ausdrücklichen Willen des verantwortlichen Heimleiters - was zur Konfliktentstehung und -ausweitung führte. Gegenüber der Presse, somit der Öffentlichkeit, behauptet der Verwaltungsausschuß (VA) ohne Nachweisführung und vorsätzlich wider besseren Wissens im Pressebericht der MZ vom 13.02.1999, dass eine Legitimation des VA über den KV hinaus nicht erforderlich sei (siehe „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim). |
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Laut Gericht war zu meinen Lasten lediglich die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ offen. Als dann am letzten Verhandlungstag, erst innerhalb der Verhandlung, dem 01.12.1998, endlich von Herrn Northoff lediglich die notwendige Voraussetzung für die Gerichtsverhandlung, die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ - allerding offensichtlich völlig fehlerhaft - vorgelegt wird, schließt sich das Gericht ohne Berücksichtigung der bereits als nichtig eingeschätzten Kündigungsbegründungen der angeblichen Kündigungs-Auffassung (weil inhaltlich völlig falsch und noch nicht einmal ein Bearbeitungsantrag vorlag) des Bischöflichen Ordinariates an. (siehe u.a. (siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „12.12.1998 - Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler“ „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Das Gericht macht ungeprüft die bloße Absichtserklärung des Bischöflichen Ordinariates, welche lediglich die Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren ist, zur Urteilsgrundlage. (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...) |
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2.Instanz: |
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Mit Schreiben vom 12.01.2000 verweist das
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt auf den Umstand, dass für
den zur Entscheidung anstehenden Dienstvertrag durch die Gemeinde
der Antrag zur Genehmigung bei der Kirchenaufsicht nicht
eingereicht wurde:
„Der Vertrag ist offenbar bis dato nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. Allein die fehlende, noch nicht beantragte Genehmigung des Vertrages dürfte wohl nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit des Vertrages führen.“ Gleichzeitig zweifelt das Gericht an, dass das Fehlen einer derartigen Genehmigung ein ausreichender Kündigungsgrund ist. Das Gericht erklärt somit alle Kündigungsinhalte, welche nicht die Genehmigung betreffen, für nichtig. Dieses Schreiben wurde per Post verschickt, so dass es frühestens am 13.01.2000 beim Empfänger ankommen konnte. (siehe u.a.„13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung“) Am Verhandlungstag, dem 18.01.2000, zerlegt der leitende Richter die anstehende Verhandlung in mehrere sich logisch aufbauende Bereiche. Der 1. Bereich sei die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ (sieh u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“). Diese wird angeblich (erneut erst am Verhandlungstag während der laufenden Verhandlung, erneut mit Fehlern behaftet) von Rechtsanwalt Northoff vorgelegt. Auf sofortige Nachfrage des Richters zur Richtigkeit des Datums erklärte Rechtsanwalt Northoff: Hierbei handele es sich um einen Schreibfehler, es müsse statt „1999“ das Jahr „2000“ stehen, was sich aus dem dazugehörigen Begleitschreiben ergebe. Dieses Begleitschreiben wurde meinem Anwalt und mir nicht zur Einsicht vorgelegt. Mein Anwalt verwies sofort auf die zuvor genannten Umstände und beantragte eine Vertagung der Verhandlung zwecks Prüfung der sich in der Verhandlung neu ergebenden Beweissituation. Der leitende Richter lehnte diesen Antrag ab. Dies bedeutet: ● Die einseitige Vorenthaltung von Beweismitteln. ● Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zum eingereichten Beweis, da uns dieser nicht bekannt ist. (lt. GG „Artikel 103 [Rechtliches Gehör, ... (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“) ● Die Verweigerung der Prüfungsmöglichkeit des Schreibens. Frage: Was stand in diesem Begleitschreiben, so dass ein kompetenter Richter absurd reagierte !? Hinzu kommt: ● Es wird lediglich ein Auszug aus einem Protokollbuch vom 23.09.1998 beglaubigt und rückwirkend dem „... Auszug aus dem Protokollbuch ...“ die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Ein Antrag des Kirchenvorstandes als Grundlage eines Genehmigungsverfahrens wurde nicht vorgelegt und auch nicht beschieden. ● Der Auszug aus dem Protokollbuch des Kirchenvorstandes vom 23.09.1998 enthält nicht die zu seiner Wirksamkeit erforderlichen Unterschriften sowie das Amtssiegel der Kirchengemeinde (VermG §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“. Willenserklärungen des Kirchenvorstandes gelten nur dann, „... wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde abgeben.“ Somit stellt dieser Auszug keine verbindliche Willenserklärung des Kirchenvorstandes dar. Offensichtlich gibt es noch nicht einmal einen gültigen Antrag, welcher die Grundlage jeglicher weiteren Bearbeitung und Betrachtung ist. Somit kann es auch keinen gültigen Bescheid durch die Bistumsleitung geben, weil hierfür der gültige Antrag fehlt. Somit gibt es keine gültige Kündigung, über deren Inhalt vor Gericht verhandelt werden kann. (siehe u.a. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ...) Der Auflage des Gerichtes vom 12.01.2000 wurde somit nicht entsprochen. (siehe 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht bei Kirchenaufsichtsbehörde eingereicht) Anstatt dieses fehlerhafte Schreiben des Generalvikars Stolpe vom 13.01.1999 bzw. 2000 abzuweisen oder zumindest jetzt zu den einzelnen Kündigungsgründen entsprechend des geltenden Arbeitsrechtes der AVR überzugehen, wird die Arbeitsgerichtsverhandlung unmittelbar nach dem Lesen des während der Verhandlung vorgelegten Schreibens (kurz nach der Verhanlungseröffnung) vom Richter als beendet erklärt. Und dies obwohl dieses Gericht mit Schreiben vom 12.01.2000 ausdrücklich feststellte: „Allein die fehlende, noch nicht beantragte Genehmigung des Vertrages dürfte wohl nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit des Vertrages führen.“ Nach meiner Auffassung entsprach dieses Gerichtsverfahren nicht dem Grundgesetz (siehe „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“) und nicht den „Menschenrechten“. Das Grundgesetz (GG) besagt u.a.: Art. 3: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Art. 19: „(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Art. 20: „(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Nach meinem Rechtsverständnis war das Gericht zu dem ergangenen Urteil nicht befugt, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. (siehe u.a. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ...) |
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Kündigungsinhalte wurden nicht verhandelt. |
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Mit der Vorlage des zuvor genannten offensichtlich fehlerhaften Schreibens des Generalvikars Stolpe vom 13.01.2000, welches sich auf den Auszug aus dem Protokollbuch des KV Köthen vom 23.09.1998 bezog, hat sich Rechtsanwalt Northoff selbst der arglistigen Täuschung überführt. ● Rechtsanwalt Northoff hatte keinen Antrag entsprechend der Forderung des Gerichtes in 2. Instanz vorgelegt. ● Rechtsanwalt Northoff wußte um die tatsächliche arbeitsrechtliche Grundlage - die AVR. ● Rechtsanwalt Northoff wußte um die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses des Kirchenvorstandes hinsichtlich der Gründung des VA und dessen unredliches Tun. ● Rechtsanwalt Northoff wußte um das bis zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr andauernde unrechtliche Wirken des VA auch gegen den ausdrücklichen Willen des verantwortlichen Heimleiters. ● Rechtsanwalt Northoff täuschte den ehemaligen amtierenden Heimleiter, die Öffentlichkeit und das Gericht usw.. Detailierte Aussagen hierzu finden Sie u.a. unter „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“ und Unglaubliches Unrecht. So Rechtsanwalt Northoff davon ausging, dass mein Dienstverhältnis und die Kündigung desselben einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ bedurfte (noch am 23.09.1998), mußte Rechtsanwalt Northoff auch wissen, dass zur rechtmäßigen Gründung des Verwaltungsausschusses diese erforderlich war (gleicher Paragraph im gleichen Gesetz). Dennoch behauptete Rechtsanwalt Northoff gegenüber der Presse ca. 5 Monate später (nach Auszug aus Protokollbuch vom 23.09.1998) vorsätzlich wider besseren Wissens (=arglistige Täuschung), dass eine Legitimation des Verwaltungsausschusses über den Kirchenvostand hinaus nicht erforderlich sei (aus MZ-Köthen vom 13. Februar 1999 „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim). (siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „12.12.1998 - Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler“ „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Warum legte Rechtsanwalt Northoff nicht die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ des Bischöflichen Ordinariates vom 26.11.1998 (immerhin zeitlich nach dem Auszug aus dem Protokollbuch) durch Diakon W. Eckart vor, welche das Urteil der 1. Instanz beeinflußte (siehe „26.11.1998 - Fehlerhafte „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“) !? Offensichtlich wußte Rechtsanwalt Northoff um die Nichtigkeit dieser Genehmigung. Wie kam es zu der fehlerhaften Genehmigung von Diakon W. Eckart !? |
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Hinzu kommt, dass ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ in jedem Fall bis in die Gegenwart besteht. So eine befugt ausgesprochene Kündigung bzw. eigentlich eine befugt ausgesprochene Beendigungserklärung der Anstellung vorliegt, gelten alle Anstellungsvereinbarungen (Gehalt, Urlaub usw.) bis zu dieser gültigen Beendigungserklärung. Diese liegt infolge der Bearbeitung des Gerichtes in 2. Instanz frühestens ab dem 13.01.2000 infolge des fehlerhaften und fragwürdigen Schreibens des Generalvikars Herrn Stolpe vor. Wie kommt das Gericht dann dazu, die offensichtlich unbefugte Kündigung, gar rückwirkend (über anderthalb Jahre) als gültig zu erklären !? |
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Absurd wird auch die Verhandlung in 2. Instanz vor dem
Arbeitsgericht und die Entscheidung des Gerichtes,
(siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht) |
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Das Gericht macht erneut ungeprüft die bloße Absichtserklärung des Bischöflichen Ordinariates, welche lediglich die Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren ist, zur Urteilsgrundlage. (siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...) wird geladen wird geladen |
Wie können ohne Befugnis ausgesprochene Kündigungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen !? |
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Das Gericht interpretiert die Rechtslage derart, dass mein Dienstvertrag schwebend unwirksam gewesen sei. Es erkennt eine Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne nachvollziehbare Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wie auch immer gearteten Beendigungserklärung durch den Arbeitgeber an. Dabei erkennt das Gericht das Fehlverhalten durch den Arbeitgeber an und verweist auf die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegen den AG. Somit ist dem Arbeitnehmer (AN) laut Gericht, trotz geltendem Verursacherprinzip, zumutbar, dass der Arbeitnehmer als einzig Getäuschter die Folgen der Fehler des Arbeitgebers (AG) zu tragen hat. Auch diese Entscheidung des Gerichtes widerspricht dem geltenden Recht, wie unter ... Berufen auf Nichtigkeit verstößt gegen Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeführt. |
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Dies bedeutet, dass sämtliche gleichartige Dienstverträge ebenfalls schwebend unwirksam sind und zu einem beliebigen Zeitpunkt durch den Arbeitgeber ohne Angabe von berechtigten Gründen beendet werden können . Diese Rechtsunsicherheit, mit den Möglichkeiten
der Willkür, wird bewusst billigend in Kauf genommen.
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=> Führt zur Nichtigkeit der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20)
Es entsteht zwingend der Eindruck, dass die bestehenden Regelwerke lediglich zur Verschleierung von Willkür dienen. Sie wären somit schlicht weg überflüssig. (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...)
Die Täter haben am geltenden Recht
vorbei
Dies ist unvereinbar mit dem Rechtsverständnis eines Rechtsstaates wie der Bundesrepublik Deutschland. oder Sollte tatsächlich eine derartige Rechtslage in Deutschland bestehen ?
Für mich ist es unvorstellbar, dass es immer noch (nach entsprechenden Überlieferungen) wie zu den unheilvollen Zeiten der Inquisition im Mittelalter sein soll. D.h., die weltlichen Gerichte sind die bloßen Vollstrecker der wie auch immer gearteten Absichten der Katholischen Kirche. Dies wäre unvereinbar mit unserem Grundgesetz. (siehe u.a.: „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“ - auch im Hinblick auf die „Hoheitsgewalt“ der Kirchen; „Menschenrechte“, Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ..., „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins“) |
Ich habe Mobbing wie folgt erlebt: ( Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?)
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Ohnmacht bei Machtmissbrauch Perversion: Vor und nach den Urteilen, zum Nachteil des Arbeitnehmers, sagt die Bistumsleitung, dass sie mit dem benachteiligten Arbeitnehmer und anderen Opfern mitleide, aber nicht sie, sondern das Gericht, habe so entschieden. Siehe hierzu die obige Grafik „Arbeitnehmer zwischen den Fronten = Hexe zwischen den Fronten“.
Bischof Leo Nowak äußerte persönlich am 30.03.2001 gegenüber Bernadette und Dietmar Deibele, dass die ergangenen Urteile auch für das Ordinariat und ihn als Bischof verbindlich seien. Bischof Leo Nowak lies offen, warum das geltende Recht vor diesen Urteilen, für das Ordinariat und ihn, nicht verbindlich war.
(siehe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Unglaubliches Unrecht, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, „Absurd !“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?) Siehe hierzu die obige Grafik
Wer hat den Gerichten die falschen Vorgaben vorsätzlich gegeben !? ( ● verlogene Anschuldigungen (leicht erkennbar, weil z.B. ein Anwalt kein Arzt ist), ● u.a. unbefugte und unzulässige fristlose Kündigung, ● falsche Rechtsgrundlagen usw. ) Siehe hierzu die obige Grafik
Warum hat das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen nicht geklärt !? Siehe hierzu die obige Grafik
Warum urteilt das Gericht auf falscher Rechtsgrundlage !? Siehe hierzu die obige Grafik
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Grobe Verletzung der Aufsichtspflichten der Bistumsleitung laut VermG - u.a. §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“ , §22 „Einsichts- und Beanstandungsrecht“ und §23 „Eingriffsrecht“. Warum wird durch die Bistumsleitung trotz Wissens um die eigene Unredlichkeit keine Verantwortung übernommen !? (siehe u.a.21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums) Warum erfolgt durch die Bistumsleitung keine Richtigstellung, so dass die ergangenen Urteile und die sich ergebene Rechtsunsicherheit leicht korrigiert werden können !? (siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, Unterschied zwischen Täter und Opfer, Unterschied zwischen Unrechtsstaat und Rechtsstaat, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg?“ mit Ursachen und Lösung) Bis zu welcher Dekadenz ist eine Person
bzw. eine Wertegemeinschaft
(siehe u.a. Scheinheiligkeit, Rechtsbeugung, Bischofswort von Bischof Leo Nowak zur Fastenzeit 1998 „Der Geist der Wahrheit ...“, ... 07.09.2008 Aufruf von Bischof Feige) |
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In der Urteilsbegründung verweist das Gericht darauf, dass ich gute Aussichten bei einem Gerichtsprozeß auf Schadensersatz habe - offensichtlich hat es Rechtsverstöße auf Seiten der kirchlichen Gremien erkannt. Ein Fehlverhalten von mir wird nicht benannt, so dass nicht nur ich die ergangenen Urteile nicht nachvollziehen kann. |
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Unzulässige Vermischung von juristischen Sachverhalten (eine Schadenersatzklage ist getrennt von einer Kündigungsschutzklage zu betrachten). So einseitige Verstöße auf Seiten des Arbeitgebers (AG) vorliegen, hat dieser, nicht der Arbeitnehmer, die Folgen zu tragen. (siehe u.a ... Berufen auf Nichtigkeit verstößt gegen Treu und Glauben (§242 BGB))
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Viele weitere Sachverhalte ließen sich aufzählen (auch gegenüber anderen Personen).
Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich jemand in einem Rechtsstaat und in einer christlichen Kirche noch mehr Widersinnigkeiten ausdenken kann.
Würde ein tatsächlich unabhängiges Gericht in einem Rechtsstaat, beim Wissen um die oben angeführte Rechtslage, die gegen mich ergangenen Kündigungen als wirksam erklären !?
Wie können ohne Befugnis ausgesprochene Kündigungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen !? (siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...) wird geladen wird geladen |
(siehe Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ..., Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., 31.05.''1999 Schlichtungsverhandlung mit überraschender Aussage „16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung“, „Verwaltungsgerichte für die Katholische Kirche in Deutschland“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht, Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?, „Absurd !“)
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Kaum vorstellbar, dass derartiges Unrecht in einem Rechtsstaat geschehen kann. In nachfolgender Grafik zeige ich auf, dass die beschriebenen Geschehnisse in einem Rechtsstaat zur rechtlichen Nichtigkeit führen.
Als Schlussfolgerung stellt sich zunächst die Frage:
Ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein Rechtsstaat,
oder nennt sie sich nur so !?
Hierzu habe ich u.a. die Themen Unterschied zwischen Täter und Opfer sowie Unterschied zwischen Unrechtsstaat und Rechtsstaat behandelt.
(Siehe hierzu u.a.: „21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.11.1998 - Fehlerhafte 'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt 2.Instanz“, „Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung“, „Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung“, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht, „Perversion - Hexenverfolgung heute ?“, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg?“ mit Ursachen und Lösung, Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?, „Absurd !“)
Weil die BRD per geltendem Recht ein Rechtsstaat ist, ergibt sich:
Die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg hat (längst nicht nur nach meiner Auffassung) gegen geltendes Recht verstoßen ! (sihe u.a. „Unglaubliches Unrecht“)
>> Wort und Tat stimmen nicht überein. <<
Im Bistum ist dringend eine Umkehr zu christlichen Werten erforderlich.
(siehe Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg?“
mit Ursachen und Lösung)
In „Die Katholischen Briefe - Der erste Brief des Johannes - Aufruf zur Bruderliebe 3,18“ steht:
„18 ..., wir wollen nicht mit Wort und Zunge lieben,
sondern in Tat und Wahrheit.“
Als Lösungsansatz kann die Beantwortung nachfolgender Frage helfen:
Wie würde ein Christ sich bei Kenntnis dieser Ausführungen verhalten !?
Das um Richtigstellung bemühte Opfer ● betrügen, ● verleumden, ● bedrohen, ● vertreiben, ● ignorieren. |
oder |
Auf das Opfer zugehen und ● die evtl. unrichtigen Ausführungen nachvollziehbar richtig stellen sowie ● das erfolgte Unrecht, durch z.B. eine tatsächliche Umkehr der Täter, korrigieren. |
Zur Vermeidung von Missverständnissen verweise ich darauf, dass das von mir beschriebene Mobbing extremer ist. (sihe u.a. „Hochstapelei - Ja oder Nein“, „Unglaubliches Unrecht“ und „Perversion - Hexenverfolgung heute ?“, Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?)
Mit nachfolgenden Gedanken empfehle ich einen Weg für die Täter in STAAT & KIRCHE, wie sie mit ihrem Fehlverhalten bzw. ihren "dunklen Seiten" glaubwürdig umgehen können. Hierzu zitiere ich aus dem Beitrag „Bedford-Strohm würdigt Roman Herzog als ' Botschafter der Versöhnung'“ vom 24.01.2017 anlässlich des Trauergottesdienstes für den verstorbenen Altbundespräsidenten Roman Herzog: (Bedford-Strohm ist der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern)
»"Er hat damit eine Erinnerungskultur unterstrichen und gestärkt, die Liebe zum eigenen Land nicht mit Selbstrechtfertigung und Verdrängen der eigenen dunklen Seiten verwechselt", sagte der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Vielmehr habe Herzog echte Stärke eines Landes darin gesehen, " dass es die dunklen Seiten ehrlich in den Blick nimmt und daraus für die Zukunft lernt".«
Der gewählte 12. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sagte am 12.02.2017 nach seiner Wahl im Bundestag: (12.02.2017 „Rede von Dr. Frank-Walter Steinmeier“ als gewählter 12. Bundespräsident)
„Wir brauchen den Mut, zu sagen, was ist... – und was nicht ist! Der Anspruch, Fakt und Lüge zu unterscheiden, das Vertrauen in die eigene Urteilskraft – sie sind das stolze Privileg eines jeden Bürgers, und sie sind Voraussetzung von Demokratie.
Wir brauchen den Mut, einander zuzuhören-; die Bereitschaft, das eigene Interesse nicht absolut zu setzen; das Ringen um Lösungen in einer Demokratie nicht als Schwäche zu empfinden; die Realität nicht zu leugnen, sondern sie verbessern zu wollen.“
Ein offener Umgang mit nachfolgenden „Krankheiten“ in der Katholischen Kirche, welche Papst Franziskus am 22.12.2014 benannt hat, verbunden mit einer tatsächlichen Umkehr zu christlichem Verhalten, ist erforderlich.
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Mit nachfolgenden Worten von Jesus Christus frage ich auch das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg (BOM): (Joh. 18,23 "Das Verhör vor Hannas und die Verleumdung durch Petrus")
„Jesus entgegnete ihm:
Wenn es nicht recht war, was ich gesagt habe, dann weise es nach;
wenn es aber recht war, warum schlägst du mich ?
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Strafgesetzbuch (StGB) |
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Hinsichtlich des Strafgesetzbuches „StGB“ beziehe ich mich nachfolgend auf die 33. Auflage 1999 des Verlages C.H.Beck in München mit der ISBN 3423050071 (dtv). Auch werde ich Ausführungen nur insoweit treffen, wie sie im Zusammenhang mit Mobbing von Bedeutung sind.
Aus der „Einführung“ dieses Buches ergibt sich der Sinn dieses Gesetzes (Seite XXXV): (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“)
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„Ein neues Strafgesetzbuch schafft noch keine neue Strafrechtspflege, aber es gibt den Rahmen, innerhalb dessen die Justiz in den Grenzen des Rechtsstaats und der Menschenrechte und auf der Grundlage des Schuldprinzips und der sozialen Verantwortung für den Verurteilten Rechtsbewährung und Gesellschaftsschutz auf tatkräftige und humane Weise verwirklichen kann.“ |
Das Ziel des StGB gilt der Aufrechterhaltung des demokratischen Rechtsstaates entsprechend des Grundgesetzes (GG). Hierbei gilt das „Gesetzlichkeitsprinzip“ entsprechend dem GG „IX. Die Rechtsprechung“ Artikel 103 „Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung“ Abschnitt (2)
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„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ |
Aus dem Gesetzlichkeitsprinzip folgt (Seite XVI der „Einführung“):
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„Daraus folgt einmal, daß der Strafrichter nicht befugt ist, Lücken im Gesetz durch entsprechende Anwendung einer wenn auch nicht unmittelbar zutreffenden, so doch ähnlichen Strafvorschrift aus eigener Machtvollkommenheit zu schließen. Für das bürgerliche Recht ist als allgemeiner Grundsatz die berühmte Regel des Art. 1 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs anerkannt: 'Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.' Für das Strafrecht gilt dagegen gerade das Verbot des Gewohnheitsrechts und der Analogie, jedenfalls wenn daraus eine Verschärfung der sich aus dem Gesetzestext ergebenden Rechtslage zum Nachteil des Beschuldigten resultieren würde (...).“ |
Wie jedes andere Regelwerk unterliegt auch das Strafrecht einer Entwicklung: Hierzu sei von Seite XII der „Einführung“ zitiert:
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„Das neue Strafrecht konnte seiner Zeit geschaffen und sowohl von der Praxis als auch von der Allgemeinheit ohne größere Verständnisschwierigkeiten aufgenommen werden, weil sich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität seit dem Beginn der Reformarbeiten im Jahre 1952 erheblich geändert haben. Ein großer Lern- und Umdenkungsprozeß hat stattgefunden und weit über die Fachwelt hinaus die Gemüter bewegt und verwandelt. Die Erkenntnis, daß das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung gewachsen, daß nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seiner Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht.“ |
In der „Einleitung“ zum StGB heißt es hierzu auf Seite XIII:
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„Die kriminalpolitische Grundkonzeption des deutschen Strafrechts besteht in der Verbindung des Schuldausgleichs mit dem Ziel der Einwirkung der Strafe auf die Persönlichkeit des Täters. Man nennt dies Einwirkung auf den Täter Spezialprävention.“ (§§ 46 und 46a) „Keine ausdrückliche Erwähnung hat im Strafgesetzbuch die Generalprävention gefunden. Man versteht darunter im positiven Sinne die Rechtsbewährung durch Einwirkung der Strafe auf das Rechtsbewußtsein und die Rechtstreue der Allgemeinheit, im negativen Sinne die Abschreckung aller von der Versuchung, dem Beispiel des Täters zu folgen. ... Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Rechtsbewährungs- und Abschreckungswirkung der gerechten, weil schuldangemessenen Strafe für die Generalprävention als ausreichend, aber auch als notwendig angesehen.“ |
Der Richter Dr. Wickler vom Thüringer Landesarbeitsgericht definiert Mobbing (siehe „Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?“) und benennt die Rechtsgrundlagen für die schutzwürdigen Interessen der Mobbing-Opfer. In seinem Urteil vom 15.02.2001 (5 Sa 102/2000) sagt er bezüglich der Pflicht des Staates:
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„Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muß die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Werteordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal setzen.“ |
Die Belange der Opfer einer Straftat werden im „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986 (BGBl. I S. 2496) berücksichtigt und sind im StGB im dritten Abschnitt zweiter Teil „Strafbemessung“ §46 „Grundsätze der Strafbemessung“ manifestiert, wobei das Bemühen des Täters „den Schaden wiedergutzumachen“ und „einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen“ (Seite XIV „Einführung“) zu berücksichtigen ist (§§ 46(2) und 46a):
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„(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.“ |
Durch das unredliche Tun eines Täters kommt es zu Schäden für das Opfer - u.a. können dies Schäden an Gesundheit, Eigentum, Einkommen, Ansehen sowie an persönlicher, familiärer, beruflicher, gesellschaftlicher und geschäftlicher Entwicklung sein. Wird vom Opfer verlangt, für den durch den Täter entstandenen Schaden aufzukommen, so wird das Opfer mehrfach geschädigt:
● |
zum einen wird ihm durch die Tat bzw. die Taten des Täters eine nichtgewollte Mehrbelastung mit Einschränkungen der Lebensqualität aufgenötigt, |
● |
und zum anderen würde dies zusätzlich den Verlust seines Rechts-Anspruches auf Unversehrtheit an Würde, Gesundheit und Eigentum ab der Rechtsverletzung des Täters bedeuten. |
Es ergibt sich, dass die Schadensbehebung und gegebenenfalls eine Entschädigung der Opfer (siehe „Opferschutzgesetz“, „kriminalpolitische Grundkonzeption des deutschen Strafrechts (Spezialprävention, Generalprävention)“) durch den Täter nicht im Widerspruch zu dessen zweifelsfreien Anspruch auf Resozialisierung entsprechend der diesbezüglichen Regelwerke steht. Straftaten dürfen in keinem Fall nachteilsfrei bzw. sanktionsfrei für den Täter derart kalkulierbar sein, dass im Falle der Aufdeckung der Straftat der verursachte Schaden im Rahmen des Möglichen nicht wiedergutgemacht werden muss.
Nachfolgend einige Betrachtungen zur Bedeutung einer Rechtssituation für den Einzelfall, einer Personengruppe bzw. die Allgemeinheit, weil jeder Mensch einzigartig ist - nicht nur bezüglich seines Fingerabdruckes und seiner DNS. Jeder Mensch durchlebt sein nur ihm eigenes Leben mit einzigartigen Rahmenbedingungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erlebnissen und den sich ergebenden Erkenntnissen. Selbst wenn Millionen von Menschen wandern gehen, so erlebt jeder die Wanderung im Detail in der nur für ihn zutreffenden Weise.
Sogesehen ist auch jede Rechtssituation ein Einzelfall im Erleben des einzelnen Menschen. Wenn allerdings die Rechtssituation den Rechtsraum mehr als nur eines Menschen umfasst, so hat diese Rechtssituation eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung - und zwar zumindest für eine bestimmte Personengruppe. Wenn die Rechtssituation gar den Rechtsraum aller Menschen einer menschlichen Gemeinschaft umfasst, so mag sie im konkreten Fall für nur einen Menschen aktuell und konkret sein, sie besitzt dennoch allgemeine Bedeutung.
Ein Beispiel hierfür sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Die Geschwindigkeitbegrenzung mag konkret nur von einer Person überschritten worden sein, dennoch gelten diese Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer der jeweiligen menschlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt ihrer Gültigkeit. Eine Betrachtung und Behandlung der Geschwindigkeitsüberschreitung muss somit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gültigkeit erfolgen. Dies ergibt sich aus dem „Gleichbehandlungsgrundsatz“ entsprechend der Menschenrechten Artikel 7 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ...“ und dem Grundgesetz (GG) der BRD Artikel 3 (1) „Gleichheit vor dem Gesetz“ „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“).
Somit ergibt sich: |
Der konkrete Einzelfall einer Rechtssituation kann allgemeine Bedeutung und die diesbezügliche Rechtssprechung Allgemeingültigkeit besitzen. |
Da Mobbing jeden Menschen betreffen kann, berührt es den Rechtsraum aller Menschen unserer menschlichen Gemeinschaft (siehe „Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?“, „Warum gibt es Mobbing-Täter ?“, „Gegenwehr der Mobbingopfer“, „Eskalation von Mobbing-Konflikten“).
Somit ergibt sich: |
Mobbing besitzt allgemeine Bedeutung und somit die diesbezügliche Rechtssprechung Allgemeingültigkeit. |
Das Strafgesetzbuch stellt neben anderen ein Regelwerk unserer Gesellschaft für eine bestimmte Rechtssituation - den Bereich des Strafrechtes - dar. Die Betrachtungen zur Bedeutung einer Rechtssituation für den Einzelfall, einer Personengruppe bzw. die Allgemeinheit trifft somit auch für das StGB zu.
Noch gibt es keine eigenständigen Paragraphen im StGB, welche Mobbing behandeln. Jedoch besteht Mobbing oft aus einer Reihe von Straftatbeständen (oft in Tateinheit bzw. Tatmehrheit), um das Ziel der unredlichen Ausgrenzung eines Mitmenschen zu bewirken, welche längst im StGB manifestiert sind. In diesem Zusammenhang seien z.B. nachfolgende Paragraphen des StGB angeführt:
„ 1. Strafgesetzbuch (StGB) |
||
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 |
||
(BGBl. I S. 3322) |
||
BGBl. III/FNA 450-2 “ |
||
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Allgemeiner Teil |
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Erster Abschnitt. Das Strafgesetz |
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Erster Titel. Geltungsbereich |
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§1 |
Keine Strafe ohne Gesetz |
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§11 |
Personen- und Sachbegriffe |
● |
§12 |
Verbrechen und Vergehen |
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Zweiter Abschnitt. Die Tat |
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Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit |
● |
§15 usf. |
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln |
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Zweiter Titel. Versuch |
● |
§23 |
Strafbarkeit des Versuchs |
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Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme |
● |
§25 |
Täterschaft |
● |
§26 |
Anstiftung |
● |
§27 |
Beihilfe |
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Vierter Titel. Notwehr und Notstand |
● |
§32 |
Notwehr |
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Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat |
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Erster Titel. Strafen |
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Zweiter Titel. Strafbemessung |
● |
§46 |
Grundsätze der Strafzumessung |
● |
§46a |
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung |
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Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen |
● |
§52 |
Tateinheit |
● |
§53 |
Tatmehrheit |
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Vierter Titel. Strafaussetzung und Bewehrung |
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Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe |
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Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung |
● |
§62 |
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
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Siebenter Titel. Verfall und Einziehung |
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Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen |
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Fünfter Abschnitt. Verjährung |
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Besonderer Teil |
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Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
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Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit |
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Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische Staaten |
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Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen |
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Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung |
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Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt |
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|
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung |
● |
§123 |
Hausfriedensbruch |
● |
§129 |
Bildung krimineller Vereinigungen |
● |
§132 |
Amtsanmaßung |
● |
§132a |
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen |
● |
§133 |
Verwahrungsbruch |
● |
§134 |
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen |
● |
§145d |
Vortäuschen einer Straftat (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) |
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Achter Abschnitt. Geld- und Wertzeichenfälschung |
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Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid |
● |
§153 |
Falsche uneidliche Aussage (3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) |
● |
§154 |
Meineid |
● |
§155 |
Eidesgleiche Bekräftigung |
● |
§156 |
Falsche Versicherung an Eides Statt |
● |
§158 |
Berichtigung einer falschen Angabe |
● |
§159 |
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage |
● |
§160 |
Verleitung zur Falschaussage |
● |
§163 |
Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt |
|
|
Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung |
● |
§164 |
Falsche Verdächtigung (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) |
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|
Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen |
|
|
Zwölfter Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie |
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|
Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung |
● |
§177 |
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung |
● |
§179 |
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen |
● |
§182 |
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen |
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|
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung |
● |
§185 |
Beleidigung |
● |
§186 |
üble Nachrede |
● |
§187 |
Verleumdung |
● |
§193 |
Wahrnehmung berechtigter Interessen |
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Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- Geheimbereiches |
● |
§200 |
Bekanntgabe der Verurteilung |
● |
§202 |
Verletzung des Briefgeheimnisses |
● |
§202a |
Ausspähen von Daten |
● |
§203 |
Verletzung von Privatgeheimnissen |
● |
§204 |
Verwertung fremder Geheimnisse |
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Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben |
● |
§221 |
Aussetzung |
● |
§221 |
Fahrlässige Tötung |
|
|
Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit |
● |
§223 |
Körperverletzung |
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Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit |
● |
§239 |
Freiheitsberaubung |
● |
§240 |
Nötigung (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) |
● |
§241 |
Bedrohung |
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|
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung |
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|
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung |
● |
§253 |
Erpressung |
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|
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei |
● |
§257 |
Begünstigung |
● |
§258 |
Strafvereitelung |
● |
§259 |
Hehlerei |
● |
§260 |
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei |
● |
§260a |
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei |
● |
§261 |
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte |
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Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue |
● |
§263 |
Betrug (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) |
● |
§263a |
Computerbetrug |
● |
§264 |
Subventionsbetrug |
● |
§265b |
Kreditbetrug |
● |
§266 |
Untreue |
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|
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung |
● |
§267 |
Urkundenfälschung |
● |
§269 |
Fälschung beweiserheblicher Daten |
● |
§271 |
Mittlere Falschbeurkundung |
● |
§277 |
Fälschung von Gesundheitszeugnissen |
● |
§279 |
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse |
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Vierundzwanzigster Abschnitt. Insolvenzstraftaten |
|
|
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz |
● |
§291 |
Wucher |
|
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Sechsundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen den Wettbewerb |
● |
§299 |
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr |
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Siebenundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung |
● |
§303 |
Sachbeschädigung |
● |
§303a |
DatenVeränderung |
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Achtundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten |
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Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt |
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Dreißigster Abschnitt. Straftaten im Amt |
● |
§331 |
Vorteilsnahme |
● |
§332 |
Bestechlichkeit |
● |
§333 |
Vorteilsgewährung |
● |
§334 |
Bestechung |
● |
§336 |
Unterlassen der Diensthandlung |
● |
§339 |
Rechtsbeugung |
● |
§344 |
Verfolgung Unschuldiger |
● |
§357 |
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat |
geplant sind desweiteren Ausführungen zu: |
- |
Versuch der Rechtsbeugung, |
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bedingter Vorsatz bei Rechtsanwälten, |
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- |
Unterschriftenmißbrauch, |
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- |
unrechtmäßige Manipulation von Schreiben/Veröffentlichungen, |
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unrechtmäßige Manipulation von Beschlüssen, |
|
- |
Hochstapelei, |
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- |
Verstoß gegen Berufsstand (z.B. bei Anwälten) , |
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- |
Veruntreuung von Geldern (Mißbrauch von zweckgebundenen Geldern), |
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Betrachtungen zu „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“, |
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vorsätzliche Datenschutzverletzung, |
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Wann greift der Staatsanwalt ein? |
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