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Gesetze

leer, Kirche, Mobbing

Subsidiaritätsprinzip

Verhalten heutiger Nachfolger Christi?, Kirche, Mobbing

Bischof & Verantwortung,
Glaubwürdigkeit

Hexen-
verfolgung

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Sinn der Verantwortung

Wortbedeutung:
Ganove, Betrug,
Anarchie, Heuchelei,
Verrat, Mafia, Staatsfeind

moderne Götzen, Kirche, Mobbing

Falsche
Rechtssicherheit

Kirche, Mobbing

bischof leo nowak
WORT <> TAT

waage

Hierarchie  und  Loyalität    <>    Untertan- und/oder  Täter-Verhalten.

Inhalt:

Gerechtigkeit ?

Was ist Gerechtigkeit?

Rechtsprechung

Verhältnismäßigkeit

Unschuldsvermutung

Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ...

Legitimation  von  Unrecht

Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung,  Widerstandsrecht

Voraussetzung,  sich an einen Ansprechpartner zu wenden, ist ...

Kardinal Ratzinger  zur Krise  des Rechtsbewusstseins“

Papst Benedikt XVI.  zu Korruption, Rechtsbeugung und Willkür

Papst Innozent III.  zur Bedeutung der persönlichen Wahrhaftigkeit

Unterschied zwischen  Täter  und  Opfer

Unterschied zwischen  Unrechtsstaat  und  Rechtsstaat

Zusammenhang von  Verantwortung  und  Glaubwuerdigkeitsverlust

grundlegende Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips

Verpflichtungen bei  Verantwortung

Ohnmacht bei  Machtmissbrauch

ein komplexes Problem bedarf  keiner komplexen Lösung

Menschenrechte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatzanspruch

Rechtsbeugung

Verträge

Rechts-Grundsatz

Rechtsgeschäft ist anfechtbar

Rechtsgeschäft ist nichtig

Berufen auf Nichtigkeit  verstößt gegen  Treu und Glauben (§242 BGB)

Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)

Aussage des  Bundesverfassungsgerichtes  vom 19.12.2000 zu „Hoheitsgewalt“

Aussage des  Bundesarbeitsgerichts  vom 24.04.1997 zu „Hoheitsgewalt“

Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg ( VermG )“

Was ist ein Gesetz ?

korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes

Inhaltsverzeichnis des VermG'es

VermG §21 „Genehmigung  von Beschlüssen und Willenserklärungen

VermG §17 „Befangenheit

VermG §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen

Überblick  zu den Kündigungen

Unglaubliches Unrecht

Urteilsbedeutung  in 2. Instanz

Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ...

Urteile sind nichtig, wenn ...

Verstöße gegen das VermG

Es ergibt sich:

Perversion - Hexenverfolgung heute ?

Schlussfolgerungen  und  Lösungsansatz

Analogie „Redlichkeit“

Strafgesetzbuch (StGB)

Sinn  des Strafgesetzbuches

Gesetzlichkeitsprinzip

am  Schuldprinzip  orientiertes Strafrecht

kriminalpolitische Grundkonzeption des deutschen Strafrechts (Spezialprävention, Generalprävention)

Opferschutzgesetz

Schadensbehebung

Bedeutung einer Rechtssituation für den Einzelfall, eine Personengruppe bzw. die Allgemeinheit

Paragraphen des StGB im Zusammenhang mit Mobbing-Aktivitäten


Gerechtigkeit ?

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bischof leo nowak
WORT <> TAT

Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
absurder Bischof !?

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Zunächst ist mir die Frage wichtig:   Was ist „Gerechtigkeit“ ?

Jeder Mensch hat ein individuelles Gerechtigkeitsempfinden, so dass jeder etwas anderes darunter versteht. Dies ist selbstverständlich für das Zusammenleben in einer Gesellschaft (menschliche Gemeinschaft) nicht annehmbar. Deshalb wird Gerechtigkeit bezüglich einer Gesellschaft aus der Sicht der Juristen verstanden.

Die Juristen verstehen unter „ Gerechtigkeit  “ die Einhaltung des jeweils geltendenRechtsin einer Gesellschaft, welches das Zusammenleben regelt - somit das „Regelwerk“ einer Gesellschaft.   Jeder Bürger einer Gesellschaft soll auf der Grundlage des geltenden Rechtes (Gebote und Verbote) wissen, was er zu tun und zu unterlassen hat, um Sanktionen zu vermeiden. Dies gilt selbstverständlich auch für alle Gesetze, Verordnungen usw. der BRD und unseres Bundeslandes Sachsen/Anhalt. (siehe hierzu auch Abschnitt „Sinn von Regelwerken“)

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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) besagt zur Rechtsprechung im Artikel 20:

„(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“


Somit muss jede Rechtsprechung,  auch jede Handlung einer Verwaltung bzw. Behörde,  durch ein Gesetz gedeckt sein.

Deshalb  ist jede Entscheidung bzw. Handlung  der Rechtssprechung und der Verwaltung bzw. der Behörden,  mit der Benennung des zutreffenden Gesetzes bzw. der zutreffenden konkreten Regelung nachvollziehbar zu unterlegen. Selbstverständlich  müssen diese benannten Gesetze bzw. Regelwerke dem einzelnen Bürger auch unkompliziert  (z.B. ohne Hinzuziehung von Juristen, ohne die Schaffung von Mehrheiten usw.)  zugänglich sein.

Siehe GG: Artikel 1 "(1) Die Würde  des  Menschen ist unantastbar." (jedes  einzelnen  Menschen),
Artikel 2 "(1)  Jeder  hat das Recht auf die freie Entfaltung  seiner  Persönlichkeit, ..." (jeder  einzelne  Mensch),
Artikel 3 "(1)  Alle  Menschen sind vor dem Gesetz  gleich ." (jeder  einzelne  Mensch)

Daraus folgt: Der  Staat BRD  orientiert sich grundsätzlich an der  Einzel-Person  (einschließlich seine 3 unabhängigen Gewalten).

In einem demokratischen Rechtsstaat  sind für die Inanspruchnahme  des  geltenden Rechts  grundsätzlich keine  Mehrheiten  erforderlich (z.B. Parteien, Vereine, Demonstrationen von mehreren Personen, Gemeinschaften aller Art).  Mehrheiten sind  in einer rechtsstaatlichen Demokratie hingegen erforderlich,  wenn das geltende Recht  geändert werden soll.

( Definition zu  Rechtsstaat  und Bedeutung  des Einzelnen  sowie des  Subsidiaritätsprinzips)

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In nachfolgender Übersicht  verdeutliche ich die Ursachen für das in diesem Buch  beschriebene Unrecht: Ursache für negativen Zustand in Staat und Kirche, Mobbing

Die Auskunft einer staatlichen Behörde  muss dem geltenden Recht entsprechen. Im Schadensfall infolge einer Falschauskunft gibt es einen  Gewährleistungsanspruch gegenüber der öffentlichen GewaltDer Bürger muss sich  grundsätzlich  auf die Auskunft einer staatlichen Behörde verlassen können.  Als höchste Instanz der Rechtssprechung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz des Bürgers vor rechtswidrigen Handlungen staatlicher Behörden zur Aufgabe (GG Art. 93 „Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“ Abs. 4a „... Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;“).

Gesetze und Verordnungen werden erlassen, um ein Regelwerk für einen bestimmten Rechtsbereich zu haben, dass heißt schlicht weg nichts anderes, als dass nicht jedes Regelwerk für jeden Rechtsbereich gilt - so ist sicher jedem einleuchtend, dass die Straßenverkehrsordnung nicht das Arbeitsrecht regelt. So einfach dies klingen mag - wichtig ist bei der Anwendung von Regelwerken, stets zunächst nach dem Sinn bzw. Zweck zu schauen,  so dass nicht auf einer nicht zutreffenden Rechtsgrundlage verhandelt oder geurteilt wird.

Desweiteren gilt in einem Rechtsstaat für einen Beschuldigten stets die „Unschuldsvermutung“. Das heißt, dass jeder Beschuldigte grundsätzlich so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld mit rechtsstaatlichen Mitteln bewiesen wurde. Grundsätzlich muss niemand seine Unschuld beweisen, sondern ihm muss seine Schuld bewiesen werden. Ansonsten würde es sich um einen Unrechtstaat handeln, in welchem eine Schuldvermutung oder z.B. ein Geständnis unter Folter zur Verurteilung genügt.

Wenn Unrecht zu Recht wird, nur:

weil  das Recht lang genug ignoriert wird,

weil  dem Recht lang genug mit Unrecht begegnet wird,

weil  es nicht üblich ist sein Recht ausdauernd einzufordern,

weil  es keine Möglichkeit zur Geltendmachung gibt bzw. diese nur zum Schein besteht,

dann hat Recht keine Bedeutung mehr. Ein derartiges Rechtsverständnis dient der Kaschierung von Gleichgültigkeit gegenüber dem Recht bzw. dient es gewolltem Unrecht unter dem Schein von „Recht“.

Unrecht  wäre  skrupellos kalkulierbar,  was einer  Gefährdung  der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gleichkommt. - Es besteht die  Gefahr  der  zunehmenden Anarchie  (Gesetzlosigkeit, Chaos)  mit katastrophalen Folgen  für den einzelnaen Bürger und die Gemeinschaft.

Hierbei gilt:

Lediglich schöne Worte machten auch die größten  Diktatoren  und  Demagogen  dieser Welt.

Wenn Unrecht über einen längeren Zeitraum hinweg und/oder von einer zunehmenden Personenzahl  bewirkt bzw. zugelassen wird, kann es sogar zu Äußerungen kommen,  dass die nun einmal  bestehende Unrechtsituation  besser sei, als das Mühen um deren glaubwürdige Korrektur. Dies führt allerdings zu nachfolgender  katastrophaler Vorbildwirkung mit der Legitimation von Unrecht:

Zur Erlangung eigener Interessen werden  Tatsachen geschaffen,  welche im Falle von  Unrecht  ein  ausreichendes Hindernis  für eine  Korrektur  darstellen.

Dies würde letztlich die Aufgabe jeglichen Rechtssystems bedeuten !

(siehe auch Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, Hochstapelei - Ja oder Nein“ und „Werte und Ethik“)

Vertreter des Staates, welche sich wie zuvor beschrieben verhalten, behindern Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, wie in nachfolgender Grafik „Behinderung der Rechtsstaatlichkeit“ dargestellt.


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Die  Fehlentwicklung einer Gemeinschaft  zeigt sich im allgemeinen  nicht im Verhalten gegenüber den Reichen und Mächtigen,  sondern  im Verhalten gegenüber den Armen und Schwachen .

Im Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ Abs. 4 steht hierzu für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger:

„(4)  Gegen jeden, der es unternimmt,  diese Ordnung zu beseitigen,  haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Staat mit 3 unabhängigen Gewalten, Kirche, Mobbing Bischof mit 3 Gewalten in Personalunion, Kirche, Mobbing

Die Voraussetzung, sich an eine Person, ein Gremium, eine Institution zu wenden (nachfolgend als Ansprechpartner bezeichnet),  ist nicht :

dass ich Mehrheiten für mein Anliegen vorweisen kann,

dass ich ein Gerichtsurteil in meinem Sinne vorweisen kann,

dass der Ansprechpartner bzw. der Vertreter des Ansprechpartners fehlerfrei ist,

dass ich selbst fehlerfrei bin,

auch nicht, dass mein Anliegen sich später als richtig erweist,

usw.

Ausreichende Voraussetzung, sich an einen Ansprechpartner zu wenden, ist:

dass ich meine, dass ich ein Anliegen an einen Ansprechpartner habe.

So es sich bei diesem Ansprechpartner um ein Gremium oder eine Institution handelt, darf ich erwarten:

dass mein Anliegen wahrgenommen wird und

dass auf schriftlichen Vortrag des Anliegens eine Eingangsbestätigung und eine Bearbeitung  mit nachvollziehbarem Rechtsbezug, eine Weiterleitung an den zuständigen Ansprechpartner bzw. ein Hinweis auf eventuelle Nichtzuständigkeit erfolgt.

Ein seriöser Ansprechpartner, welcher sich um Übereinstimmung von Wort und Tat müht, wird bei Nichtzuständigkeit den richtigen Ansprechpartner benennen, so er diesen Ansprechpartner kennt. Das Wissen um den richtigen Ansprechpartner, bei Anliegen, welcher dieser Ansprechpartner selbst vertritt, ist bei Ansprechpartnern des Staates und großer Institutionen, wie der katholischen Kirche, als gegeben anzusehen.


Der  Vorsitzende der Kongregation für die Bischöfe  im Vatican sagte bezüglich der  Bedeutung der Einhaltung des Rechtes  in „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins (aus „KIRCHE heute“, Januar/2000, Seite 7):

„Am 10. November 1999 verlieh die Juristische Fakultät der LUMSA Universität in Rom Kardinal Ratzinger, dem Präfekten der Glaubenskongregation, die  Ehrendoktorwürde.“

„Die  Aufhebung des Rechtes  sei  niemals ein Dienst an der Freiheit,  sondern ein  Instrument der Diktatur.  Das Recht zu beseitigen bedeute, den  Menschen zu verachtenWo kein Recht sei, da  sei auch keine Freiheit.“


Am 19. April 2005 wurde Kardinal Josef Ratzinger zum Papst gewählt. Er nennt sich von da an Papst Benedikt XVI. Zu seiner Amtseinführung am 24. April 2005 spricht er sich eindeutig gegen:

Korruption,

Rechtsbeugung und

Willkür

aus. (siehe Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins)


Worüber ich mich immer wieder wundere ist dies:

Es gibt auf der Welt über 30 Millionen Gesetze,
um die Zehn Gebote durchzuführen.“

(Albert Schweitzer)

(siehe u.a. „Werte und Ethik“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg“)

Normen in der Kirche kirche mobbing kirche mobbing kirche mobbing Unterschied zwischen Täter und Opfer, Kirche, Mobbing Unrechtsstaat und Rechtsstaat, Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing im Unrechtsstaat gilt, Kirche, Mobbing Wenn Unrecht zu Recht wird ..., Kirche, Mobbing

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der  Wahrheit  von Bedeutung.

Kirche Mobbing

An dieser Stelle bedenke der Leser bitte nachfolgende Wortbedeutungen. Kirche Mobbing, Ganove, Bandit, gesetzlos, Anarchie, Betrug

Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

Die grundlegende Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips für die Staaten in der EU sowie für die Katholische Kirche verdeutliche ich in nachfolgender Übersicht. Subsidiaritätsprinzip, Kirche, Mobbing

Gerechtigkeit in Staaten und Religionsgemeinschaften kann nur realisiert werden, wenn die Verantwortlichen die Verpflichtungen einer  redlichen Verantwortung  in Übereinstimmung von WORT & TAT leben. Dies ist in der nächsten Übersicht dargestellt: Kirche Mobbing

Warum lassen viele Personen Unrecht geschehen? - verdeutliche ich in nachfolgender Grafik „Ohnmacht bei Machtmissbrauch“: Ohnmacht bei Machtmissbrauch, Kirche, Mobbing

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Ich wünsche mir von:

  Religionsgemeinschaften,

  Verbänden und Parteien,

  und allen Einzelpersonen,

scheinbare Paradoxie

dass sie das  christliche „C“  nicht in ein  „C“ wie Commerz  umwandeln.

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Menschenrechte

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Die  allgemeinen Rechte für alle Menschen unseres Planten  ergeben sich aus der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (NO-Resolution 217 A (II) ), welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommen und proklamiert wurde. Ich habe den nachfolgend aufgeführten Text aus der Home-Page „http://www.igfm.de“ der „INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FüR MENSCHENRECHTE“ entnommen (Deutsche Sektion e.V., Borsigallee 9, 60388 Frankfurt a.M., Tel: 069-420 108 0, Fax: 069-420 108 33, e-mail: info@igfm.de).

Zitat:

„Präambel

DA DIE ANERKENNUNG der allen Mitglieder der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in aller Welt bildet,

DA VERKENNUNG UND MISSACHTUNG der Menschenrechte zu Akten der Barberei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,

DA ES WESENTLICH IST, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,

DA ES WESENTLICH IST, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

DA DIE VöLKER DER VEREINTEN NATIONEN in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,

DA DIE MITGLIEDSTAATEN sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,

DA DIE GEMEINSAME AUFFASSUNG über diese Rechte von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,  damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft  sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche  ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung  bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu  gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

(2) Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

Artikel 3

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

Artikel 8

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 11

(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 13

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.

(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 15

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte.

(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das Recht auf Eigentum.

(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, AusÜbung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 19

Jeder Mensch hat das Recht auf freie MeinungsÄußerung; diese Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.

(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen ämtern in seinem Lande.

(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen Verfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

Artikel 23

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sicher und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

Artikel 25

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet, er hat das Recht auf Sicherheit im Falle der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder anderweitigen Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.

(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

Artikel 27

(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

Artikel 28

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

(2) Jeder Mensch ist in AusÜbung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.“



Aus dieser  Menschenrechtserklärung der UNO   ergeben sich eine Reihe von grundlegenden Rechten und Pflichten für alle Staaten  (somit ihre Bürger und Institutionen), welche diese anerkannt haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat sie anerkannt. Somit ist auch die Rechtssprechung der BRD   an diese Menschenrechtserklärung gebunden.



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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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In der „Einführung“ zum BGB (32. neubearbeitete Auflage, Stand 15. Dezember 1990, Deutscher Taschenbuch Verlag, ISBN 3 423 05001 2) wird auf  den Sinn, die Grundlagen und die grundlegende Lesart des Gesetzes  durch den Universitätsprofessor Dr. Karl Larenz eingegangen. Dort heißt es u.a.:

(Seite X) „Was ist nun im BGB geregelt und was nicht? Die Juristen unterscheiden herkömmlicherweise zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Das 'bürgerliche Recht' ist ein Teil des Privatrechts. Unter dem 'öffentlichen Recht' versteht man die Normen, die die Rechtsverhältnisse des Staates (d.h. des Bundes und der Länder) sowie der mit 'hoheitlicher Gewalt' ausgestatteten Körperschaften und Anstalten im Verhältnis zueinander und zu den ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen Personen regeln. Dagegen handelt es sich im Privatrecht um die Rechtsverhältnisse der einzelnen zueinander und der auf freiwilligem Zusammenschluß beruhenden privatrechtlichen Vereinigungen.

(Seite XI) „Schließlich sind seit dem Inkrafttreten des BGB verschiedene Rechtsgebiete, die urspünglich in ihm mitgeregelt waren, weitgehend ausgegliedert worden. Hier ist vor allem an das Arbeitsrecht zu denken. Es hat einmal durch die beherrschende Rolle, die der von den 'Sozialpartnern geschlossene Tarifvertrag erlangt hat, und sodann durch die Verwirklichung eines umfassenden Sozialschutzes (Kündigungsschutz, Jugendschutz, Mutterschutz, ferner Urlaubsregelung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall u.a.) eine eigene Entwicklung genommen, so dass die wenigen in den §§611ff. über den 'Dienstvertrag' enthaltenen Regeln für das Arbeitsverhältnis des in abhängiger Stellung tätigen Arbeitnehmers heute nur noch eine verhältnismäßig geringe Bedeutung haben.“

(Seite XII) „Das BGB regelt nun, und das ist für seine Brauchbarkeit auch in der Gegenwart entscheidend, diese Bereiche auf der Grundlage der Prinzipien des individuellen Eigentums, der Vertragsfreiheit, der bindenden Kraft der Verträge, der Vereinigungsfreiheit, der Vererblichkeit des Vermögens und der Testierfreiheit.“

(Seite XIII) „Der gleiche Gedanke, nämlich der einer Selbstgestaltung der eigenen Lebensbereichs, liegt auch der Vertragsfreiheit und der mit ihr untrennbar verbundenen Verbindlichkeit der Verträge zugrunde.  Es geht hier vornehmlich um den Austausch von Gütern und Dienstleistungen, um einen Austausch,  bei dem jeder selbst soll entscheiden können, ob er sich auf ihn zu den von dem anderen gebilligten Bedingungen einlassen will oder nicht.  Stimmt er der ihm von einem anderen vorgeschlagenen Vereinbarungen zu, so ist er nunmehr auch selbst seinem Vertragspartner gegenüber 'gebunden'. Der Vertragspartner kann die Leistung, zu der er sich im Vertrage verpflichtet hat, nunmehr rechtens von ihm verlangen und notfalls mit Hilfe der Rechtsordnung, im Wege einer gerichtlichen Klage und der sich daran anschließenden Zwangsvollstreckung, durchsetzen.  Jeder der beiden Vertragspartner kann von dem anderen ein vertragsmäßiges Verhalten verlangen.  Im Begriff des 'Vertrages' liegt somit beides: dass er von dem freien Willensentschluß der Vertragsschließenden ausgeht, und dass sich beide Vertragspartner darin wechselseitig binden.“

(Seite XIV) „Die Vertragsfreiheit wird zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist aber nach allgemeiner Auffassung in dem durch Art. 2 gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit enthalten.“

(Seite XXIII) „Gesetze haben nicht nur eine Vorgeschichte, sondern auch eine Geschichte; sie sind hineingestellt in den Fluß der Zeit und ändern ihren Inhalt, auch ohne eine Veränderung ihres Textes, mit dem Wandel der rechtlichen, sittlichen und sozialen Anschauungen. Das Medium, durch das sich dieser oft unmerkliche Wandel vollzieht, ist die Rechtssprechung. Ohne Kenntnis der Rechtssprechung und der in ihr hervortretenden Entwicklungstendenzen bleibt daher die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen notwendig lückenhaft.  Für die praktische Anwendung des Gesetzes ist nicht sein Text allein maßgeblich, sondern das, was die Rechtssprechung bis heute aus dem Text gemacht hat.  Damit wird indessen die Bedeutung des Textes nicht etwa gering eingeschätzt.  Alle Gesetzesauslegung muß sich im Rahmen der möglichen Wortbedeutung halten, mit anderen Worten, sie muß mit dem Gesetzestext vereinbar sein.  Nur der Gesetzestext bietet gegenüber der verwirrenden Fülle der Meinungen der Rechtsanwender einen festen Halt. nbsp;Ohne diesen Halt am Gesetz ist gerade auch die Rechtsprechung in Gefahr,nbsp; angesichts der ständig fortschreitenden Differenzierung der Lebensverhältnisse und der durch sie geforderten rechtlichen Regelungen jeglichen Überblick und Zusammenhang zu verlieren. Besonders dem angehenden Juristen kann daher nichts dringender geraten werden, als sich zuerst immer wieder in den Text des Gesetzes zu vertiefen.  Er soll freilich nicht am Gesetzeswortlaut haften bleiben, sondern den hindurchscheinenden Gedanken und den inneren Sinnzusammenhang des Gesetzes zu erfassen suchen.  Dabei tut er gut darin, immer anzunehmen, dass der Text noch etwas mehr sagt, als er bei flüchtigem Hinsehen auszusagen scheint,  und dass das Gesetz selbst klüger ist als sowohl sein Verfasser wie seine Interpreten.

Im BGB „Sechster Titel. Dienstvertrag“ heißt es in der zugehörigen Fußnote:

1 Für den Dienstvertrag gelten in erster Linie die Vorschriften des Arbeitsrechts: Arbeitszeitordnung, Betriebsverfassungsgesetz, Heimarbeitsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Tarifrecht nach Tarifvertragsgesetz, Feiertagsgesetze der Länder, Bundesurlaubsgesetz u.a.“

Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt in § 611 den Dienstvertrag - Zitat:

„§ 611. [Wesen des Dienstvertrags] (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.“

Die §§ 611a und 611b regeln das  „Benachteiligungsverbot“  und die „Arbeitsplatzausschreibung“.

Der § 612  regelt die Vergütung  - Zitat:

„§ 612. [Vergütung] (1)  Eine Vergütung gilt als  stillschweigend vereinbart,  wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Der § 612a regelt die Möglichkeiten der Willkür des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer - Zitat:

„§ 612a. [Maßregelungsverbot]  Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme  nicht benachteiligen,  weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

Im § 622 sind die  Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses festgeschrieben.

Der § 626 regelt die  Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung  - Zitat:

„§ 626. [Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund] (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil  aus wichtigem Grund  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn  Tatsachen  vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.  Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.  Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den  Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.

Daraus folgt:

Sollte der Arbeitgeber vom Fehlen der „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ (so dies als „Tatsache“ gewertet werden kann) erst innerhalb der zulässigen 2 Wochen vor Aussprechung der fristlosen Kündigung gegen mich gewußt haben,  so gibt er zu,  dass auch er beim Abschluß des Dienstvertrages nichts von diesem Erfordernis gewußt hat (somit auch nicht Gegenstand der wissentlichen Vertragsgestaltung sein kann).  Und andernfalls ist die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen der Nichtbeachtung der benannten Frist  ungültig.

In jedem Falle hat der Arbeitgeber selbst den angegebenen Kündigungsgrund und die sich daraus ergebenden Folgen zu verantworten.

Dies ist beiden Konfliktseiten bekannt,  dennoch wird vom Arbeitgeber auf der  fristlosen Kündigung  bestanden.

(Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „Absurd !“.)

Im § 628 wird der  Schadensersatzanspruch  bei einer fristlosen Kündigung festgeschrieben - Zitat:

„628. (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt,  so ist dieser  zum Ersatze  des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses  entstehenden Schadens  verpflichtet.

Ich habe Mobbing wie folgt erlebt:

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

(siehe auch Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 01.10.2008 Amtsblatt für das Bistum Magdeburg mit Abschnitt „Nr. 133 - Hinweis zu Flugblättern bei der Bistumswallfahrt, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“ und „Werte und Ethik“)

Nötigung, STGB § 240, Kirche Mobbing

Definition zu  Scheinheiligkeit(Quelle: WIKIPEDIA, "http://de.wikipedia.org/wiki/Bigotterie")

„Als Scheinheiligkeit wird auch Heuchelei (auch "Pharisäertum") oder Doppelmoral bezeichnet, wenn Menschen zum Beispiel vordergründig eine hohe Moral vorgeben, tatsächlich aber im Widerspruch dazu niedrige moralische Standards praktizieren, oder wenn sie Lippenbekenntnisse ablegen, tatsächlich aber anderer Meinung sind.“

Definition zu  Rechtsbeugung(Quelle: WIKIPEDIA, "http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung")

„Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.“

Zur Strafbarkeit steht im Strafgesetzbuch (StGB) § 339 „Rechtsbeugung“ ergänzend „... wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.(Quelle: StGB bei "juris", "http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html").

(siehe u.a. ... 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des  Personalreferenten Rink  vor dem Arbeitsgericht, Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, Unglaubliches Unrecht, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse")


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Verträge

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In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich laut BGB eine freie Vertragsgestaltung und deren Verbindlichkeit. Jeder von uns schließt fast täglich eine Vielzahl von Verträgen ab (z.B. beim Einkauf von Lebensmitteln).

Der Vertrag ist eine besondere Form von  Rechtsgeschäften:

Verträge sind  Willenserklärungen  in der Absicht, eine  bestimmte Rechtswirkung zu erzielen.

Der Vertrag:

. . . ist somit ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Parteien (Vertragspartner), welche  in übereinstimmender Willenserklärung  die Absicht abgeben, einen bestimmten Vertragserfolg zu erlangen.

. . . begründet ein Schuldverhältnis, welches die Vertragspartner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung verpflichtet (BGB 2. Buch „Recht der Schuldverhältnisse“).

. . . gilt als beendet, wenn die Vertragspartner die gegenseitig geschuldeten Leistungen erfüllt haben.  D.h., die  Schuld wurde geleistet oder im Einverständnis aufgehoben..

Entgegen oft anderslautender Auffassungen gilt der  Rechts-Grundsatz:

Vorhandene Gesetze  gelten nur dann,  wenn Rechtssituationen eintreten, welche durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner nicht gesondert vereinbart wurden oder wenn „gesetzliche Verbote“ o.ä. bestehen. Sinn ist dabei die Vermeidung von rechtsleeren Räumen und die Vermeidung anerkannt untragbarer Vertragsabschlüsse. Ersteres trifft für jeden nachvollziehbar z.B. beim Urlaubsanspruch zu; nur wenn dieser nicht gesondert vereinbart wurde, trifft die gesetzliche Regelung zu. Die zweite Aussage wird z.B. bei dem bei uns bestehenden Verbot der Kinderarbeit deutlich.

Ein Rechtsgeschäft   ist anfechtbarwenn eine Vertragspartei eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollte, d.h. sein wirklicher Wille ein anderer war.

§119 BGB „Anfechtbarkeit wegen Irrtums“,

§120 BGB „Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung“,

§123 BGB „Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“

Ein Rechtsgeschäft ist  nichtig,   wenn es so  schwere Mängel aufweist,  dass das Gesetz diesem Rechtsgeschäft von Beginn an keinerlei Rechtskraft zubilligt. Nachfolgend einige Beispiele:

§105 BGB „Nichtigkeit der Willenserklärung“,

§106 BGB „Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger“,

§117 BGB „Scheingeschäft“,

§118 BGB „Mangel an Ernstlichkeit“ (Scherzgeschäft)

§125 BGB „Nichtigkeit wegen Formmangels

§134 BGB „Gesetzliches Verbot

§138 BGB „Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Nachfolgend zitiere ich aus „Arbeitsrecht leicht gemacht(Ewald von Kleist Verlag, Pücklerstraße 8 in 14195 Berlin, 2. Auflage, ISBN 3-87440-169-3, Seite 31):

„Es ist nun auch möglich, daß die Nichtigkeit auf weniger krassen Tatsachen aufbaut, etwa auf einen Formfehler.  Wenn in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis  über längere Zeit ungestört andauert,  so verstößt  das Berufen auf  die Nichtigkeit  gegen Treu und Glauben (§242 BGB).   Es ist also unzulässig.

Sollte, wie beschrieben, nur ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ zustande gekommen sein (Bindefrist bis in die Gegenwart; kann an sich zu jeder Zeit beendet werden),  so ist es zwingend vom Arbeitgeber in ein reguläres Arbeitsverhältnis (mit Bindungsfrist für die Zukunft) überzuleiten.  Im vorliegenden Fall kommt dies dann zur Geltung, wenn das VermG als zutreffendes Regelwerk gilt und es redlich zur Anwendung kam.

Der Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist ein Vertrag im bisher erläuterten Sinne und unterliegt den diesbezüglichen Bestimmungen. Er ist somit ebenfalls frei vereinbar. Nur für Rechtssituationen, welche nicht im Arbeits- bzw. Dienstvertrag gesondert geregelt sind und im Fall von vorliegenden „gesetzlichen Verboten“ o.ä.,  greifen vorhandene Gesetze.

In meinem Dienstvertrag sind die Vertragspartner eindeutig festgehalten; alle aufgeführten Vertragspartner haben unterschrieben.  Es  gibt keinen Hinweis auf das Erfordernis  einer  „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“  und das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“.  Somit greift dieses Gesetz bezüglich meines Dienstvertrages auch nicht.  Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfeerfolgreich weitergebildet.  Mein Dienstvertrag fällt nicht unter die Rechtsaspekte „Anfechtbarkeit“ und „Nichtigkeit“.

Dennoch beziehen sich beide Urteilsbegründungen (1. und 2. Instanz) im wesentlichen  auf der Nichteinhaltung des  lediglich behaupteten  und  nicht nachvollziehbaren  Erfordernisses der  „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“  aus dem VermG.

Gibt es in der BRD doch einen  STAAT im STAAT !?

(siehe u.a.: „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“ - auch im Hinblick auf die „Hoheitsgewalt“ der Kirchen; „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“)

Wenn der  Rechts-Grundsatz der freien Vertragsgestaltung und ihrer Verbindlichkeit bei Dienstverträgen  innerhalb der Kirche nicht gelten sollte,  gilt er demzufolge bei beliebig anderen Verträgen mit der Kirche auch nicht !? (Dienstleistungsverträge, Kaufverträge, Miet- und Pachtverträge usw.)

Gibt es überhaupt eine  Rechtssicherheit
bei  Vertragsabschlüssen  mit der Katholischen Kirche !?

(siehe u.a. „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins)

Aus meiner Sicht sollte es das Interesse der Katholischen Kirche sein, dass  sie eine Rechtssicherheit vorgibt und gewährt.

Wie sonst will sie  vertrauenswürdig  und  glaubhaft  sein !?

(siehe hierzu auch: „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“)

Somit folgt für meinen konkreten Arbeitsrechtsstreit:

Warum spielt das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg“ (VermG) in meinem Arbeitsrechtsstreit überhaupt eine Rolle !?

(Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Absurd !“)

Mein Dienstvertrag entspricht den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR), welches als zutreffendes Tarifrecht die umfassende arbeitsrechtliche Grundlage ist.

Mein Dienstvertrag enthält keinen Verweis auf das VermG.

Mein Dienstvertrag verstößt nicht gegen ein „Gesetzliches Verbot“ nach §134 BGB oder ähnlichem.

Mein Dienstvertrag erfüllt alle Anforderungen eines Vertragsabschlusses und sogar des „Nachweisgesetzes“ vom 25.07.1995 bezüglich Dienstverträgen.

Mein Dienstvertrag enthält als Zusatzvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrages: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“

Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört (= länger Zeit) und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfe“ erfolgreich weitergebildet.

Mein Dienstvertrag  ist somit ein gültiger in sich abgeschlossener Vertrag, zu welchem die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten eindeutig vorliegen.

Offensichtlich hat der Arbeitgeber nicht auf der Klausel des VermG'es mit dem Erfordernis einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bestanden.

Siehe hierzu auch:

„Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht“

„2. Instanz vor dem Arbeitsgericht“

„Wie kam es zu den Urteilen?“

„Sinn von Regelwerken“

„Werte und Ethik“

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Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)

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Siehe hierzu auch „Verträge“ (Ausführungen zu: „Wann gelten bzw. greifen Gesetze?“)

Laut Grundgesetz gibt es eine  Berufsfreiheit  nach Artikel 12 GG. Und in Verbindung mit Artikel 3 GG ist eine  Ungleichbehandlung  untersagt - Zitat Artikel 3 (1): „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“)

Zum  Abschluß eines gültigen Arbeitsvertrages  schreibt der Rechtsanwalt Jan Schultze-Melling in seinem Buch „Der Hausanwalt(1997, VPM Verlagsunion Pabel Moewig KG, Rastatt) auf Seite 89:

„Anders als vielleicht allgemein bekannt,  bedarf es für einen wirksamen Arbeitsvertrag keines schriftlichen Vertrages. Es reicht die Einigung, also beispielsweise der berühmte Händedruck.

Aus Gründen der Beweissicherung und um Mißverständnisse auszuschließen, sollt jedoch zumindest bei längerdauernden Vertragsverhältnissen immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.“

Das Arbeitsrecht muß für jedermann ermöglichen, dass zweifelsfrei ein gültiger Arbeitsvertrag zustande kommt. über 80 Millionen Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit unterschiedlichsten geistigen Fähigkeiten sollen irgendwann in ihrem Leben durch Berufstätigkeit zum Gemeinwohl beitragen. In der Regel ist hierfür ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag erforderlich; oft werden während der Gesamtberufstätigkeit eines Bürgers mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen.

Somit ergibt sich die zwingende Forderung: Das Arbeitsrecht muß einfach und überschaubar geregelt sein.

Ein Arbeitsvertrag sollte nachfolgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift der Vertragspartner,

- Beginn des Arbeitsverhältnisses,

- Arbeitsort,

- Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,

- Arbeitsentgeltvereinbarungen,

- Arbeitszeitvereinbarungen,

- Urlaubsanspruch,

- Kündigungsfristen,

- Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Sobald sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auch nur mündlich über nachfolgende Kriterien einig geworden ist,  ist ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen:

- Art und Umfang der Tätigkeit,

- Lohn  und

- Arbeitszeit.

Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im beiderseitigen Einverständnis unterschrieben worden,  so ist beweisfähig und unmißverständlich ein Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Davon ging auch ich aus. In meinem von beiden Seiten im Einverständnis unterschriebenen Dienstvertrag wurde sogar mein Bewerbungsschreiben als Zusatzvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrages erklärt. Im meinem Bewerbungsschreiben heißt es: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“

Dennoch wurde ich fristlos nach ca. 2 ½ Jahren Beschäftigung gekündigt,  weil angeblich  auf meinem Dienstvertrag eine sogenannte „kirchenaufsichtliche Genehmigungfehlen würde. Einen diesbezüglichen Vermerk gibt es auf meinem Dienstvertrag nicht.

Auch die Arbeitsgerichte in Dessau in 1. Instanz und in Halle in 2. Instanz  schlossen sich dieser Begründung an. (Siehe hierzu u.a. „Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht“; „2. Instanz vor dem Arbeitsgericht“ und „Wie kam es zu den Urteilen?“)

Zum Ausgleich der Benachteiligung der Position  des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber  gibt es den  Kündigungsschutz.  Nachfolgend zitiere ich aus dem oben benannten Buch „Der Hausanwalt“ des Rechtsanwaltes Jan Schultze-Melling, Seite 103:

„Der  allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) erfaßt alle Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen in einem Betrieb oder einer privaten oder öffentlichen Verwaltung mit regelmäßig zwanzig oder mehr Arbeitnehmern (Auszubildende sind nicht mitzuzählen) tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Eine  Arbeitgeberkündigung ist nur dann wirksam,  wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine  Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam,  wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Und sie  ist auch unwirksam,  wenn dringende betriebliche Erfordernisse Entlassungen erforderlich machen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat.

Weitere Gründe für die Unwirksamkeit:  Sie verstößt gegen die Auswahlrichtlinie einer Betriebsvereinbarung.

Die  Kündigung ist weiterhin auch dann unwirksamwenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz, in einem anderen Betrieb des Unternehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen oder - mit Einverständnis des Arbeitnehmers - unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich wäre . . .“

Im gleichen Buch auf Seite 105 heißt es zur fristlosen Kündigung:

„Meistens wird eine fristlose Kündigung nur dann wirksam sein,  wenn vorher eine Abmahnung ergangen ist.  Grund: Die fristlose Kündigung ist die ultima ratio im Arbeitsrecht. Vorher soll derjenige, dem gekündigt wurde, noch eine Chance erhalten, zukünftig sein Verhalten zu verändern. Selbst bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich  bedarf es einer vorherigen erfolglosen Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder würde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen werden.

Die  berechtigte Abmahnung  spielt hierbei eine große Rolle. Auf Seite 105 des gleichen Buches heißt es hierzu:

„Eine Abmahnung ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Ausdruck der Mißbilligung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten  durch den Arbeitnehmer  oder auch durch den Arbeitgeber bei Arbeitnehmerkündigungen mit der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft.“

Nach diesen Ausführung verweise ich darauf:

Ich hatte vor der gegen mich ausgesprochenen  fristlosen Kündigung  weder durch eine legitimierte Person noch durch ein legitimiertes Gremium  eine Abmahnung erhalten !


Nachfolgend stelle ich den Bezug zum Grundgesetz (GG) dar:

Artikel 1 (GG):

„Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ für jeden einzelnen Menschen:

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dadurch, dass die Urteile in 1. und 2. Instanz auf Beweisvorlagen mit Falschaussagen beruhen,  fühle ich mich in meiner Menschenwürde verletzt.

Artikel 2 (GG):

Verweist auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes einzelnen Menschen.

„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Wie kann ich meine Persönlichkeit frei entfalten, wenn mir „zum Schein“ (von Tätern und Gericht faktisch so behauptet) ein ungültiger Vertrag als verbindlich vorgelegt wird; ja wenn sogar schriftlich im Vertrag festgehalten wird: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.“?

Und dann heißt es zu einem beliebigen Zeitpunkt (nach ca. 2 ½ jähriger Beschäftigung und Qualifizierung laut Dienstvertrag im Interesse des Arbeitgebers), dass ich rechtsgültig fristlos gekündigt worden bin,   weil mein Dienstvertrag, wenn auch ohne mein Wissen und ohne mein Verschulden, durch  angebliche Fehler  ausschließlich auf der Seite des Arbeitgebers ungültig sei. (siehe hierzu Abschnitte: „Sinn von Regelwerken“; „Gerechtigkeit?“ und „Werte und Ethik“)

Aus meiner Sicht wurde mir gegenüber willkürlich gehandelt. Infolge der ergangenen Urteile kann künftig kein Arbeitnehmer (AN) von einem rechtsgültigen Dienstvertrag ausgehen, da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob es innerbetriebliche Regelungen gibt, welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat. Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen. - der AN ist somit erpreßbar.  Von einer freien Entfaltung der Persönlichkeit kann keine Rede sein.

Und dann stellt sich auch noch heraus,  dass mein Arbeitsvertrag nach geltendem Recht gültig abgeschlossen wurde,  hingegen  die Kündigungen und die Urteile auf nicht existierender Rechtsgrundlage erfolgten.

Hinzu kommt:

●  Die  Täter  verbleiben ohne Konsequenzen  für ihr Fehlverhalten  und das bzw. die Opfer  bleiben ausgegrenzt und müssen die Lasten  infolge der Fehler der Täter  tragen. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums)

●  Die  Täter  verleumden, beleidigen, bedrohen gar  die Opfer  und  verweigern  den  sachlichen Dialog  und die  glaubwürdige Umkehr. (siehe u.a. 07.09.2008 - Flugblatt für Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in der Katholischen Kirche. - „rechtlicher Notstand“ im Bistum Magdeburg, Klage als Mittel der Vertuschung)

●  Die  Täter  grenzen gar  das Opfer  u.a. aus Ehrenämtern mit unredlichen Mitteln aus. (siehe Pastorales ZukunftsGespräch (PZG) - 2001, Ehrenamt im Kirchenvorstand)

Ich kann keine freie Entfaltung meiner Persönlichkeit realisieren.

Artikel 3 (GG):

In diesem wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz „Gleichheit vor dem Gesetz“ jedes einzelnen Menschen verwiesen:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Hier steht nicht, dass Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen davon ausgeschlossen sind. Warum wurde von allen gleichartigen Dienstverträgen dieser und anderer Einrichtungen nur meiner derart begründet gekündigt?

Ich kann keine Gleichbehandlung vor der Gesetz erkennen.

Artikel 20 (GG):

„Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ für jeden einzelnen Menschen.

„(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Warum können die Urteile in zwei Instanzen zum Nachteil meiner Person entgegen geltendem Recht und Gesetz gesprochen werden?

Warum trifft für mich als Arbeitnehmer (AN) nicht der Rechts-Grundsatz der freien Vertragsgestaltung und ihrer Verbindlichkeit für die Vertragspartner laut BGB zu?

Warum trifft für mich als AN nicht das Kündigungsschutzgesetz zu?

Warum trifft für mich als Arbeitnehmer nicht der Verstoß gegen „Treu und Glaube“ §242 BGB durch den Arbeitgeber zu?

Warum werden nach ca. 2½-jähriger Anstellung nicht die Versagensgründe zum Zeitpunkt meiner Einstellung als Grundlage der richterlichen Entscheidung genommen? So diese nicht vorliegen ist der evtl. Formfehler im Verantwortungsbereich des AG durch den AG ohne Nachteile für den AN zu korrigieren.

Warum dürfen Beweisvorlagen mit Falschaussagen als legitime Grundlage für Rechtssprechungen in zwei Instanzen gelten?

Warum darf mir als AN mündlich und schriftlich ein Regelwerk (ständig zentral erarbeitetes Regelwerk zwischen AG und AN mit deutschlandweiter Gültigkeit - ca. 5cm dicker Ordner) als einzig verbindliches Tarifrecht erklärt werden, welches letztlich kein Tarifrecht darstellt?

Warum muß ich als Arbeitnehmer die Folgen der Fehler des Arbeitgebers (AG) tragen? Die Möglichkeit der Klage auf Schadenersatz ist ein völlig anderer juristischer Sachverhalt und kann nicht als Begründung des Urteiles in 2. Instanz herangezogen werden.

Ich kann nicht erkennen, dass sich die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ hält.

Ich erlebe als AN, dass ich - weil ich zufällig in einer Einrichtung der Katholischen Kirche arbeitete und den mündlichen und schriftlichen Zusagen des Arbeitgebers (insbesondere eines katholischen Pfarrers) vertraute - rechtlos und somit reiner Willkür ausgesetzt bin.  Die AVR, das  tatsächlich gültige Regelwerk,  mußte ich gar als  „arglistige Täuschung“  erleben, weil sie nicht tatsächlich beachtet wurde. (sihe u.a. Unglaubliches Unrecht)

Die Gesetze  zur selbständigen Regelung  der Angelegenheiten in kirchlichen Einrichtungen berühren Glaubensfragen und die interne Ordnung.  Mein Kündigungsschutzverfahren berührt  keine Glaubensfrage  und  nicht die interne Ordnung  der Katholischen Kirche.  In der Zeitschrift „FOCUS 2/2001“ heißt es hierzu u.a. in dem Bericht „Katastrophe für die beiden Amtskirchen“ von Professor Gerhard Besier (er lehrt an der Universität Heidelberg „Historische Theologie und Konfessionskunde“):
(KdöR steht nachfolgend für Körperschaft des öffentlichen Rechts)

„In Deutschland gebe es eben 'Kirchen und andere' - dieser Gemeinplatz ist seit dem 19. Dezember nur noch Makulatur. Das  Karlsruher Bundesverfassungsgericht  bekräftigte:  Es gibt nur Religionsgemeinschaften mit potentiell gleichem Rechtsstatus - wenn bestimmte Voraussetzung erfüllt sind.“

Strenge Leitsätze kennzeichnen das Karlsruher Urteil:  'Eine Religionsgemeinschaft, die KdöR werden will,  muß rechtstreu sein.'  Das heißt, sie  'muß die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten'  und die  'ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird'.

U.a. im Urteil des  Bundesarbeitsgerichts  vom 24.04.1997 - 2 AZR 268/97 heißt es:

„Die Verfassung garantiere den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten  im 'Rahmen der Gesetze' selbst zu ordnen.“ ... „Das staatliche Arbeitsrecht gelte . . . auch hier; ...“

Hinzu kommt, dass Mobbing auch gegen die „Menschenrechte“ verstößt.


Als Schlussfolgerung ergibt sich:

Die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg  hat  (längst nicht nur nach meiner Auffassung)  gegen geltendes Recht verstoßen ! (sihe u.a. Unglaubliches Unrecht)

>> Wort und Tat stimmen  nicht  überein. <<

Im Bistum ist  dringend  eine  Umkehr  zu christlichen Werten erforderlich.


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„Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“

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Nachfolgend beziehe ich mich im wesentlichen auf das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ vom 11.03.1997, welches ab 01.05.1997 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde die „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 abgelöst. Die Bestimmungen, welche nachfolgend den vorliegenden Streitfall betreffen, sind fast identisch. Dies betrifft z.B. die Aussagen zu Aufgaben des Kirchenvorstandes (KV), Befangenheit, Willenserklärung des KV und die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Willenserklärungen des KV zu ihrer Rechtswirksamkeit.

Zunächst ist von Bedeutung zu klären:     Was ist ein Gesetz?

Gesetze sind die festgeschriebenen Normen der Gesetzgeber (des Bundestages und der Länderparlamente).

Gesetze dürfen in Deutschland nur von einem gewählten und zugelassenen gesetzgebenden Gremium erlassen werden.  Das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ entspricht nicht dieser Voraussetzung. Das VermG entspricht eher einer innerbetrieblichen Regelung, für deren Durchsetzung der Betrieb im Innenverhältnis die Verantwortung trägt. Z.B. steht im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.1997 - 2 AZR 268/97: „Die Verfassung garantiere den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten im 'Rahmen der Gesetze' selbst zu ordnen.“ und weiter „Das staatliche Arbeitsrecht gelte . . . auch hier; ...“.

Inwieweit Gesetze innerhalb der Kirchen nach obiger Definition möglich sind, sei an dieser Stelle dahingestellt.  In jedem Fall gelten auch die Bestimmungen der Kirchen in einem Vertrag nur dann,  wenn sie vereinbart wurden  oder  wenn vertraglich nicht vereinbarte Bereiche berührt werden bzw. ein Gesetzesverbot o.ä. berührt wird (siehe „Rechts-Grundsatz“).

Da diese Aspekte für meinen Dienstvertrag nicht zutreffen,  hat das VermG in keinem Fall eine verbindliche Gültigkeit für meinen Dienstvertrag

Selbstverständlich muß beiden Vertragspartnern auch ein Zugang zu evtl. sonstigen Regelwerken möglich gewesen sein - dies war hinsichtlich des VermG'es nicht gegeben, da es schlicht weg zum Vertragsabschluss nicht bekannt war.  Nicht einmal der amtierende Heimleiter des Pflegeheimes kannte dieses Gesetz.  Somit kann auch nicht von einem allgemeinen Wissen um dieses Gesetz ausgegangen werden, wie es z.B. bei dem Grundgesetz (GG) der Fall ist. Es ist nicht nur mir bekannt, dass Kirchenvorstandsmitglieder in mehreren Gemeinden im Bistum Magdeburg dieses Gesetz nicht kannten.  Das VermG spielte über mehrere Jahre hinweg in mehreren gleichartigen Einrichtungen  beim Abschluss von Dienstverträgen  keine Rolle.  Dies war auch den zuständigen Aufsichtsgremien  Caritasverband  und  Bischöfliches Ordinariat im Bistum Magdeburg  bekannt.

Wie sollte der Bewerber bzw. der Arbeitnehmer ein Regelwerk berücksichtigen können, dessen Existenz ihm nicht bekannt war !?

Woraus ergibt sich, dass der Bewerber bzw. Arbeitnehmer von diesem Regelwerk und dessen Bedeutung wissen können mußte !?

Das genannte VermG hätte vorab dem künftigen Bewerber dargelegt und im Dienstvertrag vereinbart werden müssen.

Hingegen wird im Schreiben des Generalvikars Herrn Stolpe vom Bischöflichen Ordinariat Magdeburg (Stellvertreter des Bischofs) vom 02.07.1998 ausdrücklich die AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“)  als Grundlage des geltenden Arbeitsrechtes für meinen Dienstvertrag benannt:Da das Senioren-Pflegeheim dem Arbeitsrecht nach zur AVR gehört, habe ich den Akt an Herrn Rink von DiCV weitergeleitet.“ (siehe „02.07.1998 - Antwort des GV auf Anfrage von Dietmar Deibele“)

Das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen hat als korporatives Mitglied des Caritasverbandes laut dem ehemaligen Heimleiter, Herrn H.-J. Deibele,  schriftlich die AVR als tarifrechtliche Arbeitsgrundlage anerkannt  Der Heimleiter war bei der festlegenden Besprechung in den Räumen des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg in Magdeburg dabei. Dies geschah entsprechend der „Satzung des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.“ vom 22.05.1990, welche vom Generalvikar Theodor Stolpe unterzeichnet wurde (registriert beim Kreisgericht Magdeburg-Süd unter der laufenden Nummer -93- des Vereinigungsregisters am 28. Mai 1990). In dieser Satzung steht unter §7 Punkt 5:

Für korporative Mitglieder gelten die 'Leitlinien für korporative Mitglieder und Einrichtungen des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V. und seiner Gliederungen' in der jeweils gültigen Fassung.

Somit ergibt sich der Bezug zu den „Leitlinien für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.“ vom 27.08.1990, welche von Generalvikar Theodor Stolpe (als Vorsitzender) und Caritasdirektor Günther Brozek unterschrieben wurden. Unter Punkt „3. Korporative Mitglieder“ heißt es darin:

„3.1 'Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas erfüllt' (§6 der Satzung des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V.). Als korporative Mitglieder kommen deshalb im Bischöflichen Amt Magdeburg Einrichtungen und Dienste in Betracht (z.B. Heime, Krankenhäuser, Caritaspflegestationen, Kindergärten, Elterninitiativen), deren Mitgliedschaft beim Caritasverband jeweils durch den Träger erworben werden kann: ...“

„-  Darüberhinaus sind die  Mitglieder verpflichtetin ihren Einrichtungen und Diensten  die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes  und die Ordnung für Mitarbeitervertretungen des Bischöflichen Amtes Magdeburg  anzuwenden.“

Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes“ sind die AVR. Die Anerkennung der AVR  als grundlegendes Arbeitsrecht  war somit  eine verpflichtende Voraussetzung  um überhaupt korporatives Mitglied des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt (heute Ordinariat) Magdeburg e.V. werden zu können. Unter Punkt „4. Erwerb der Mitgliedschaft“ ist festgeschrieben:

Die korporative Mitgliedschaft wird vom Träger für jede seiner caritativen Einrichtungen  durch Willenserklärung gegenüber dem Caritasverband und Bestätigung durch den Caritasverband erworben.“

Und unter „5. Mitgliederrechte und -pflichten“ heißt es u.a.:

Die Rechte der korporativen Mitglieder ergeben sich aus den Satzungen des Caritasverbandes für das Bischöfliche Amt Magdeburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes.“

Somit hat  der Träger  des Senioren-Pflegeheimes „St. Elisabeth“ in Köthen, die Katholische Gemeinde „St. Maria“ (vertreten durch ihren Kirchenvorstand), die korporative Mitgliedschaft beantragt, welche vom Caritasverband bestätigt wurde.  Und  somit wissen  sowohl der Träger als auch der Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat  um die gültigen Regelwerke  hinsichtlich des Arbeitsrechtes für das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen.  Sie wissen demzufolge, dass, ab der Mitgliedschaft als korporatives Mitglied des Caritasverbandes, die AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“)  das gültige Tarifrecht im Arbeitsrecht für das Pflegeheim ist. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des  Personalreferenten Rink  vor dem Arbeitsgericht, Unglaubliches Unrecht)

Hingegen kommt das VermG  überhaupt nicht zur Anwendung,  was jahrelang auch derart praktiziert wurde.

(siehe u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)

In der AVR gibt es keinen Rechtsbezug zum VermG.  Allein hieraus ergibt sich die  Nichtigkeit der Kündigung.  Die Anerkennung des Pflegeheimes als korporatives Mitglied des Caritasverbandes war unter anderem für das Finanzamt wichtig. Sie geschah vor dem Abschluß meines Dienstvertrages im Jahre 1995.

Es ergeben sich nachfolgende Fragen:

Warum  wurde ich vom Kirchenvorstand auf Grundlage des VermG'es gekündigt !?

Warum  wurde dies vom Caritasverband und dem Bischöflichen Ordinariat für das Bistum Magdeburg nicht richtig gestellt !?

Welchen  Sinn hat eine Aufsichtsbehörde,  wenn sie sich nicht zumindest für die Einhaltung der geltenden Regelwerke einsetzt, so dass Rechtssicherheit gegeben ist.  Die Herren Stolpe und Brozek waren während der gesamten bisherigen Konfliktdauer (über mehrere Jahre) als leitende Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsgremien für das Bistum Magdeburg über die Geschehnisse informiert; sie haben dieses grundlegende Regelwerk in Kraft gesetzt; sie wußten somit um die genannten grundlegenden arbeitsrechtlichen Aussagen; dennoch haben sie selbst auf direkte Anfragen hin nicht entsprechend glaubhaft korrigierend eingegriffen -  Warum !?

Die verantwortlichen Personen des Pflegeheimes, des Caritasverbandes und des Bischöflichen Ordinariates im Bistum Magdeburg gaben über viele Jahre hinweg den aufgeführten Rechtszustand vor, dass das VermG für die Gültigkeit des Dienstvertrages keine Rolle spielt.

Es ergeben sich für mich infolge des Urteiles in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht nachfolgende Möglichkeiten:

Das Gericht hat die Rechtslage  falsch interpretiert.

Der Arbeitnehmer (AN) und das Gericht wurden vom Arbeitgeber (AG)  vorsätzlich getäuscht  oder

der Arbeitnehmer (AN) und das Gericht wurden vom Arbeitgeber (AG) mit Unwissenheit um die bestehende Rechtslage  getäuscht.

In jedem Fall liegt die  Verantwortung  für den entstandenen  Arbeitsrechtkonflikt  nicht beim Arbeitnehmer.  Von einem Bewerber bzw. Arbeitnehmer kann schlicht weg nicht erwartet werden, dass er mehr Wissen um die Bedingungen für einen Dienstvertrag hat, als der Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass mein Dienstvertrag als Zusatzvereinbarung enthält: „Diese Vereinbarungen werden mit Wissen des Arbeitgebers über die gültige Rechtslage getroffen.

Was würde  nach einer derartigen schriftlichen Vereinbarung Zweifel des Arbeitnehmers an der Gültigkeit des Dienstvertrages  für das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber  bedeuten?

Wie bereits unter „Verträge“ zitiere ich aus „Arbeitsrecht leicht gemacht(Ewald von Kleist Verlag, Pücklerstraße 8 in 14195 Berlin, 2. Auflage, ISBN 3-87440-169-3, Seite 31):

„Es ist nun auch möglich, daß die Nichtigkeit auf weniger krassen Tatsachen aufbaut, etwa auf einen Formfehler.  Wenn in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis  über längere Zeit ungestört andauert,  so verstößt  das Berufen auf  die Nichtigkeit  gegen Treu und Glauben (§242 BGB).  Es ist also unzulässig.

Sollte, wie beschrieben, nur ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ zustande gekommen sein (Bindefrist bis in die Gegenwart; kann an sich zu jeder Zeit beendet werden),  so ist es zwingend vom Arbeitgeber in ein reguläres Arbeitsverhältnis (mit Bindungsfrist für die Zukunft) überzuleiten.  Im vorliegenden Fall kommt dies dann zur Geltung, wenn das VermG als zutreffendes Regelwerk gilt und es redlich zur Anwendung kam.

Mein Dienstvertrag lief über ca. 2½ Jahre ungestört und ich wurde sogar innerhalb dieser Zeit im Interesse des Betriebes mit Kostenübernahme des Betriebes über ca. 1 Jahr zur „Heimleitung in der Alten- und Behindertenhilfeerfolgreich weitergebildet. Und mein Dienstvertrag fällt nicht unter die Rechtsaspekte „Anfechtbarkeit“ und „Nichtigkeit“.

In allen Arbeitsgerichtsinstanzen meiner Kündigungsschutzklage wurde kein einziges Mal  von den Gerichten die AVR als entscheidende Rechtsgrundlage genommen,  sondern  ausschließlich das nicht zutreffende „VermG“.  Gegen das VermG hatte ausschließlich der Arbeitgeber, vertreten durch den Kirchenvorstand der Katholischen Gemeinde, selbst mehrmals verstoßen.

Somit haben  die Täter  am  geltenden Recht  vorbei
gehandeltargumentiert  und  geurteilt.

(siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, Unglaubliches Unrecht)

(siehe Urteile sind nichtig, wenn ...“ und „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)

Und dies, obwohl mein Anwalt im Schriftsatz, welcher auch Gegenstand der 2. Instanz war, vom 19.06.1998 an das Arbeitsgericht  in 1. Instanz in Dessau  dies bereits eindeutig anzeigte: (siehe auch „Sinn von Regelwerken“ und „Vieles ist nicht nachvollziehbar“ vom ehemaligen Heimleiter des Pflegeheimes)

Der Arbeitsvertrag vom 17.05.1995 ist in vollem Umfange wirksam.  Einer Genehmigung des Arbeitsvertrages durch das Bistum Magdeburg bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.  Daß der Arbeitsvertrag genehmigungsbedürftig war, wird ausdrücklich bestritten.

(Beweis hierzu u.a. im Abschnitt „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“)

Wer hat  den Gerichten  die  falschen Vorgaben vorsätzlich gegeben !?

Warum hat  das Gericht  die  rechtlichen Voraussetzungen  nicht geklärt !?

Wie bereits im Abschnitt „Gerechtigkeit?“ dargelegt, kommt es bei der Berücksichtigung eines Gesetzes bzw. eines beliebigen Regelwerkes auf dessen Sinn bzw. Zweck an, da nicht jedes Regelwerk für jeden Rechtsbereich gilt (z.B. die Straßenverkehrsordnung regelt nicht das Arbeitsrecht und das VermG regelt zweifellos nicht den Rechtsbereich der Straßenverkehrsordnung).

Der Zweck des VermG wird in §3 „Aufgaben des Kirchenvorstandes“ festgeschrieben -  ausschließlich für diese Aufgaben gilt das VermG.

„(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen. Er hat insbesondere

1. den Haushalt festzustellen und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen,

2. die Jahresrechnung zu prüfen und deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen,

3. das Vermögensverzeichnis zu führen,

4. den Rendanten zu bestellen und abzulösen, sofern dies nicht durch den Diözesanbischof geschieht, und zu entlasten.

(2) Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung an

1. Verfahren der Bodenordnung,

2. gerichtlichen Verfahren, die gegen die Kirchengemeinde gerichtet sind.

Die Umsetzung dieser Aufgaben wird durch eine Reihe von weiteren Paragraphen näher beschrieben - insbesondere §16 „Beschlußfähigkeit“, §17 „Befangenheit“, §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“ und §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“. Im zuletzt genannten Paragraph (§21) wird die beschränkte selbständige Befugnis des Kirchenvorstandes deutlich. In 24 Rechtsbereichen wird hier ausgewiesen, dass die  Beschlüsse bzw. Willenserklärungen  des Kirchenvorstandes  für ihre „...  Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis  der schriftlichen Genehmigung der Bischöflichen Behörde (kirchenaufsichtliche Genehmigung) ...“ bedürfen.

Das VermG war mir vom Zeitpunkt des Dienstvertragsabschlusses bis zu meiner fristlosen Kündigung infolge dieses „Gesetzes“ nicht bekannt.  Ebenfalls kannte der zuständige Heimleiter das VermG nicht.  Selbst der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (Pfarrer der katholischen Gemeinde „St. Maria“ in Köthen) hat mir und anderen gegenüber zu keinem Zeitpunkt bezüglich des Abschlusses von Dienstverträgen auf das VermG verwiesen und auch nicht danach gehandelt.

Da dieses „Gesetz“ die Arbeit des Kirchenvorstandes regelt,  kann nicht nur ich schwer glauben, dass der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ausgerechnet das „Gesetz“, welches die Kirchenvorstandsarbeit umfassend regelt, nicht kennen sollte  - und wenn doch . . . - doch lesen Sie selbst das Inhaltsverzeichnis, und schlußfolgern Sie dann,  ob dies möglich ist und was dies dann bedeutet (siehe hierzu auch Abschnitt „Sinn von Regelwerken“).

Nachfolgend gebe ich das Inhaltsverzeichnis auf den Seiten 2 und 3 als Zitat wieder:

Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)
vom 11.März 1997

Inhaltsübersicht
(nicht amtlich)

Abschnitt I. Kirchengemeinden

§§

Kirchenvorstand

1

Vermögen der Kirchengemeinde

2

Aufgaben des Kirchenvorstandes

3

Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

4

Mitgliederzahl

5

Wahl des Kirchenvorstandes

6

Wahlberechtigung

7

Wählbarkeit

8

Annahme der Wahl und Amtsniederlegung

9

Verlust des Amtes

10

Amtszeit

11

Ehrenamt und Amtspflichten

12

Haftung des Kirchenvorstandes und seiner Mitglieder

13

Einberufung

14

Öffentlichkeit und Einladung

15

Beschlußfähigkeit

16

Befangenheit

17

Sitzungsprotokoll

18

Anhörung des Pfarrgemeinderates

19

Verbindlichkeiten von Willenserklärungen

20

Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen

21

Einsichts- und Beanstandungsrecht

22

Eingriffsrechte

23

Geschäftsanweisung und Gebührenordnung

24

Ermächtigung und Verwaltungsbefugnisse der Bischöflichen Behörde

25

Abschnitt II. Kirchengemeindeverbände

§§

Kirchengemeindeverbände

26

Abschnitt III. Bistum und sonstige kirchliche Rechtsträger

§§

Vertretung des Bistums

27

Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen

28

Abschnitt IV. Schlußvorschriften

§§

Inkrafttreten

29“

Im Inhaltsverzeichnis fallen nicht einmal Worte wie Arbeit, Arbeitnehmer, Bewerber, Angestellter usw. - somit kann nur ein gründliches Studium ergeben, dass im §21 Punkt 13 tatsächlich jeder Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung innerhalb dieses Gesetzes berücksichtigt wird - freilich nur dann, wenn sein Dienstvertrag tatsächlich vom Kirchenvorstand beschlossen werden muß  und  dies nicht anders geregelt ist.

Mein Dienstvertragsformular wurde vom „Deutschen Caritasverband Freiburg e.V.“ als Dachverband aller Diözesan-Caritasverbände Deutschlands vorgegeben (trifft für tausende Mitarbeiter zu). Dieser erarbeitet in Abstimmung mit Arbeitskreisen unter Beteiligung aller Diözesen  die Aktualisierungen der AVR  („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) aus,  welche Bestandteil auch meines Dienstvertrages sind. Somit muß infolge der vorliegenden Sachkompetenz des Dachverbandes  von einem bewussten Unterlassen der Notwendigkeit einer  „kirchenaufsichtlichen Genehmigungausgegangen werden,  weil dieses Erfordernis nicht in der AVR benannt ist.  Der Bischof für das Bistum Magdeburg  hat die AVR für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.


Das Erfordernis der „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ wird lediglich im „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg“ (VermG) erwähnt, welches bei Dienstvertägen auf der Grundlage der AVR nicht zutreffend ist.

Allerdings ergibt sich durch das VermG  aus dem selben § 21 im Punkt 22, dass der sogenannte  „Verwaltungsausschuß“  für das Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen  ohne die erforderliche Rechtsgrundlage wirkte. Dieser  „Verwaltungsausschuß“  griff mehrfach ohne Rechtsbefugnis, somit rechtswidrig, und sogar gegen des Willen  des verantwortlichen Heimleiters  in die laufenden Geschäfte des Pflegeheimes ein,  obwohl vom zuständigen Heimleiter die Vorlage der Legitimation verlangt wurdewelche ihm verweigert wurde. Für diesen  „Verwaltungsausschuß“  gab es zum betreffenden Zeitraum  keine erforderliche  „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“. (siehe auch Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, Unglaubliches Unrecht)

Dem Pflegeheim und der Katholischen Kirche entstanden dadurch  großer Schaden.

Da der  „Verwaltungsausschuß“  aus dem  Kirchenvorstand  heraus gebildet wurde, mußten die Gründer (alles Kirchenvorstandsmitglieder) um das VermG wissen.  Dies läßt bezüglich der Einhaltungsabsicht bestehender Regelwerke tief blicken.  Wie  glaubhaft  ist es, dass alle Beteiligten das Gesetz nicht kannten, welches das Regelwerk für den  Kirchenvorstand  ist ?
Dies ist unvorstellbar ! (siehe auch Hochstapelei - Ja oder Nein“)

Zur Verdeutlichung sei der § 21 als Zitat in der damals gültigen Fassung vollständig wiedergegeben:

Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen

Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde (kirchenaufsichtliche Genehmigung), wenn sie

1.

Erwerb, Belastung, Inhaltsänderung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum, eigentumsähnlichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie Zustimmung zur Belastung und Veräußerung von Rechten Dritter an ortskirchlichen Grundstücken,

2.

Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten,

3.

Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben oder auf den Gottesdienst bezogen sind sowie Veränderungen solcher Gegenstände und die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,

4.

Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Instandsetzungen von Gebäuden, wenn der Gesamtumfang der Maßnahme 20.000 DM übersteigt,

5.

Kauf-, Tausch- und Werkverträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM,

6.

Leihverträge und Leasinganschlüsse bei einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM,

7.

Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes,  Personen im Sinne von §15 Absatz 1, und Mitgliedern des Pfarrgemeinderates,

8.

Versicherungsverträge gleich welcher Art,

9.

Gestellungsverträge,  Verträge mit Rechtsanwälten,  Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,

10.

Miet-, Pacht- und alle sonstigen auf Gebrauchsüberlassung gerichteten Verträge, soweit sie unbefristet sind oder eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 20.000 DM übersteigt,

11.

Schenkungen, mit Ausnahme der Fälle des §534 BGB sowie Annahme und Ablehnung von Schenkungen und Zuwendungen, sofern sie belastet oder mit einer Auflage versehen sind; ferner Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen,

12.

Aufnahme und Gewährung von Darlehen, ausgenommen Einlagen bei Kreditinstituten,

13.

Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie Gewährung von einmaligen oder laufenden Prämien oder sonstigen Zuwendungen bei Abschluß oder Beendigung solcher Verträge und Pensionszulagen,

14.

Bürgschaften und Garantieversprechen,

15.

Vergleiche, sofern der Wert des Vergleichsgegenstandes (nicht die Vergleichssumme) mehr als 5.000 DM beträgt,

16.

abstrakte Schuldverpflichtungen, wie solche namentlich durch Schuldübernahme, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB, Annahme einer Anweisung gemäß §§ 783 ff BGB, Ausstellung von Inhaberpapieren und Wechseln begründet werden, Schulderlaß und Abtretung von Forderungen,

17.

Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,

18.

Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüchen,

19.

Abschluß von Gesellschafts- und sonstigen Beteiligungsverträgen aller Art sowie der Beitritt zu Vereinen und Verbänden,

20.

Errichten von Stiftungen,

21.

die  gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug,

22.

Bevollmächtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften  oder  Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen  oder  Vornahme rechtserheblicher Handlungen eines oder mehrerer Kirchenvorstandsmitglieder oder Dritter,

23.

Beschlüsse gemäß §3 Absatz 1 Nr. 1,

24.

sonstige Verträge oder einseitige Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand 20.000 DM übersteigt,

betreffen.“


wird geladen

Besondere Bedeutung kommt bei der Anwendung des VermG auch dem §17 „Befangenheit“ zu:

„(1)  Sind Mitglieder von der Beschlußfassung selbst betroffen,  so haben sie keine Stimme  und dürfen bei der Beratung und Abstimmung  nicht anwesend sein.  Dies gilt auch für den Fall, daß ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlußfassung  einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen  können.“ (Lt. der vorhergehenden „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 „müssen“ derartige Mitglieder „... bei der Beratung gehört werden.“)

Dieser Paragraph dient zweifellos dem Ausschließen  möglicher Mißbräuche.  Schließlich können Rechtsgeschäfte und Aktivitäten jeglicher Art  nur durch unbeteiligte Personen zweifelsfrei entlastet  werden - und  nicht durch Schulterklopfen auf die eigene Schulter.

Eine Fehlentwicklung hinsichtlich einer gerechten Aufgabenerfüllung bei Aufsichtsgremium ist wie folgt denkbar:

Für die Entlastung von Rechtshandlungen jeglicher Art ist allgemein anerkannt ein Gremium erforderlich, welches neutral bzw. unbefangen in Bezug auf die konkrete Umsetzung der Rechtshandlung ist. Ich möchte dieses als Aufsichtsgremium bezeichnen.

Oft geschieht es aus meinen Erfahrungen heraus wie folgt: Ein Aufsichtsgremium übernimmt selbst die durch sie beschlossenen erforderlichen Tätigkeiten in seinem eigenen Aufsichtsbereich. Dies bedeutet dann schlicht weg, dass zur Entlastung des Aufsichtsgremiums ein dieses entlastendes Aufsichtsgremium gebildet werden müßte, weil durch die Aktivitäten des ursprünglichen Aufsichtsgremiums die gebührende Unbefangenheit nicht mehr gegeben ist.

So ist es auch  zwingend erforderlich,  dass Einzelpersonen des Aufsichtsgremiums, welche als involviert gelten,  von diesbezüglicher Beschlussfassung ausgeschlossen werden  -  andernfalls sind die Beschlüsse als nichtig zu betrachten.  Doch was macht ein Aufsichtsgremium, wenn alle oder fast alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums involviert sind? So es sich selbst ausschließt, existiert es nicht mehr oder nicht ausreichend - und andernfalls gelten die Beschlüsse nicht. Im extremen Fall hat sich das Aufsichtsgremium selbst ausgehebelt.

Das Aufsichtsgremium hätte somit seinen Sinn verfehlt, weil es vorab nicht ausreichend die Eigenverpflichtung entsprechend der eigenen Aufgabe, welche sich aus dem Gesetzessinn eines Aufsichtsgremiums ergibt, verwirklicht hat.  Aus dem Sinn eines Aufsichtsgremiums ergibt sich somit die Notwendigkeit der Neutralität zur zu beaufsichtigenden Aufgabe.

Zur Verdeutlichung der Geschehnisse in der Katholischen Gemeinde in Köthen führe ich nachfolgend die Mitglieder des Kirchenvorstandes (KV) und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses (VA) in den Jahren 1997 und 1998 auf: (die Mitglieder des VA sind dem Gemeindebrief vom 16.03.1997 entnommen)

lfd. Nr.

Kirchenvorstand (KV)

Verwaltungsausschuß (VA)

Mitglieder in beiden Gremien

1

Hans-Martin Riemen

Hans-Martin Riemen
(Vorsitzender)

Hans-Martin Riemen

2

Bernhard Northoff

Bernhard Northoff

Bernhard Northoff

3

Franz Massag

Franz Massag

Franz Massag

4

Pfarrer Wolfgang Paul
(Vorsitzender)

Hans Feistauer

5

Heinz Gdowzok

Johannes Großmann

6

Wolfgang Thurau

Wolfgang Thurau
(als Berater)

Wolfgang Thurau
(teilweise eingeschränkt)

7

Maria-Rita Kohnke

8

Dr. Werner Sobetzko

9

Hermann Glöckner

10

Bernd Kressner

11

Wolfgang Switalla


Es ergeben sich nachfolgende Betrachtungen:

Wie kann es sein, dass der Paragraph §17 „Befangenheit“ des VermG'es bereits bei der Bildung des Verwaltungsausschusses im Senioren-Pflegeheim „St. Elisabeth“ in Köthen nicht entsprechend berücksichtigt wurde? Aus den Unterschriften unter der Satzung des Verwaltungsausschusses vom 08.04.1997 als Beschluß des Kirchenvorstandes mit Stempel (freilich ohne die erforderlichekirchenaufsichliche Genehmigung“) geht hervor, dass  mehrere Personen sowohl Mitglieder des Kirchenvorstandes (KV) als auch Mitglieder des Verwaltungsausschusses (VA) waren.  Diese Personen haben sich die eigene Satzung  mit Sonder-Befugnissen (wider dem zutreffenden bestehenden Regelwerk) zu legitimieren versuchtobwohl sie lt. VermG als  befangen  galten.  Dies führt zur Nichtigkeit dieses Beschlusses und somit dieser Satzung.  Es gab somit laut dem VermG keinen Verwaltungsausschuß mit  rechtlicher Wirksamkeit  im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis.  Somit ergibt sich in logischer Konsequenz, dass auch  alle Aktivitäten und Beschlüsse  des Verwaltungsausschusses  widerrechtlich und nichtig  sind.

Und wie kann  glaubhaft erklärt werden,  dass wesentliche Beschlüsse des Kirchenvorstandes betreffend des hier ausführlich beschriebenen Konfliktes stets auch durch Mitglieder gefaßt wurden, welche sowohl im Verwaltungsausschuß als auch im Kirchenvorstand tätig waren (siehe u.a. „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand).

Für mich ergibt sich, dass diese Personen  ihre Unredlichkeit  durch eine  angebliche Redlichkeit  zu vertuschen  versuchten.

Da die Mitglieder des sogenannten Verwaltungsausschusses (welche noch dazu in den entscheidenden Zeitabschnitten ohne die erforderliche „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ wirkten) die Aktivitäten, welche zur Beschlußfassung der Satzung für den Verwaltungsausschuß führten,  selbst getätigt hatten,  waren sie in jedem Fall befangen.  Somit sind die gefaßten Beschlüsse bereits auch aus diesem Grunde  ungültig.

Diesem Rechtsverständnis wird in staatlichen Gremien, Vereinen, in der Wirtschaft usw. konsequent Rechnung getragen.  WARUM sollte dies nicht  für Gremien innerhalb der Katholischen Kirchen gelten, noch dazu wenn es ausdrücklich im betreffenden Regelwerk festgeschrieben ist? (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“)

Zur Verdeutlichung füge ich hier eine Übersicht der gegen mich ergangenen Kündigungen an:

1.

fristlose Kündigung vom 27.02.1998
(erhalten am 02.03.1998)

unterschrieben von: Pfarrer Wolfgang Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Hans-Martin Riemen und Bernhard Northoff

2.

ordentliche Kündigung vom 22.04.1998
(erhalten am 23.04.1998)

unterschrieben von: Bernhard Northoff

3.

ordentliche Kündigung vom 30.09.1998

unterschrieben von: Pfarrer Wolfgang Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Hans-Martin Riemen und Bernhard Northoff

Die Kündigungen wurden alle ausschließlich von den Herren Riemen, Northoff und Pfarrer Paul unterschrieben. Es ergibt sich:

Bereits §16 „Beschlußfähigkeit“wurde auch unter Berücksichtigung von §15 „Öffentlichkeit und Einladung“ bei den ausgesprochenen Kündigungen das VermG nicht eingehalten.

Die Herren Riemen und Northoff gelten zweifelsfrei, wie zuvor belegt, als befangen. Laut VermG §17 „Befangenheit“ sind Beschlüsse des Kirchenvorstandes auf derartiger Grundlage ungültig.

Laut VermG §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“ des Kirchenvorstandes gilt eine Willenserklärung des selben nur dann, „... wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde abgeben.

-  Für die zur Verhandlung gekommenen Kündigungen vom 27.02.98 und 22.04.1998 gibt es keinen Kirchenvorstandsbeschluss und

-  auf diesen Kündigungen fehlt das Amtssiegel der Kirchengemeinde.

-  Zwei Personen, welche die Kündigungen unterschrieben, gelten als befangen.

-  Die Kündigung vom 22.04.1998 unterschrieb nur eine und noch dazu befangene Person.

Somit gibt es, unabhängig vom Inhalt, noch nicht einmal eine gültige Willenserklärung  des Kirchenvorstandes für die Kündigungen.

Erst auf einer dritten Kündigung vom 30.09.1998 haben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unterschrieben und ein Amtssiegel ist abgebildet. Allerdings gelten auch hier zwei Personen als befangen und  es wird bezweifelt, dass es für diese Kündigung einen gültigen Beschluss des Kirchenvorstandes gibt . Auf dem Auszug des Protokollbuches, welches dem Gericht in 2. Instanz vorgelegt wurde fehlen die notwendigen Unterschriften und das Amtssiegel der Gemeinde fehlt ebenfalls. Dies bedeutet,  dass  keine gültige Willenserklärung  des KV vorliegt. Eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigungauch dieser Kündigung gibt es nicht. Diese Kündigung war ausdrücklich nach gegenseitigem Einverständnis nicht Gegenstand der Gerichtsverfahren.

Alle  3 Kündigungen  erfüllen  noch nicht einmal  die Bestimmungen des VermG'es.

Im Bistum Magdeburg wird offensichtlich  mit zweierlei Maß  gemessen. Die namentlich bekannten Täter dürfen jahrelang Rechtsbrüche begehen.   Die sich daraus ergebenen Lasten  müssen deren  Opfer  tragen,  weil  verantwortliche Personen (einschließlich der Bischof für das Bistum Magdeburg) dies,  entgegen  ihrer Verpflichtungen,  zulassen bzw. gar unterstützen. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, Unglaubliches Unrecht)

So bei den o.g. Kündigungen eine Willenserklärung des Kirchenvorstandes rechtswirksam abgegeben worden wäre,  ist  „... zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis ...“  in jedem Fall das VermG § 21Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“  zu berücksichtigen  („Kirchenaufsichtlichen Genehmigung“).  Unter Punkt (13) „Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen ...“ ist dies für den Fall der Kündigung (bzw. „Beendigung“) eines Dienstvertrages eindeutig so festgeschrieben - wenn das VermG überhaupt zutreffen sollte. Letzteres behaupten nur die o.g. genannten Herren u.a. unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Kurz gesagt:

-   Für  keine der Kündigungen  gegen mich  liegt eine gültige „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ vor.

-   Es gibt auch  keine  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ für eine wie auch immer geartete „Beendigung“  meines in jedem Falle „faktisch“ bestehenden Dienstvertrages.

-   Der  Gleichbehandlungsgrundsatz  wurde  missachtet.

Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick hinsichtlich der Berücksichtigung des VermG'es bei den gegen mich ausgesprochenen Kündigungen entsprechend meines Wissensstandes wieder. (siehe auch „Verstöße gegen das VermG“)

Hinsichtlich der fragwürdigen ergangenen „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ bzw. des fraglichen Kirchenvorstandsbeschlusses, welche ich infolge der in ihnen enthaltenen groben Unzulänglichkeiten als nicht wirksam ergangen betrachte, klicken Sie bitte nachfolgende Links an:

1.

„26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“

2.

„26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung'

3.

„13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz

4.

... 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht  bei Kirchenaufsichtsbehörde  eingereicht

Dies heißt:

Es gibt auch bei Berücksichtigung des VermG'es keine gültigen Kündigungen und keine gültige Beendigungserklärung  meines zumindest „faktischen“ Dienstverhältnisses,  weil es keine erfüllte Rechtsgrundlage für die Kündigungen bzw. Beendigungserklärung gibt.

Es liegt  keine  derartige gültige und wirksame Willenserklärung vor.

Insbesondere gibt es  keine  Rechtsgrundlage für die ergangenen Urteile, da das das VermG, wie oben beschrieben,  kein zuständiges Regelwerk ist. (siehe u.a. „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“)

Es gibt  auch keine  sachlich nachvollziehbaren Kündigungsgründe bzw. -inhalte.  Stets wurden lediglich  nicht belegte Behauptungen  mit  nicht belegten Behauptungen  zu belegen versucht.

(Siehe hierzu auch 06.03.1998 - Verwaltungsausschuß nicht rechtskräftig laut Generalvikar Stolpe, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Absurd !“.)

Wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu der den Arbeitnehmer betreffenden eigentlichen Verhandlung vor Gericht über die Kündigungsgründe. Diese Kündigungsgründe wurden mündlich während der Verhandlung  von der 1. Instanz  als nichtig bezeichnet und  von der 2. Instanz  als nicht vorhanden eingeschätzt und nicht verhandelt.


Fehlerwelche ausschließlich auf Seiten der vorgesetzten Personen, vorgesetzten Gremien und Aufsichtsgremien zu finden sind und gegen welche sie selbst unwissentlich bzw. wissentlich vorsätzlich mehrfach verstoßen haben,  werden derart gedeutet,  dass der Arbeitnehmer die Folgen zu tragen hat. Und dies obwohl der Arbeitnehmer keinen Fehler beging, sich im Vergleich zu anderen gleichbehandelt wußte, nicht um die Fehler der Vorgesetzten wußte und auch nicht für deren Aktivitäten zuständig war, so dass er hätte Einfluß nehmen können.   WARUM !?

Als der Arbeitnehmer (AN) und andere (z.B. auch der zuständige Heimleiter, gegen dessen ausdrücklichen Willen gehandelt wurde)  diese Mißstände  nachweisbar macht und immer wieder auf dem Dienstweg versucht,  einen glaubhaften und ehrenhaften Umgang zu erreichen,  werden keine oder falsche bzw. fehlerhafte  Antworten gegeben. Und als dem AN  letztlich jede Antwort  verweigert  wird bzw. die getroffenen mündlichen und schriftlichen  Zusagen  mehrfach nicht eingehalten  werden und er sich entschließt, die Sachverhalte in übersichtlicher Form als  Kommunikationsgrundlage  für einen tatsächlichen fairen Dialog  ins Internet zu stellen,  wird er  von den Tätern  mit einer Unterlassungsklage belegt, wobei ihm  bis zu 500.000,- DM  bzw.  bis zu 6 Monaten Haft angedroht  werden.   WARUM !?

Kirche Mobbing, Strukturen des Bösen

Und die vorgesetzten Gremien und Aufsichtsgremien  „erstecken“ sich  hinsichtlich  ihrer Verantwortung  für  diesen Mißstand  hinter Gerichtsurteilen,  welche von ihnen mehrfach  mit unglaublichen Fehlern  beeinflußt wurden  -  anstatt  den Mißstand  wahrhaftig auszuräumen und glaubhafte Antworten auf die vielen Fragen zu geben. Auch beheben sie nicht umgehend die durch sie selbst bewirkte  Rechtsunsicherheit,  indem bestehende gleichartige Dienstverträge sofort gültig gemacht werden, sondern sie belassen eine Vielzahl von Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg mit schwebend unwirksamen Dienstverträgen, welche zu beliebiger Zeit ohne Angabe von Gründen von ihnen als beendet erklärt werden können.   WARUM !?

Warum gilt das Motto:

Für eigene Fehler  soll ein anderer die Folgen tragen !?

Für Straftäter  gibt es  nach Verbüßung ihrer Strafe Resozialisierungsprogramme zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft.  Für mich als Arbeitnehmer, der ich  ausschließlich infolge Fehler  meiner Vorgesetzten gekündigt  wurde,  gibt es  nicht einmal dies.  Statt dessen werde ich, wie beschrieben, verklagt (ohne Rücksicht auf meine Belastung und Gesundheit und die meiner Familie), eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst wird trotz vorhandener Möglichkeiten verwehrt und es wird mir sogar teilweise die ehrenamtliche Mitarbeit in auch meiner Kirche verwehrt.   WARUM !?


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Unglaublich:

Mit  Fehlverhalten  und  bloßen Behauptungen  wird ein Dienstvertrag gekündigt,  weil dieser infolge eigener Fehler nicht gültig sein soll.

bzw.

In Ermangelung von sachlichen Gründen verweisen  die  unbefugt Kündigenden (=Täterbei der Kündigungsbegründung
fehlerhaft  auf  eigene Fehler  und  sie lügen   nachweislich.

(siehe u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

Es ergibt sich in Konsequenz dieser Absurdität:

●   Die sich daraus ergebenden Lasten  muss allein der Arbeitnehmer (=Opfer) tragen.

●   Der Gekündigte darf  mit Androhung von Strafe durch die Täter  diesen Mißstand  nicht nachweisen, obwohl  Bischof Feige  zur öffentlichen Benennung  von Missständen  innerhalb und ausserhalb der Kirche aufruft.

„»So wie Mechthild von Magdeburg eines Tages wusste, dass sie (angesichts von Missständen in Kirche und Gesellschaft ihrer Zeit)  jetzt nicht mehr schweigen darf,  müssen auch wir uns als Christen und Kirche   öffentlich äußern, wenn wir Missstände wahrnehmen in unseren eigenen Reihen wie in der ganzen Gesellschaft«, ermutigt Bischof Gerhard Feige die rund 4000 Wallfahrer.“
(„Tag des Herrn“ vom 14.09.2008, Beitrag „Salz der Erde, nicht Honig“ von Eckhard Pohl, S. 13)

(siehe u.a. 07.09.2008 - Flugblatt für Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in der Katholischen Kirche. - „rechtlicher Notstand“ im Bistum Magdeburg, Klage als Mittel der Vertuschung, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung und „Absurd !“)

Ich hatte einen  gültigen  Dienstvertrag:

●   mit zuständigen Personen,

●   mit gültigen Willenserklärungen und

●   nach geltendem Recht.

●   Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse wurde in meinem Dienstvertrag ausdrücklich nachfolgenden Satz aufgenommen:

Diese Vereinbarungen werden  mit Wissen des Arbeitgebers  über die  gültige Rechtslage  getroffen.(siehe „Dienstvertrag von Dietmar Deibele“)

Dieser Dienstvertrag wurde wie folgt beendet:

●   von nicht zuständigen Personen,

●   ohne gültige Willenserklärungen sowie entgegen meinem Willen,

●   und entgegen dem gültigen Recht.

●   Die  zuständige Heimleitung   ist ausdrücklich gegen die erfolgten Kündigungen.

●   Ein  Fehlverhalten  des gekündigten Arbeitnehmers  liegt nicht vor.

●   Die kündigenden Personen  haben mehrfach grob  gegen geltendes Recht verstoßen. (sieh u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“)

●   Die  Kündigungsinhalte können nicht  sachlich belegt werden.

●   Für die Urteile  spielen  die Kündigungsinhalte, die tatsächlichen Befugnisse und das gültige Recht  keine entscheidende Rolle.

●   Der Gleichbehandlungsgrundsatz,  die freie Vertragsgestaltung  sowie  deren Verbindlichkeit,  das  Verursacherprinzip  und die  Bindung an Gesetz und Recht (GG Art. 20)  wurden  missachtet. (siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage)

●   Die einbezogenen  verantworltichen Aufsichtsgremien bzw. -personen bestätigten zunächst  das Unrecht  gegenüber dem Gekündigten (siehe u.a. 31.05.1999  Schlichtungsverhandlung mit überraschender Aussage, ... 12.12.1998 Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler mit Aussage des  Personalreferenten Rink  vor dem Arbeitsgericht), wenden sich später jedoch  gegen  den Gekündigten. (siehe u.a. 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums)

Diesem absurden Missstand (siehe u.a. 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht  bei Kirchenaufsichtsbehörde  eingereicht)  wurde gar   vom Arbeitsgericht gefolgt,  so dass ich meine  Anstellung verlor.

Somit haben  die Täter  am  geltenden Recht  vorbei
gehandeltargumentiert  und  geurteilt.

(siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ..., 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums, „Absurd !“, Es ergibt sich:)

Die verantworltichen Aufsichtsgremien bzw. -personen  erkennen das,  auch durch sie bewirkte,  Unrecht.  Sie  lehnen aber mit Verweis auf das ergangene Urteil  eine Richtigstellung  ab. (siehe u.a. 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Unterschied zwischen  Täter  und  Opfer, Unterschied zwischen  Unrechtsstaat  und  Rechtsstaat, Perversion - Hexenverfolgung heute ?, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg? mit  Ursachen und Lösung)

Der  Vorsitzende der Kongregation für die Bischöfe  im Vatican sagte bezüglich der  Bedeutung der Einhaltung des Rechtes  in „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins (aus „KIRCHE heute“, Januar/2000, Seite 7):

„Die  Aufhebung des Rechtes  sei  niemals ein Dienst an der Freiheit,  sondern ein  Instrument der Diktatur.  Das Recht zu beseitigen bedeute, den  Menschen zu verachtenWo kein Recht sei, da  sei auch keine Freiheit.“

Daraus folgt:

Es gibt  keine  Rechtsgrundlage für die ergangenen Urteile.

Ist ein  solches Verhalten  ohne  kriminelle Energie  denkbar !?

Welche  Leitungskompetenz  haben die  verantwortlichen Personen !?

Kirche, Mobbing

Welchen Sinn hat ein Aufsichtsgremium,  wenn es sich nicht zumindest für die Einhaltung der geltenden Regelwerke einsetzt, so dass Rechtssicherheit gegeben ist. („Sinn von Regelwerken“)

Welche nicht benannten Interessen verfolgte das Bischöfliche Ordinariat im Bistum Magdeburg  wirklich,  so dass es sich derart verhielt ?

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Zeugnis:   Übersicht „Haltlose Rechtssicherheit  infolge Versagen  der  Aufsichtsgremien“:

Warum wurden 4 Mitglieder einer Familie aus dem gleichen Pflegeheim mit Mobbing  vertrieben !?

Aktennotiz „29.06.1999 - Konfliktlösungskonzept mit Personalreferenten Herrn Rink“ sowie Hans-Jürgen Deibele & Dietmar Deibele

Nachweis von Scheinheiligkeit.
02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes durch Traute Deibele von der Heimleitung (wurde jedem KV-Mitglied zugestellt).
Aussagen zu Missständen sowie der Erkrankung infolge Mobbing und zum Fehlen von 100.000,-DM.
Blieb ohne Antwort.

über 23 Jahre
Scheinheiligkeit im Bistum Magdeburg,
13. Ergänzung
an Papst Franziskus
vom 04.07.2021; auch Hilferuf für Papst Franziskus. usw.

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Nach meinem Verständnis ist der Straftatbestand der  Nötigung  (StGB § 240) erfüllt.

Der Versuch der  Verantwortungsübertragung  eines  Täters  mit,
dass sein Verhalten  anhält  oder  schlimmer wird, wenn das  Opfer sich wehrt,
ist  eine  plumpe absurde  Nötigung  (StGB § 240) bzw.  Erpressung (StGB § 253).

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Wenn Unrecht zu ...

Kirche Mobbing, Unredliches Motto: Absicht=Recht, Wenn Unrecht zur Recht wird, weil ...

Subsidiaritätsprinzip

Strategie
bewußten demagogischen Konfliktausweitung

Unrechtsstaat

Bischof & Verantwortung,
Glaubwürdigkeit

Staat & Verantwortung,
Glaubwürdigkeit

Strategie
bewußten Verunsicherung bzw. Verfälschung

Rechtsstaat

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wird geladen, organisierte Kriminalität

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Siehe mein Prinzip zum unredlichen Verhalten der Verantwortlichen in  STAAT & KIRCHE:

Pfeil, Kirche, Mobbing

Mein Erleben der  Konflikt-Inszenierung  sowie der Vermeidung der  Konflikt-Bearbeitung  durch die zuständigen Verantwortlichen in KIRCHE und STAAT entspricht der „Agnotologie“.

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Ich habe den Dienstweg bis hin zum Vatican durchlaufen.  Da dennoch zu keinem Zeitpunkt eine  glaubhafte sachliche  Aufarbeitung der Konfliktsituation durch die Katholische Kirche stattgefunden hat (Stand: 19.01.2023),  sehe ich mich zur Einbeziehung der Öffentlichkeit gezwungen. Ich hoffe sehr, dass durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit und dem damit verbundenen Druck die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg sich endlich ihrer Verantwortung zum glaubhaften Umsetzten der selbst vorgegebenen christlichen Werte  veranlasst sieht.  Die  Belastung  für die Mobbingopfer ist nach vielen Jahren  unerträglich.

Meine Schilderungen sollen dazu beitragen, dass ein derartiger unwürdiger Umgang mit Arbeitnehmern sowohl im Caritasverband als auch in der Katholischen Kirche künftig nicht wieder vorkommt.

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Dulde

oder

verschwinde.

Scheinheiligkeit
der Verantwortlichen in STAAT & KIRCHE.

Ohnmacht bei Machtmissbrauch Ohnmacht bei Machtmissbrauch, Kirche, Mobbing

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Kirche Mobbing

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Ich habe Mobbing wie folgt erlebt: ( Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing Nötigung, STGB § 240, Kirche Mobbing

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Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

(siehe auch „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, Gerechtigkeit ?“, „Sinn von Regelwerken“, Analogie: 'Demagogische Verharmlosung von Unrecht'“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, ... 01.10.2008 Amtsblatt für das Bistum Magdeburg mit Abschnitt „Nr. 133 - Hinweis zu Flugblättern bei der Bistumswallfahrt, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Werte und Ethik“, Unglaubliches Unrecht und Urteile sind nichtig, wenn ...)


An dieser Stelle bedenke der Leser bitte nachfolgende Wortbedeutungen.

Kirche Mobbing, Ganove, Bandit, gesetzlos, Anarchie, Betrug

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Unterschied zwischen Täter und Opfer, Kirche, Mobbing Unrechtsstaat und Rechtsstaat, Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing im Unrechtsstaat gilt, Kirche, Mobbing

Das Urteil in 2. Instanz kann bei allen künftigen Kündigungsschutzverfahren als Grundsatzurteil herangezogen werden. Hinzukommt, dass sich die kirchlichen Arbeitgeber  hohen moralischen Werten verpflichtet fühlen,  welche in dieser Form bei nichtchristlich geprägten Arbeitgebern nicht bestehen. Seit diesem Urteil  ist jeder Arbeitsvertrag gefährdetda der Arbeitnehmer nicht wissen kann,  ob es innerbetriebliche Regelungen gibt (wie beschrieben oder beliebig andere), welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat, weil er schwebend unwirksam ist.  Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen.  Der Arbeitnehmer ist  erpreßbar.  Er muß ständig damit rechnen,  dass er vom Arbeitgeber hinsichtlich der Gültigkeit seines Dienstvertrages  getäuscht wurde, und dass er durch den Verlust seines Arbeitsplatzes  die Folgen dieser Täuschung  zu tragen hat.   Wie soll unter solchen Voraussetzungen ein für das Betriebsklima günstiges Vertrauensverhältnis möglich sein?

Nachfolgend werde mit einigen Analogien das oben Gesagte unterlegen. Diese Rechtsgeschäfte  sind alle ungültigweil die zur Wirksamkeit erforderliche Befugnis  fehlt. (siehe auch ... Rechtsgeschäft ist nichtig)

1.

Ein Laie weiht eine beliebige Person zum Priester. (siehe u.a. „18.02.1999 - Ist Bischof Leo Nowak ein Bischof ?“)

=>  ungültig
(Befugnis fehlt)

2.

Ein Händler verkauft die Blumen, Sträucher und Bäume aus einem fremden Garten, ohne Wissen und Einverständnis des Eigentümers; im Anschluß gar das Gartengrundstück.

=>  ungültig
(Befugnis fehlt)

3.

Ein Händler verkauft ein gestohlenes Auto.

=>  ungültig
(Befugnis fehlt)

4.

Ein beliebiges Vorstandsmitglied (der Vorstand besteht aus mehreren Personen) kündigt einen beliebigen Mitarbeiter eines Unternehmens entgegen dem Regelwerk für die Vorstandsarbeit (eine gültige Willenserklärung des Vorstandes liegt nicht vor).

=>  ungültig
(Befugnis fehlt)

5.

Ein beliebiges Vorstandsmitglied (der Vorstand besteht aus mehreren Personen) kündigt gar einen beliebigen Mitarbeiter  eines fremden Unternehmens  entgegen dem Regelwerk für die Vorstandsarbeit.

=>  ungültig
(Befugnis fehlt)

Erinnern wir uns (siehe „Verträge“):

In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich laut BGB eine  freie Vertragsgestaltung und deren Verbindlichkeit.  Jeder von uns schließt fast täglich eine Vielzahl von Verträgen ab (z.B. beim Einkauf von Lebensmitteln). Die ersten drei zuvor genannten Beispiele sind für sich genommen Handlungen, welche mit vollem Einverständnis beider Vertragspartner geschahen, welche im vollen Bewusstsein den Handel wollten und tätigten - allerdings wurde mindestens ein Vertragspartner getäuscht. Die letzten zwei Beispiele sind  Willkürhandlungen,  welche von vornherein  als nichtig gelten - sie haben keinen Rechtswert, allenfalls sind sie Absichtserklärungen  ohne  rechtliche Grundlage (derartige Kündigungsschreiben sind ein „Fall“ für den Papierkorb). (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ...)

Würde ein Gericht  bei Wissen um die Rechtslage  die zuvor genannten beispielhaften Rechtsgeschäfte  als gültig erklären?  Sicher stimmen Sie zu, dass in diesen Fällen die RechtsaspekteAnfechtbarkeit(siehe „Rechtsgeschäft ist anfechtbar“) bzw. „Nichtigkeit(siehe „Rechtsgeschäft ist nichtig“) zutreffen.  Diese Rechtsgeschäfte würden  als nichtig  erklärt werden.

Nach dem Grundgesetz Art. 20Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrechtgilt zwingend „... die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“  Deshalb würden  Urteile  unter nachfolgenden Gesichtspunkten  nichtig sein.

(siehe u.a.: „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Wenn das Gericht die  tatsächliche Rechtslage  ignoriert,  weil das Gericht als Entscheidungsgrundlage die tatsächliche Rechtslage nicht ignorieren darf.

Wenn das Gericht die  tatsächliche Rechtslage  nicht prüft,  weil das Gericht die tatsächliche Rechtslage als Entscheidungsgrundlage nehmen muß - dies ist nur infolge der Prüfung der Rechtslage möglich. (z.B. im Hinblick auf die Befugnis beider Vertragspartner).

Wenn das Gericht  hinsichtlich der bestehenden Rechtslage  getäuscht wurde,  weil das Gericht die tatsächliche Rechtslage als Entscheidungsgrundlage nehmen muß. (z.B. im Hinblick auf die Befugnis beider Vertragspartner).

Wenn das Gericht die  tatsächliche Rechtslage  vorsätzlich mißachtet,  weil das Gericht als Entscheidungsgrundlage die tatsächliche Rechtslage nicht vorsätzlich mißachten darf.


Die Fehlentwicklung einer Gemeinschaft  zeigt sich im allgemeinen nicht im Verhalten gegenüber den Reichen und Mächtigen, sondern  im Verhalten   gegenüber den Armen und Schwachen.

Im Grundgesetz Art. 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung,  Widerstandsrecht“ Abs. 4 steht hierzu für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger:

„(4)  Gegen jeden, der es unternimmt,  diese Ordnung zu beseitigen,  haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


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bischof leo nowak
WORT <> TAT

Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
absurder Bischof !?

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Nachfolgend ein kurzer unvollständiger Überblick  über die Unredlichkeiten  mit Bezug auf das VermG: (mit Aufsichtsgremien sind der Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg gemeint; siehe auch „Überblick zu den Kündigungen“,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

Es ergibt sich: ( Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

Ein Kirchenvorstand (KV) gründet entgegen den Bestimmungen des seine Arbeit regelnden Gesetzes, „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ bzw. dem vorhergehenden Regelwerk, einen sogenannten Verwaltungsausschuß (VA). Bei dessen Gründung wurde die Befangenheit von Personen außer acht gelassen und die „Kirchenaufsichtliche Genehmigungals Wirksamkeitsvoraussetzung für die Legitimation des VA wurde nicht eingeholt.

=> Führt  zur Nichtigkeit  aller Aktivitäten  des Verwaltungsausschusses (VA).

Dieser Verwaltungsausschuß (VA) greift  ohne Legitimation  in die laufenden Geschäfte des Senioren-Pflegeheimes „St. Elisabeth“ in Köthen entgegen dem ausdrücklichen Willen  des verantwortlichen Heimleiters ein.

Gegenüber dem Heimleiter und der Presse  (somit auch öffentlich)  behauptet der VA  ohne Nachweisführung  vorsätzlich  wider besseren Wissens  (=arglistige Täuschung), dass eine Legitimation des VA über den KV hinaus nicht erforderlich sei: „ Die rechtliche Stellung des Verwaltungsausschusses sei klar, erklärte  Bernhard Northoff,  Kirchenvorstands- und Verwaltungsausschußmitglied: Der Ausschuß sei vom Kirchenvorstand als Träger des Heimes berufen worden und bedürfe keiner Bestätigung durch den Generalvikar.(aus MZ-Köthen vom 13. Februar 1999 „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim)

=> Führt  zur Nichtigkeit  aller Aktivitäten  des Verwaltungsausschusses (VA).

Die Aufsichtsbehörden Caritasverband und das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg  versprechen mehrfach  dem Heimleiter und anderen Mitarbeitern des Pflegeheimes  ihre Hilfeum das von ihnen erkannte  unrechtmäßige Tun  des VA zu unterbinden.  Diese Versprechungen  werden nicht eingehalten.

(siehe u.a. 23.01.2009 4. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr als offener Brief - "Nächstenliebe verdrängt", "Sippenverfolgung"?, 19.06.2013 Hilferuf und 46. Nachfrage an das BOM - Aufruf zur Umkehr - Erkenntnisse zum Sachverhalt & "das Böse", Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ...)

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

Nach ca. ½ Jahr sind der Heimleiter, die stellvertretende Heimleiterin und andere  infolge der zweifelhaften Handlungen (einschließlich Mobbing) des Verwaltungsausschusses (VA)  und  infolge der ausbleibenden zugesagten Hilfe der Aufsichtsbehörden  erkrankt.

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

Nicht  vom Verwaltungsausschuß (VA) (obwohl laut unlegitimierter Absichtserklärung des KV der VA für Anstellungsverhältnisse zuständig sein sollte),  sondern  vom Gremium Kirchenvorstand (KV)  werde ich nun  entgegen dem Willen des verantwortlichen Heimleiters  fristlos gekündigt. Die Kündigungsgründe und deren Begründungen  vor Gericht  sind Falschaussagen,  erfundene Rechtsverhältnisse,  Manipulationen,  Verleumdungen,  Beleidigungen usw. (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung)

Der  zuständige Personalreferent der Aufsichtsbehörden hielt diese und weitere zwei Kündigungen gegen mich  für unhaltbar.  Allerdings wurde von  den zuständigen Aufsichtbehörden  das Unrecht nicht  korrigiert.

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Kündigungen  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

In den Kündigungen  bezieht sich der Kirchenvorstand  auf das VermG,  gegen welches  dieses Gremium  dabei gleich selbst mehrfach  erneut vorsätzlich verstieß  (beschließende Personen der Kündigungen gelten als befangen, es liegt keine gültige Willenserklärung des KV vor, das Amtssiegel fehlt, erforderliche „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ als Wirksamkeitsvoraussetzung wurde nicht eingeholt, der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht beachtet  und das VermG ist nicht die arbeitsrechtliche Grundlage usw.).

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Kündigungen  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Das VermG  trifft laut dem geltenden Tarifrecht für mich als Arbeitnehmer  nicht zu, so wie für ca. 70 weitere Mitarbeiter des selben Pflegeheimes und für tausende andere Arbeitnehmer mit einem Dienstvertrag auf der Rechtsgrundlage der AVR (siehe „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“). Hierfür gibt es mündliche und schriftliche Zeugenaussagen von leitenden Mitarbeitern dieser und anderer gleichartiger Einrichtungen.

Auch  Generalvikar Stolpe  vom Bischöflichen Ordinariat  als Oberaufsicht für das Bistum Magdeburg  sagt schriftlich,  dass die AVR die arbeitsrechtliche Grundlage für meinen Dienstvertrag darstellt. Allerdings greift auch  Generalvikar Stolpe  nicht korrigierend in die auf  falscher Rechtgrundlage  erfolgte Kündigung ein.

Mir als Arbeitnehmer war  das VermG  zum Zeitpunkt meines Dienstvertragsabschlusses bis einschließlich meiner Kündigungen infolge dieses Regelwerkes  nicht bekannt.

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Kündigungen  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „27.02.1998 - Kündigung gegen Dietmar Deibele im Krankenstand“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Wider besseren Wissens und wieder zuvor geäußerter mündlicher und schriftlicher Aussagen  fertigt  das Bischöfliche Ordinariat  bei zwei Instanzen  fehlerhafte Genehmigungen  zu den gegen mich ausgesprochenen Kündigungen,  ohne Begründungen  und  ohne Rechtsbezüge  anzugeben  (u.a. wird das geltende Tarifrecht und die vorhandene Rechtspraxis auch in anderen Arbeitsrechtsverfahren unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht beachtet). Hinzu kommt, dass die sogenannten „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ vom Bischöflichen Ordinariat erteilt wurden, ohne dass der Kirchenvorstand  einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte. Die den Aufsichtsbehörden bekannten Rechtsverstöße des Kirchenvorstandes und des Verwaltungsausschusses auch gerade gegen das VermG und gegen das geltende Arbeitsrecht (AVR) werden nicht richtig gestellt. (siehe „korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes“)

=>  Kompetenzmißbrauch,  unterlassene Hilfeleistung  und  Vertrauensbruch
 Verletzung der Aufsichtspflichten  u.a. laut VermG
§§ 21, 22 und 23.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Kündigungen  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Vom Gericht  wird nicht geprüftwelche Regelwerke die Rechtsgrundlage für die anstehende Verhandlung darstellen (eine wissentliche Täuschung schließe ich aus).

Das  geltende Tarifrecht (AVR)  und  schriftliche und mündliche Anträge  werden nicht berücksichtigt  sowie  entsprechende Zeugen  werden  nicht zugelassen.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20)  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Laut dem VermG  §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“  Punkt 9  ist für die Bindung eines Rechtsanwaltes,  welcher  im Auftrag des Kirchenvorstandes handelt,  eine „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“  erforderlich. 

Der Anwalt  des Kirchenvorstandes  besaß diese  notwendige Genehmigung  während beider Instanzen  nicht.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20)  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Es sei wiederholt: Wenn eine Willenserklärung des Kirchenvorstandes hinsichtlich einer Kündigung rechtmäßig abgegeben worden wäre,  ist  „...  zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis ...“  in jedem Fall das VermG §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“  zu berücksichtigen („Kirchenaufsichtliche Genehmigung“).

Unter Punkt (13) „Abschluß, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen ...“ ist dies für den Fall der Kündigung (bzw. „Beendigung“) eines Dienstvertrages eindeutig so festgeschrieben, wenn das VermG überhaupt zutreffen sollte; letzteres behaupten nur die genannten Herren u.a. unter Verletzung  des GleichbehandlungsgrundsatzesOhne die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ gelten Kündigungen bzw. „Beendigungen“ auf der Grundlage des VermG'es als  ohne Befugnis  ausgesprochen. 

Kein Notar würde z.B. den Verkauf oder die Übereignung eines Grundstückes einer katholischen Gemeinde notariell bestätigen,  wenn ihm nicht die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ laut dem VermG vorgelegt wird.  Dies ist dem betreffenden Kirchenvorstand infolge oftmaliger Praxis ganz genau bekannt.

Die  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“  stellt laut VermG somit die  zwingend voraussetzende Rechtsgrundlage  für die Durchführung einer  gerichtlichen Auseinandersetzung  dar.  Ohne diese sind die Kündigungen laut VermG ein „Fall“ für den Rundordner (Papierkorb).

Für die gegen mich ausgesprochenen Kündigungen sind mir  keine gültigen  „Kirchenaufsichtlichen Genehmigungen“ bekannt.

Laut dem Tarifrecht AVR ist zur Wahrung der Fristen fristgerecht eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde - unabhängig von deren Gültigkeit. Dies habe ich aus diesem Grunde getan. Selbst die Gegenseite ging von einem bestehenden gültigen Dienstvertrag aus, denn was nicht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20)  (siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Doch  wie wurde  bei den Gerichten mit  der rechtlichen Voraussetzung  für die  Gültigkeit einer Kündigung  umgegangen !?

1.Instanz:

 Das Gericht erklärt während der Verhandlungen  alle Kündigungsinhalte  für nichtig.

Mit Schriftsatz vom 03.08.1998 an das Arbeitsgericht legte  Herr Northoff  mit seinem Beweis „K8“ die „Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden des Bischöflichen Amtes Magdeburg“ vom Nov. 1984 vor.  Dieses Regelwerk war zu dieser Zeit bereits  weit über ein Jahr ungültig und durch das „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“ vom 11.03.1997, welches ab 01.05.1997 in Kraft trat,  ersetzt.

Das VermG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung, somit mußte sich zum Zeitpunkt der Kündigungsaktivitäten meines  zumindest „faktisch“ bestehenden Dienstverhältnisses  nach der Neufassung gerichtet werden.  Beide Regelwerk   stellten nicht  die arbeitsrechtliche Grundlage dar.

Aus beiden Regelwerken geht hervor,  dass für Beschlüsse des KV Bedingungen  für die Gültigkeit  und „...  ihre Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis  ...“ erfüllt sein müssen.  Diese Bedingungen waren hinsichtlich der Kündigungsaktivitäten gegen mich, wie oben beschrieben,  nicht erfüllt.

Aus beiden Regelwerken geht auch hervor,  dass eine  gültige Willenserklärung  des Kirchenvorstandes bei der Bildung der Verwaltungsausschusses (VA) als  Wirksamkeitsvoraussetzung  eine  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“  benötigt.  Diese wurde im betrachteten Zeitraum  nicht eingeholt  und  lag nicht vor.  Somit wirkte der Verwaltungsausschuß über eine lange Zeit  ohne die erforderliche Rechtsgrundlage  und  gegen den ausdrücklichen Willen  des  verantwortlichen Heimleiters  - was  zur Konfliktentstehung und -ausweitung  führte.

Gegenüber der Presse, somit der Öffentlichkeit,  behauptet der Verwaltungsausschuß (VA)   ohne Nachweisführung und  vorsätzlich wider besseren Wissens im Pressebericht der MZ vom 13.02.1999,  dass eine Legitimation des VA über den KV hinaus nicht erforderlich sei (siehe „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim).

Laut Gericht war zu meinen Lasten lediglich die  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“  offen.

Als dann am letzten Verhandlungstag, erst innerhalb der Verhandlung, dem 01.12.1998, endlich von  Herrn Northoff   lediglich die notwendige Voraussetzung für die Gerichtsverhandlung, die  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“  -  allerding offensichtlich völlig fehlerhaft  -  vorgelegt wird,   schließt sich das Gericht  ohne Berücksichtigung  der bereits als nichtig eingeschätzten Kündigungsbegründungen der  angeblichen Kündigungs-Auffassung  (weil  inhaltlich völlig falsch  und  noch nicht einmal ein Bearbeitungsantrag vorlag)  des Bischöflichen Ordinariates an.

(siehe u.a. (siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „12.12.1998 - Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler“ „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

=>

Das Gericht macht  ungeprüft  die bloße Absichtserklärung   des Bischöflichen Ordinariates,  welche  lediglich die Voraussetzung  für ein Gerichtsverfahren ist,  zur Urteilsgrundlage. (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...)

2.Instanz:

Mit Schreiben vom 12.01.2000 verweist das  Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt  auf den Umstand, dass für den zur Entscheidung anstehenden Dienstvertrag  durch die Gemeinde der Antrag zur Genehmigung bei der Kirchenaufsicht  nicht eingereicht wurde:
(siehe 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht  bei Kirchenaufsichtsbehörde  eingereicht)

Der Vertrag ist offenbar bis dato nicht zur Genehmigung vorgelegt worden.  Allein die fehlende, noch nicht beantragte Genehmigung des Vertrages  dürfte wohl nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit  des Vertrages führen.

Gleichzeitig zweifelt das Gericht an, dass das Fehlen einer derartigen Genehmigung  ein ausreichender Kündigungsgrund  ist.

Das Gericht erklärt somit  alle Kündigungsinhalte, welche nicht die Genehmigung betreffen,  für nichtig.

Dieses Schreiben wurde per Post verschickt, so dass es frühestens am 13.01.2000 beim Empfänger ankommen konnte. (siehe u.a.„13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, „16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung“)

Am Verhandlungstag, dem 18.01.2000, zerlegt der leitende Richter die anstehende Verhandlung in mehrere sich logisch aufbauende Bereiche. Der 1. Bereich sei die  „Kirchenaufsichtliche Genehmigung(sieh u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“). Diese wird  angeblich  (erneut erst am Verhandlungstag während der laufenden Verhandlung,  erneut mit Fehlern behaftet)  von  Rechtsanwalt Northoff  vorgelegt.

Auf sofortige Nachfrage des Richters  zur Richtigkeit des Datums  erklärte  Rechtsanwalt Northoff: Hierbei handele es sich um einen  Schreibfehler,  es müsse statt „1999“ das Jahr „2000“ stehen,  was sich aus dem dazugehörigen Begleitschreiben ergebe.   Dieses Begleitschreiben wurde meinem Anwalt und mir nicht zur Einsicht vorgelegt.  Mein Anwalt verwies sofort auf die zuvor genannten Umstände und beantragte eine Vertagung der Verhandlung zwecks Prüfung der sich in der Verhandlung neu ergebenden Beweissituation.  Der leitende Richter  lehnte diesen Antrag ab.

Dies bedeutet:

●  Die  einseitige Vorenthaltung von Beweismitteln.

●  Die  Verweigerung des rechtlichen Gehörs zum eingereichten Beweis, da uns dieser nicht bekannt ist.  (lt. GG „Artikel 103 [Rechtliches Gehör, ... (1)  Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.)

●  Die  Verweigerung der Prüfungsmöglichkeit des Schreibens.

Frage:

Was stand in diesem Begleitschreiben, so dass  ein kompetenter Richter  absurd  reagierte !?

Hinzu kommt:

●  Es wird lediglich ein Auszug aus einem Protokollbuch vom 23.09.1998  beglaubigt  und rückwirkend dem „... Auszug aus dem Protokollbuch ...“ die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.  Ein Antrag des Kirchenvorstandes  als Grundlage eines Genehmigungsverfahrens  wurde  nicht vorgelegt  und auch  nicht beschieden.

●  Der  Auszug aus dem Protokollbuch des Kirchenvorstandes  vom 23.09.1998  enthält nicht  die  zu seiner Wirksamkeit  erforderlichen Unterschriften sowie das Amtssiegel der Kirchengemeinde (VermG §20 „Verbindlichkeit von Willenserklärungen“.  Willenserklärungen des Kirchenvorstandes gelten nur dann, „... wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde abgeben.“  Somit stellt dieser Auszug  keine verbindliche Willenserklärung  des Kirchenvorstandes dar.

Offensichtlich gibt es noch nicht einmal  einen gültigen Antrag,  welcher die Grundlage jeglicher weiteren Bearbeitung und Betrachtung ist.  Somit kann es auch keinen  gültigen Bescheid  durch die Bistumsleitung geben,  weil hierfür der gültige Antrag  fehlt.

Somit gibt es keine  gültige Kündigung,  über deren Inhalt vor Gericht verhandelt werden kann. (siehe u.a. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ...)

Der Auflage des Gerichtes vom 12.01.2000  wurde somit nicht  entsprochen. (siehe 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht  bei Kirchenaufsichtsbehörde  eingereicht)

Anstatt  dieses  fehlerhafte Schreiben des  Generalvikars Stolpe   vom 13.01.1999 bzw. 2000  abzuweisen  oder zumindest jetzt  zu den einzelnen Kündigungsgründen entsprechend des geltenden Arbeitsrechtes der AVR überzugehenwird die Arbeitsgerichtsverhandlung unmittelbar nach dem Lesen des während der Verhandlung vorgelegten Schreibens  (kurz nach der Verhanlungseröffnung)  vom Richter als beendet erklärt.  Und dies obwohl dieses Gericht mit Schreiben vom 12.01.2000 ausdrücklich feststellte:

Allein die fehlende, noch nicht beantragte Genehmigung des Vertrages  dürfte wohl nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit  des Vertrages führen.

Nach meiner Auffassung  entsprach dieses Gerichtsverfahren  nicht  dem Grundgesetz (siehe „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“)  und  nicht  den  „Menschenrechten.

Das Grundgesetz (GG) besagt u.a.:

Art. 3: „(1)  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 19: „(2)  In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 20: „(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und  die Rechtsprechung  sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Nach meinem Rechtsverständnis  war das Gericht zu dem ergangenen Urteil  nicht befugt,  weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. (siehe u.a. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ...)

Kündigungsinhalte wurden  nicht verhandelt.

Mit der Vorlage des zuvor genannten  offensichtlich fehlerhaften Schreibens  des  Generalvikars Stolpe  vom 13.01.2000, welches sich auf den Auszug aus dem Protokollbuch des KV Köthen vom 23.09.1998 bezog, hat sich  Rechtsanwalt Northoff  selbst der  arglistigen Täuschung  überführt.

●  Rechtsanwalt Northoff  hatte keinen Antrag entsprechend der Forderung des Gerichtes in 2. Instanz vorgelegt.

●  Rechtsanwalt Northoff  wußte um die tatsächliche arbeitsrechtliche Grundlage - die AVR.

●  Rechtsanwalt Northoff  wußte um die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses des Kirchenvorstandes hinsichtlich der Gründung des VA und dessen unredliches Tun.

●  Rechtsanwalt Northoff  wußte um das bis zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr andauernde unrechtliche Wirken des VA auch gegen den ausdrücklichen Willen des verantwortlichen Heimleiters.

●  Rechtsanwalt Northoff  täuschte den ehemaligen amtierenden Heimleiter, die Öffentlichkeit und das Gericht usw..

Detailierte Aussagen hierzu finden Sie u.a. unter Hochstapelei - Ja oder Nein“, „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz und Unglaubliches Unrecht.

So  Rechtsanwalt Northoff  davon ausging, dass mein Dienstverhältnis und die Kündigung desselben einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ bedurfte (noch am 23.09.1998), mußte  Rechtsanwalt Northoff  auch wissen,  dass zur rechtmäßigen Gründung des Verwaltungsausschusses diese erforderlich war  (gleicher Paragraph im gleichen Gesetz). Dennoch behauptete  Rechtsanwalt Northoff  gegenüber der Presse ca. 5 Monate später (nach Auszug aus Protokollbuch vom 23.09.1998)  vorsätzlich wider besseren Wissens  (=arglistige Täuschung),  dass eine  Legitimation des Verwaltungsausschusses  über den Kirchenvostand hinaus  nicht erforderlich  sei  (aus MZ-Köthen vom 13. Februar 1999 „Führung mit einem Schlag ausgewechselt“ vom Redakteur Heiko Wigrim).

(siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „12.12.1998 - Beschwerde über Willkür durch Bischöfliches Ordinariat von Uwe Knöfler“ „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Warum legte  Rechtsanwalt Northoff  nicht die „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ des Bischöflichen Ordinariates vom 26.11.1998  (immerhin zeitlich nach dem Auszug aus dem Protokollbuch)  durch  Diakon W. Eckart  vor,  welche das Urteil der 1. Instanz beeinflußte (siehe „26.11.1998 - FehlerhafteKirchenaufsichtliche Genehmigung) !?

Offensichtlich wußte  Rechtsanwalt Northoff  um  die Nichtigkeit  dieser Genehmigung.

Wie kam es zu der fehlerhaften Genehmigung von  Diakon W. Eckart  !?

Hinzu kommt, dass ein  „faktisches Arbeitsverhältnis“  in jedem Fall bis in die Gegenwart besteht.  So eine befugt ausgesprochene Kündigung bzw. eigentlich eine befugt ausgesprochene Beendigungserklärung der Anstellung vorliegt,  gelten alle Anstellungsvereinbarungen  (Gehalt, Urlaub usw.)  bis zu dieser gültigen Beendigungserklärung.  Diese liegt infolge der Bearbeitung des Gerichtes in 2. Instanz frühestens ab dem 13.01.2000 infolge des fehlerhaften und fragwürdigen Schreibens des  Generalvikars Herrn Stolpe vor.

Wie kommt das Gericht dann dazu,  die offensichtlich unbefugte Kündigung, gar rückwirkend (über anderthalb Jahre)  als gültig zu erklären !?

Absurd wird  auch die Verhandlung in 2. Instanz vor dem Arbeitsgericht und die Entscheidung des Gerichtes,
wenn -  wie bekannt  -  das VermG nicht die Rechtsgrundlage  für die Arbeitsrechtsverhandlung darstellt.

(siehe u.a. „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen, korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

=>

Das Gericht macht  erneut ungeprüft  die bloße Absichtserklärung   des Bischöflichen Ordinariates,  welche  lediglich die Voraussetzung  für ein Gerichtsverfahren ist,  zur Urteilsgrundlage.

(siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige ArbeitsrechtsgrundlageWenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...)

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Scheiterhaufen, Kirche, Mobbing

Wie können  ohne Befugnis  ausgesprochene Kündigungen  zum Verlust des Arbeitsplatzes  führen !?

=>

Das Gericht interpretiert die Rechtslage derart, dass mein Dienstvertrag schwebend unwirksam gewesen sei.  Es erkennt eine Beendigung des Dienstverhältnisses,  ohne nachvollziehbare Prüfung der Rechtmäßigkeit  einer wie auch immer gearteten Beendigungserklärung durch den Arbeitgeber an.

Dabei erkennt das Gericht  das Fehlverhalten durch den Arbeitgeber  an und  verweist auf die Möglichkeit einer Schadenersatzklage  gegen den AG.

Somit ist dem Arbeitnehmer (AN) laut Gericht, trotz geltendem  Verursacherprinzip,  zumutbar,  dass der Arbeitnehmer  als einzig Getäuschter  die  Folgen der Fehler des Arbeitgebers (AG)  zu tragen hat.

Auch diese  Entscheidung des Gerichtes  widerspricht dem geltenden Recht,  wie unter ... Berufen auf Nichtigkeit  verstößt gegen  Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeführt.

Dies bedeutet, dass  sämtliche gleichartige Dienstverträge  ebenfalls  schwebend unwirksam sind  und  zu einem beliebigen Zeitpunkt  durch den Arbeitgeber  ohne Angabe von berechtigten Gründen beendet werden können .

Diese  Rechtsunsicherheit,  mit den Möglichkeiten  der Willkür,  wird bewusst billigend in Kauf genommen.
(siehe u.a. „Urteilsbedeutung“)

=> Führt  zur Nichtigkeit  der Urteile. (u.a. GG Artikel 3 und 20)
(siehe u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht)

Es entsteht zwingend der Eindruck, dass die  bestehenden Regelwerke  lediglich zur  Verschleierung von Willkür  dienen.  Sie wären somit schlicht weg überflüssig. (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...)

 Die Täter  haben am  geltenden Recht  vorbei
gehandeltargumentiert  und  geurteilt.

Dies ist  unvereinbar  mit  dem Rechtsverständnis eines Rechtsstaates  wie der Bundesrepublik Deutschland.

oder

Sollte tatsächlich  eine derartige Rechtslage  in Deutschland bestehen ?

Für mich ist es unvorstellbar, dass es immer noch (nach entsprechenden Überlieferungen)  wie zu den  unheilvollen Zeiten der Inquisition im Mittelalter  sein soll.  D.h., die weltlichen Gerichte sind die  bloßen Vollstrecker  der wie auch immer gearteten Absichten der Katholischen Kirche.  Dies wäre  unvereinbar  mit unserem Grundgesetz. (siehe u.a.: „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“ - auch im Hinblick auf die „Hoheitsgewalt“ der Kirchen; „Menschenrechte“, Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ..., „Kardinal Ratzinger zur Krise des Rechtsbewusstseins)

Ich habe Mobbing wie folgt erlebt: ( Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing Nötigung, STGB § 240, Kirche Mobbing

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Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

Dulde

oder

verschwinde.

Scheinheiligkeit
der Verantwortlichen in STAAT & KIRCHE.

Ohnmacht bei Machtmissbrauch Ohnmacht bei Machtmissbrauch, Kirche, Mobbing

Perversion:  Vor und nach den Urteilen,  zum Nachteil  des Arbeitnehmers,  sagt die Bistumsleitung,  dass  sie mit dem benachteiligten Arbeitnehmer und anderen Opfern  mitleide,  aber nicht sie,  sondern  das Gerichthabe so entschieden.

Siehe hierzu die obige Grafik

Arbeitnehmer  zwischen den Fronten   =   Hexe  zwischen den Fronten“.

Bischof Leo Nowak   äußerte persönlich am 30.03.2001 gegenüber Bernadette und Dietmar Deibele,  dass  die ergangenen Urteile  auch  für das Ordinariat und ihn  als Bischof verbindlich seien.

Bischof Leo Nowak  lies offen,  warum das geltende Recht  vor diesen Urteilen,  für das Ordinariat und ihn,  nicht  verbindlich war.

Welche Ungeheuerlichkeit:  Bischof Leo Nowak  hat das  in seiner Verantwortung  und auch  durch ihn mitbewirkte  Unrecht  erkannt.  Er sieht sich  aber  durch das auch durch ihn  bewirkte „Unrechts“-Urteil  an die  geschaffene Unrechtssituation  gebunden.

Eine für  jedes Kind  und  jeden Christen  selbstverständliche  Richtigstellung  durch  eine tatsächliche Umkehr   zieht er  nicht in Betracht.

(siehe u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, 02.03.1998 Anrufung der Mitglieder des Kirchenvorstandes, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige Arbeitsrechtsgrundlage„22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Unglaubliches Unrecht, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, „Absurd !“, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

Siehe hierzu die obige Grafik
Arbeitnehmer  zwischen den Fronten   =   Hexe  zwischen den Fronten“.

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

Wer hat  den Gerichten  die  falschen Vorgaben vorsätzlich gegeben !?

( ●   verlogene Anschuldigungen (leicht erkennbar, weil z.B. ein Anwalt kein Arzt ist),

●   u.a. unbefugte und unzulässige fristlose Kündigung,

●   falsche Rechtsgrundlagen usw. )

Siehe hierzu die obige Grafik
Arbeitnehmer  zwischen den Fronten   =   Hexe  zwischen den Fronten“.

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

Warum hat  das Gericht  die  rechtlichen Voraussetzungen  nicht geklärt !?

Siehe hierzu die obige Grafik
Arbeitnehmer  zwischen den Fronten   =   Hexe  zwischen den Fronten“.

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

Warum urteilt  das Gericht  auf  falscher Rechtsgrundlage !?

Siehe hierzu die obige Grafik
Arbeitnehmer  zwischen den Fronten   =   Hexe  zwischen den Fronten“.

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing
zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

=>

Grobe Verletzung  der Aufsichtspflichten der Bistumsleitung laut VermG  - u.a. §21 „Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen“ , §22 „Einsichts- und Beanstandungsrecht“ und §23 „Eingriffsrecht“.

Warum  wird  durch die Bistumsleitung  trotz Wissens  um die eigene Unredlichkeit  keine  Verantwortung  übernommen !? (siehe u.a.21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums)

Warum  erfolgt  durch die Bistumsleitung  keine  Richtigstellung,   so dass die  ergangenen Urteile  und die  sich ergebene Rechtsunsicherheit  leicht korrigiert werden können !?

(siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige ArbeitsrechtsgrundlageUnterschied zwischen  Täter  und  Opfer, Unterschied zwischen  Unrechtsstaat  und  Rechtsstaat, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg? mit  Ursachen und Lösung)

Bis zu welcher  Dekadenz  ist eine  Person  bzw. eine  Wertegemeinschaft 
noch das,  was sie  vorgibt  zu sein   !?

(siehe u.a. Scheinheiligkeit, Rechtsbeugung, Bischofswort von  Bischof Leo Nowak zur Fastenzeit 1998  „Der Geist der Wahrheit ..., ... 07.09.2008 Aufruf von Bischof Feige)

Kirche Mobbing, Strukturen des Bösen

In der Urteilsbegründung  verweist das Gericht darauf,  dass ich gute Aussichten bei einem Gerichtsprozeß auf Schadensersatz habe - offensichtlich hat es  Rechtsverstöße  auf Seiten der kirchlichen Gremien erkannt.  Ein  Fehlverhalten von mir   wird nicht benannt, so dass nicht nur ich  die ergangenen Urteile  nicht nachvollziehen kann.

=>

Unzulässige Vermischung  von juristischen Sachverhalten (eine Schadenersatzklage ist getrennt von einer Kündigungsschutzklage zu betrachten). So  einseitige Verstöße  auf Seiten des Arbeitgebers (AG) vorliegen,  hat dieser,  nicht der Arbeitnehmer, die  Folgen zu tragen. (siehe u.a ... Berufen auf Nichtigkeit  verstößt gegen  Treu und Glauben (§242 BGB))

Viele weitere Sachverhalte ließen sich aufzählen (auch gegenüber anderen Personen).

Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich jemand  in einem Rechtsstaat  und   in einer christlichen Kirche  noch mehr  Widersinnigkeiten  ausdenken kann.

Würde   ein tatsächlich unabhängiges Gericht   in einem Rechtsstaat,  beim Wissen um die oben angeführte Rechtslage,  die gegen mich  ergangenen Kündigungen   als wirksam erklären !?

Scheiterhaufen, Kirche, Mobbing

Wie können  ohne Befugnis  ausgesprochene Kündigungen  zum Verlust des Arbeitsplatzes  führen !?

(siehe u.a. korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes mit  Nachweis der AVR als gültige ArbeitsrechtsgrundlageWenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Urteile sind nichtig, wenn ...)

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(siehe Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, Urteile sind nichtig, wenn ..., Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., 31.05.''1999  Schlichtungsverhandlung mit überraschender Aussage „16.03.2000 Gesprächsrunde bei Dietmar Deibele zur Sachstandsklärung“, „Verwaltungsgerichte für die Katholische Kirche in Deutschland“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?, „Absurd !“)


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bischof leo nowak
WORT <> TAT

Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
absurder Bischof !?

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Kaum vorstellbar, dass  derartiges Unrecht  in einem  Rechtsstaat   geschehen kann.  In nachfolgender Grafik zeige ich auf, dass die  beschriebenen Geschehnisse  in einem  Rechtsstaat  zur  rechtlichen Nichtigkeit  führen.


Als  Schlussfolgerung  stellt sich zunächst die Frage:

Ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD)  ein  Rechtsstaat,
oder nennt sie sich nur so !?

Hierzu habe ich u.a. die Themen  Unterschied zwischen  Täter  und  Opfer  sowie  Unterschied zwischen  Unrechtsstaat  und  Rechtsstaat  behandelt.

(Siehe hierzu u.a.: „21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums“, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Herrn Northoff“, Hochstapelei - Ja oder Nein“, „26.11.1998 - Fehlerhafte  'Kirchenaufsichtliche Genehmigung', „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Sinn von Regelwerken“, „Gerechtigkeit?“, Unglaubliches Unrecht, Perversion - Hexenverfolgung heute ?, Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg? mit  Ursachen und Lösung,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?, „Absurd !“)


Weil die BRD  per geltendem Recht  ein  Rechtsstaat  ist, ergibt sich:

Die Katholische Kirche im Bistum Magdeburg  hat  (längst nicht nur nach meiner Auffassung)  gegen geltendes Recht verstoßen ! (sihe u.a. Unglaubliches Unrecht)

>> Wort und Tat stimmen  nicht  überein. <<

Im Bistum ist  dringend  eine  Umkehr  zu christlichen Werten erforderlich.
(siehe Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg? mit  Ursachen und Lösung)

In „Die Katholischen Briefe - Der erste Brief des Johannes - Aufruf zur Bruderliebe 3,18“ steht:

18 ..., wir wollen nicht mit Wort und Zunge lieben,
sondern in  Tat  und  Wahrheit.

Als  Lösungsansatz  kann die Beantwortung nachfolgender Frage helfen:

Wie würde ein  Christ  sich bei Kenntnis dieser Ausführungen verhalten !?

Das  um Richtigstellung  bemühte  Opfer

●  betrügen,

●  verleumden,

●  bedrohen,

●  vertreiben,

●  ignorieren.

oder

Auf das  Opfer  zugehen  und

●  die evtl.  unrichtigen Ausführungen nachvollziehbar  richtig stellen  sowie

●  das  erfolgte Unrecht,  durch z.B. eine  tatsächliche Umkehr  der  Täter,  korrigieren.


Redlichkeit   (Analogie von Dietmar Deibele)

In zwei Pflegeheimen mit vergleichbaren Trägern  mühen sich die Heimleitungen  um eine  Atmosphäre des redlichen Miteinanders  im Interesse der Bewohner, der Mitarbeiter und des Betreibers. Es ereignen sich in beiden Einrichtungen  zeitgleich nachfolgende Geschehnisse.  Jeweils wird eine Pflegekraft durch eine Bewohnerin glaubhaft beschuldigt, einen Geldbetrag gestohlen zu haben. Die  beschuldigten Pflegekräfte werden  daraufhin  durch die jeweilige Heimleitung  fristlos gekündigt. Unzweifelhaft hat das  Vertrauensverhältnis Schaden  genommen.

Die Pflegekräfte reichen Kündigungsschutzklage ein.  Diese verlieren sie,  obwohl ihnen der Diebstahl nicht nachgewiesen werden kann.

Wenig später  finden  die Bewohnerinnen das Geld unter ihren privaten Sachen.  Sie  melden dies sofort der Heimleitung und  bitten die beschuldigten Pflegekräfte um Entschuldigung.  Die Heimleitungen erkennen  ihren Irrtum.

In dem einen Pflegeheim   verbleibt die Heimleitung bei ihrer Kündigung.

Als die Pflegekraft ihren Arbeitsplatz beansprucht,  verweist die Heimleitung auf das ergangene Urteil und das zerstörte Vertrauensverhältnis.  Jegliche eigene Verantwortung weist die Heimleitung entschieden von sich.  Das Urteil sei bedauerlich,  aber nicht sie,  sondern  das Gerichthabe so geurteilt.

Das entstandene Unrecht  infolge der Kündigung  sei bedauerlich,  aber die geschehenen Verletzungen würden einer künftigen Anstellung derart entgegen stehen, dass eine ausreichende Vertrauensbasis nicht möglich sei.

Als die Pflegekraft  den Vorgang öffentlich macht,  um ihren Ruf zu verteidigen,  wird sie von der Heimleitung  auf Unterlassung mit der Androhung hoher Geld- bzw. Haftstrafe verklagt - schließlich könne diese Rufschädigung der Einrichtung nicht hingenommen werden.

Dieses Verhalten der Heimleitung führt u.a. zu  Unverständnis   in den Augen der Öffentlichkeit  und zu  Rechtsunsicherheit  unter den verbleibenden Mitarbeitern.

Die ehemals  redliche Heimleitung  wird  zum Mobbing-Täter.  Der  Konflikt eskaliert  - u.a. bindet er weiterhin Arbeitsleistung der Heimleitung, verbraucht Kosten, die  vermeidbare Belastung  der Gekündigten  mit gesundheitlichen und existenziellen Folgen  nimmt zu.

Der Heimleitung wird letzteres bekannt. Sie  spekuliert von nun an  auf die begrenzteren Ressourcen  der Einzelerson.

Unter den verbleibenden Mitarbeitern  macht sich eine Atmosphäre  der Angst  vor  Willkür  und vor  unredlichem Umgang   mit Konflikten breit.

Der Ruf,  innehalb und ausserhalb der Einrichtung,  nimmt zunehmend  Schaden.

In dem anderen Pflegeheim   bietet die Heimleitung der  zu Unrecht gekündigten  ehemaligen Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz an, wobei alle Ansprüche, so als ob es eine Kündigung und ein Urteil nicht gegeben hat, angerechnet werden.

Der Irrtum  wird  gegenüber den Bewohnern, den Mitarbeitern und der Öffentlichkeit  richtig gestell, so dass der  Ruf der Beschuldigen wieder hergestellt  wird. Das Urteilt wird als nichtig erklärt und die Personalakte wird bereinigt.

Die betroffene Pflegekraft  erkennt das ehrliche Bemühen um Wiedergutmachung  und nimmt ihre Arbeit im Interesse der Bewohner, der Mitarbeiter und des Betreibers wieder auf.

Das  Geschehene Unrecht  und  die Verletzungen  konnten nicht ungeschehen gemacht werden, aber  die Redlichkeit im Umgang  mit den Irrungen  hat zu einer  günstigen Ausgangssituation  für ein  gesundes Vertrauensverhältnis und Rechtssicherheit für alle  Mitarbeiter geführt.

Die  redliche Heimleitung  und die  betroffene Mitarbeiterin  haben  den Konflikt  geheilt.

Ab sofort stehen  sämtliche Ressourcen  für die Aufgabenerfüllung,  im Interesse der Bewohner, der Mitarbeiter und des Betreibers,  zur Verfügung.

Unter den Mitarbeitern  wächst eine Atmosphäre  des Vertrauens  in einen  redlichen Umgang   mit Konflikten.

Der Ruf,  innehalb und ausserhalb der Einrichtung,  gewinnt an Ansehen.


Zur  Vermeidung von Missverständnissen  verweise ich darauf,  dass das von mir beschriebene  Mobbing  extremer ist. (sihe u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, Unglaubliches Unrecht und Perversion - Hexenverfolgung heute ?,  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

Mit nachfolgenden Gedanken  empfehle ich  einen Weg für  die Täter  in STAAT & KIRCHE, wie sie  mit ihrem Fehlverhalten  bzw. ihren  "dunklen Seitenglaubwürdig umgehen können.  Hierzu zitiere ich aus dem Beitrag „Bedford-Strohm würdigt Roman Herzog als ' Botschafter der Versöhnung'“ vom 24.01.2017 anlässlich des  Trauergottesdienstes für den verstorbenen Altbundespräsidenten Roman Herzog: (Bedford-Strohm ist der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern)

»"Er hat damit eine  Erinnerungskultur unterstrichen und gestärkt,  die Liebe zum eigenen Land  nicht mit  Selbstrechtfertigung  und  Verdrängen der  eigenen dunklen Seiten  verwechselt",  sagte der Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Vielmehr habe Herzog  echte Stärke eines Landes darin gesehen, " dass es  die dunklen Seiten  ehrlich  in den Blick nimmt  und  daraus für die Zukunft  lernt".«


Der gewählte  12. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier  der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sagte am 12.02.2017 nach seiner Wahl im Bundestag: (12.02.2017 „Rede von Dr. Frank-Walter Steinmeier“ als gewählter 12. Bundespräsident)

Wir brauchen den Mut,  zu sagen, was ist... – und was nicht ist!  Der Anspruch,  Fakt und  Lüge  zu unterscheiden, das Vertrauen in die eigene Urteilskraft –  sie sind das stolze  Privileg eines jeden Bürgers,  und sie sind  Voraussetzung von Demokratie.

Wir brauchen den Mut,  einander zuzuhören-;  die Bereitschaft, das eigene Interesse  nicht  absolut zu setzen;  das Ringen um Lösungen in einer Demokratie  nicht  als Schwäche zu empfinden;  die Realität  nicht  zu leugnen,  sondern sie verbessern zu wollen.


Ein  offener Umgang  mit nachfolgenden  Krankheiten“  in der Katholischen Kirche welche  Papst Franziskus  am 22.12.2014 benannt hat,  verbunden mit einer tatsächlichen Umkehr zu christlichem Verhalten,  ist erforderlich.

Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

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Mit nachfolgenden Worten von Jesus Christus  frage ich auch  das  Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg (BOM): (Joh. 18,23 "Das Verhör vor Hannas und die Verleumdung durch Petrus")

„Jesus entgegnete ihm:
Wenn es nicht recht war, was ich gesagt habe,  dann weise es nach;
wenn es aber recht war,  warum schlägst du mich ?

Kirche Mobbing
Kirche Mobbing, Bischof Nowak und Feige
Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

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bischof leo nowak
WORT <> TAT

Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
absurder Bischof !?

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Strafgesetzbuch (StGB)

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Hinsichtlich des Strafgesetzbuches „StGB“ beziehe ich mich nachfolgend auf die 33. Auflage 1999 des Verlages C.H.Beck in München mit der ISBN 3423050071 (dtv). Auch werde ich Ausführungen nur insoweit treffen, wie sie im Zusammenhang mit Mobbing von Bedeutung sind.

Aus der „Einführung“ dieses Buches ergibt sich der Sinn dieses Gesetzes (Seite XXXV): (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“)

 

„Ein neues Strafgesetzbuch schafft noch keine neue Strafrechtspflege, aber es gibt den Rahmen, innerhalb dessen die Justiz in den Grenzen des Rechtsstaats und der Menschenrechte und auf der Grundlage des Schuldprinzips und der sozialen Verantwortung für den Verurteilten Rechtsbewährung und Gesellschaftsschutz auf tatkräftige und humane Weise verwirklichen kann.“

Das Ziel des StGB gilt der Aufrechterhaltung des demokratischen Rechtsstaates entsprechend des Grundgesetzes (GG). Hierbei gilt das „Gesetzlichkeitsprinzip“ entsprechend dem GG „IX. Die Rechtsprechung“ Artikel 103 „Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung“ Abschnitt (2)

 

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Aus dem Gesetzlichkeitsprinzip folgt (Seite XVI der „Einführung“):

 

„Daraus folgt einmal, daß der Strafrichter nicht befugt ist, Lücken im Gesetz durch entsprechende Anwendung einer wenn auch nicht unmittelbar zutreffenden, so doch ähnlichen Strafvorschrift aus eigener Machtvollkommenheit zu schließen. Für das bürgerliche Recht ist als allgemeiner Grundsatz die berühmte Regel des Art. 1 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs anerkannt: 'Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.' Für das Strafrecht gilt dagegen gerade das Verbot des Gewohnheitsrechts und der Analogie, jedenfalls wenn daraus eine Verschärfung der sich aus dem Gesetzestext ergebenden Rechtslage zum Nachteil des Beschuldigten resultieren würde (...).“

Wie jedes andere Regelwerk unterliegt auch das Strafrecht einer Entwicklung: Hierzu sei von Seite XII der „Einführung“ zitiert:

 

„Das neue Strafrecht konnte seiner Zeit geschaffen und sowohl von der Praxis als auch von der Allgemeinheit ohne größere Verständnisschwierigkeiten aufgenommen werden, weil sich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität seit dem Beginn der Reformarbeiten im Jahre 1952 erheblich geändert haben. Ein großer Lern- und Umdenkungsprozeß hat stattgefunden und weit über die Fachwelt hinaus die Gemüter bewegt und verwandelt. Die Erkenntnis, daß das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung gewachsen, daß nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seiner Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht.“

In der „Einleitung“ zum StGB heißt es hierzu auf Seite XIII:

 

Die kriminalpolitische Grundkonzeption des deutschen Strafrechts besteht in der Verbindung des Schuldausgleichs mit dem Ziel der Einwirkung der Strafe auf die Persönlichkeit des Täters. Man nennt dies Einwirkung auf den Täter Spezialprävention.“ (§§ 46 und 46a)

„Keine ausdrückliche Erwähnung hat im Strafgesetzbuch die Generalprävention gefunden. Man versteht darunter im positiven Sinne die Rechtsbewährung durch Einwirkung der Strafe auf das Rechtsbewußtsein und die Rechtstreue der Allgemeinheit, im negativen Sinne die Abschreckung aller von der Versuchung, dem Beispiel des Täters zu folgen.

...

Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Rechtsbewährungs- und Abschreckungswirkung der gerechten, weil schuldangemessenen Strafe für die Generalprävention als ausreichend, aber auch als notwendig angesehen.“



Der Richter Dr. Wickler vom Thüringer Landesarbeitsgericht definiert Mobbing (siehe „Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?“) und benennt die Rechtsgrundlagen für die schutzwürdigen Interessen der Mobbing-Opfer. In seinem Urteil vom 15.02.2001 (5 Sa 102/2000) sagt er bezüglich der Pflicht des Staates:

 

Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muß die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Werteordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal setzen.

Die Belange der Opfer einer Straftat werden im „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986 (BGBl. I S. 2496) berücksichtigt und sind im StGB im dritten Abschnitt zweiter Teil „Strafbemessung“ §46 „Grundsätze der Strafbemessung“ manifestiert, wobei das Bemühen des Täters den Schaden wiedergutzumachen“ und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen“ (Seite XIV „Einführung“) zu berücksichtigen ist (§§ 46(2) und 46a):

 

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.“

Durch das unredliche Tun eines Täters kommt es zu Schäden für das Opfer - u.a. können dies Schäden an Gesundheit, Eigentum, Einkommen, Ansehen sowie an persönlicher, familiärer, beruflicher, gesellschaftlicher und geschäftlicher Entwicklung sein. Wird vom Opfer verlangt, für den durch den Täter entstandenen Schaden aufzukommen, so wird das Opfer mehrfach geschädigt:

zum einen wird ihm durch die Tat bzw. die Taten des Täters eine nichtgewollte Mehrbelastung mit Einschränkungen der Lebensqualität aufgenötigt,

und zum anderen würde dies zusätzlich den Verlust seines Rechts-Anspruches auf Unversehrtheit an Würde, Gesundheit und Eigentum ab der Rechtsverletzung des Täters bedeuten.

Es ergibt sich, dass die Schadensbehebung und gegebenenfalls eine Entschädigung der Opfer (siehe „Opferschutzgesetz“, „kriminalpolitische Grundkonzeption des deutschen Strafrechts (Spezialprävention, Generalprävention)“) durch den Täter nicht im Widerspruch zu dessen zweifelsfreien Anspruch auf Resozialisierung entsprechend der diesbezüglichen Regelwerke steht. Straftaten dürfen in keinem Fall nachteilsfrei bzw. sanktionsfrei für den Täter derart kalkulierbar sein, dass im Falle der Aufdeckung der Straftat der verursachte Schaden im Rahmen des Möglichen nicht wiedergutgemacht werden muss.




Nachfolgend einige Betrachtungen zur Bedeutung einer Rechtssituation für den Einzelfall, einer Personengruppe bzw. die Allgemeinheit, weil jeder Mensch einzigartig ist - nicht nur bezüglich seines Fingerabdruckes und seiner DNS. Jeder Mensch durchlebt sein nur ihm eigenes Leben mit einzigartigen Rahmenbedingungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erlebnissen und den sich ergebenden Erkenntnissen. Selbst wenn Millionen von Menschen wandern gehen, so erlebt jeder die Wanderung im Detail in der nur für ihn zutreffenden Weise.

Sogesehen ist auch jede Rechtssituation ein Einzelfall im Erleben des einzelnen Menschen. Wenn allerdings die Rechtssituation den Rechtsraum mehr als nur eines Menschen umfasst, so hat diese Rechtssituation eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung - und zwar zumindest für eine bestimmte Personengruppe. Wenn die Rechtssituation gar den Rechtsraum aller Menschen einer menschlichen Gemeinschaft umfasst, so mag sie im konkreten Fall für nur einen Menschen aktuell und konkret sein, sie besitzt dennoch allgemeine Bedeutung.

Ein Beispiel hierfür sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Die Geschwindigkeitbegrenzung mag konkret nur von einer Person überschritten worden sein, dennoch gelten diese Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer der jeweiligen menschlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt ihrer Gültigkeit. Eine Betrachtung und Behandlung der Geschwindigkeitsüberschreitung muss somit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gültigkeit erfolgen. Dies ergibt sich aus dem „Gleichbehandlungsgrundsatz“ entsprechend der Menschenrechten Artikel 7 „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ...“ und dem Grundgesetz (GG) der BRD Artikel 3 (1) „Gleichheit vor dem Gesetz“ „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“ und „Werte und Ethik“).

Somit ergibt sich:

Der konkrete Einzelfall einer Rechtssituation kann allgemeine Bedeutung und die diesbezügliche Rechtssprechung Allgemeingültigkeit besitzen.




Da Mobbing jeden Menschen betreffen kann, berührt es den Rechtsraum aller Menschen unserer menschlichen Gemeinschaft (siehe „Was ist Mobbing am Arbeitsplatz ?“, „Warum gibt es Mobbing-Täter ?“, „Gegenwehr der Mobbingopfer“, „Eskalation von Mobbing-Konflikten“).

Somit ergibt sich:

Mobbing besitzt allgemeine Bedeutung und somit die diesbezügliche Rechtssprechung Allgemeingültigkeit.

Das Strafgesetzbuch stellt neben anderen ein Regelwerk unserer Gesellschaft für eine bestimmte Rechtssituation - den Bereich des Strafrechtes - dar. Die Betrachtungen zur Bedeutung einer Rechtssituation für den Einzelfall, einer Personengruppe bzw. die Allgemeinheit trifft somit auch für das StGB zu.

Noch gibt es keine eigenständigen Paragraphen im StGB, welche Mobbing behandeln. Jedoch besteht Mobbing oft aus einer Reihe von Straftatbeständen (oft in Tateinheit bzw. Tatmehrheit), um das Ziel der unredlichen Ausgrenzung eines Mitmenschen zu bewirken, welche längst im StGB manifestiert sind. In diesem Zusammenhang seien z.B. nachfolgende Paragraphen des StGB angeführt:

1. Strafgesetzbuch (StGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998

(BGBl. I S. 3322)

BGBl. III/FNA 450-2 “

 

 

Allgemeiner Teil

 

 

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz

 

 

Erster Titel. Geltungsbereich

§1

Keine Strafe ohne Gesetz

§11

Personen- und Sachbegriffe

§12

Verbrechen und Vergehen

 

 

Zweiter Abschnitt. Die Tat

 

 

Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit

§15 usf.

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

 

 

Zweiter Titel. Versuch

§23

Strafbarkeit des Versuchs

 

 

Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme

§25

Täterschaft

§26

Anstiftung

§27

Beihilfe

 

 

Vierter Titel. Notwehr und Notstand

§32

Notwehr

 

 

Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat

 

 

Erster Titel. Strafen

 

 

Zweiter Titel. Strafbemessung

§46

Grundsätze der Strafzumessung

§46a

Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

 

 

Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§52

Tateinheit

§53

Tatmehrheit

 

 

Vierter Titel. Strafaussetzung und Bewehrung

 

 

Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

 

 

Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung

§62

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

 

Siebenter Titel. Verfall und Einziehung

 

 

Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

 

 

Fünfter Abschnitt. Verjährung

 

 

Besonderer Teil

 

 

Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

 

 

Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

 

 

Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische Staaten

 

 

Vierter Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

 

 

Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung

 

 

Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt

 

 

Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§123

Hausfriedensbruch

§129

Bildung krimineller Vereinigungen

§132

Amtsanmaßung

§132a

Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

§133

Verwahrungsbruch

§134

Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

§145d

Vortäuschen einer Straftat (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

 

 

Achter Abschnitt. Geld- und Wertzeichenfälschung

 

 

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§153

Falsche uneidliche Aussage (3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

§154

Meineid

§155

Eidesgleiche Bekräftigung

§156

Falsche Versicherung an Eides Statt

§158

Berichtigung einer falschen Angabe

§159

Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

§160

Verleitung zur Falschaussage

§163

Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

 

 

Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung

§164

Falsche Verdächtigung (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

 

 

Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

 

 

Zwölfter Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

 

 

Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§177

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§179

Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

§182

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

 

 

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung

§185

Beleidigung

§186

üble Nachrede

§187

Verleumdung

§193

Wahrnehmung berechtigter Interessen

 

 

Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- Geheimbereiches

§200

Bekanntgabe der Verurteilung

§202

Verletzung des Briefgeheimnisses

§202a

Ausspähen von Daten

§203

Verletzung von Privatgeheimnissen

§204

Verwertung fremder Geheimnisse

 

 

Sechzehnter Abschnitt. Straftaten gegen das Leben

§221

Aussetzung

§221

Fahrlässige Tötung

 

 

Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§223

Körperverletzung

 

 

Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§239

Freiheitsberaubung

§240

Nötigung (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

Nötigung, STGB § 240, Kirche Mobbing

§241

Bedrohung

 

 

Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung

 

 

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung

§253

Erpressung

Erpressung, STGB § 253, Kirche Mobbing

 

 

Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei

§257

Begünstigung

§258

Strafvereitelung

§259

Hehlerei

§260

Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

§260a

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§261

Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

 

 

Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue

§263

Betrug (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

§263a

Computerbetrug

§264

Subventionsbetrug

§265b

Kreditbetrug

§266

Untreue

 

 

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung

§267

Urkundenfälschung

§269

Fälschung beweiserheblicher Daten

§271

Mittlere Falschbeurkundung

§277

Fälschung von Gesundheitszeugnissen

§279

Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

 

 

Vierundzwanzigster Abschnitt. Insolvenzstraftaten

 

 

Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz

§291

Wucher

 

 

Sechsundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen den Wettbewerb

§299

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

 

 

Siebenundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung

§303

Sachbeschädigung

§303a

DatenVeränderung

 

 

Achtundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten

 

 

Neunundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt

 

 

Dreißigster Abschnitt. Straftaten im Amt

§331

Vorteilsnahme

§332

Bestechlichkeit

§333

Vorteilsgewährung

§334

Bestechung

§336

Unterlassen der Diensthandlung

§339

Rechtsbeugung

§344

Verfolgung Unschuldiger

§357

Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat



geplant sind desweiteren Ausführungen zu:

-

Versuch der Rechtsbeugung,

 

-

bedingter Vorsatz bei Rechtsanwälten,

 

-

Unterschriftenmißbrauch,

 

-

unrechtmäßige Manipulation von Schreiben/Veröffentlichungen,

 

-

unrechtmäßige Manipulation von Beschlüssen,

 

-

Hochstapelei,

 

-

Verstoß gegen Berufsstand (z.B. bei Anwälten) ,

 

-

Veruntreuung von Geldern (Mißbrauch von zweckgebundenen Geldern),

 

-

Betrachtungen zu „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“,

 

-

vorsätzliche Datenschutzverletzung,

 

-

Wann greift der Staatsanwalt ein?



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