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Überblick zu „konkreter Konflikt“

leer, Kirche, Mobbing

Subsidiaritätsprinzip

Verhalten heutiger Nachfolger Christi?, Kirche, Mobbing

Bischof & Verantwortung,
Glaubwürdigkeit

Hexen-
verfolgung

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Sinn der Verantwortung

Wortbedeutung:
Ganove, Betrug,
Anarchie, Heuchelei,
Verrat, Mafia, Staatsfeind

moderne Götzen, Kirche, Mobbing

Falsche
Rechtssicherheit

Kirche, Mobbing

Hierarchie  und  Loyalität    <>    Untertan- und/oder  Täter-Verhalten.

Inhalt:

Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht

Urteil in 2. Instanz vor dem Arbeitsgericht

Wie kam es zu den Urteilen ?

... 1. Instanz beim Arbeitsgericht

... 2. Instanz beim Arbeitsgericht



Urteil in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht

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bischof leo nowak
WORT <> TAT

Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
absurder Bischof !?

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Erneut verweise ich darauf:   Für die Gültigkteit meines Dienstvertrages war nach geltendem Recht eine „kichenaufsichtliche Genehmigungen“  nicht erforderlich.

Allen beteiligten Personen und Gremien  (einschließlich dem Gericht)  war dies bekannt. (siehe „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen, Hochstapelei - Ja oder Nein“)


Zunächst möchte ich einige Ausführungen zum ergangenen Urteil (Geschäfts-Nr.: 6 CA 117/98) darlegen. Wahr ist, daß ich mein Kündigungsschutzverfahren in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in Dessau (BRD, Land Sachsen/Anhalt) verlor, weil der zuständige Richter zu der Auffassung kam, daß mein Dienstvertrag wegen einer fehlendenkirchenaufsichtlichen Genehmigungnicht rechtskräftig geworden sei (siehe u.a. „26.11.1998 - Fehlerhafte ´Kirchenaufsichtliche Genehmigung´“ und „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen).

Dabei spielte es für ihn keine Rolle:

-

ob ich als Bewerber und dann Arbeitnehmer von diesem Erfordernis gewußt haben konnte oder nicht.

-

daß kein entsprechender Vermerk auf meinem Dienstvertrag enthalten ist.

-

daß ich den Arbeitgeber schriftlich mit meiner Bewerbung um Berücksichtigung der geltenden Rechtslage bat, und daß diese Bitte dann sogar schriftlich festgehalten zum Inhalt meines Dienstvertrages wurde.

-

daß selbst der damalige Heimleiter sowie der Vorsitzende des Kirchenvorstandes nicht von diesem Erfordernis gewußt hatten.

-

daß dies bei allen über 70 Dienstverträgen des Pflegeheimes zutrifft, welche somit entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls ungültig sind.

-

daß ein von den zuständigen Aufsichtsgremien zentral vorgegebenes Dienstvertragsformular verwendet wurde. Dieses Formular wurde vom „Deutschen Caritasverband Freiburg e.V.“ als Dachverband aller Diözesan-Caritasverbände Deutschlands vorgegeben (trifft für tausende Mitarbeiter zu). Dieser erarbeitet in Abstimmung mit Arbeitskreisen unter Beteiligung aller Diözesen die Aktualisierungen der AVR („Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“) aus, welche Bestandteil auch meines Dienstvertrages sind. Somit muß infolge der vorliegenden Sachkompetenz des Dachverbandes von einem bewussten Unterlassen der Notwendigkeit einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ ausgegangen werden - weil offensichtlich das diese Notwendigkeit enthaltene „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg“ nicht für die Einrichtungen mit der Gültigkeit der AVR zutrifft. In der AVR selbst wird nicht auf ein derartiges Erfordernis hingewiesen.

-

daß in einem gleichartigen Pflegeheim diese kirchenaufsichtliche Genehmigung zunächst ebenfalls bei allen Mitarbeitern fehlte, welche später pauschal für alle nachgeholt wurde.

Die dortige Heimleiterin wurde in dieser Zeit zu Unrecht fristlos gekündigt, gegen sie fanden Unterschriftensammlungen und Verleumdungen statt, die dortigen Mitarbeiter wurden laut ihren Aussagen massiv unter Druck gesetzt und ihnen jeglicher Kontakt mit der betroffenen Heimleiterin untersagt. Nach ca. 8 schweren Monaten wurde sie wieder als Heimleiterin eingesetzt. Der katholische Pfarrer hatte die Courage, das ihr gegenüber verübte Unrecht vor allen Mitarbeitern einzugestehen. Allerdings hatte während dieser 8 Monate ein Pfarrerwechsel in der Gemeinde stattgefunden. Als Heimleiterin war sie leitende Angestellte, während ich laut den Richtlinien des Kündigungsschutzes zum Zeitpunkt der Kündigung kein leitender Angestellter war.

-

Muß ich als Bewerber mehr über die innerbetrieblichen Regelungen des künftigen Betriebes wissen als der Arbeitgeber und dessen Aufsichtsgremien?

-

Bin ich dann auch noch für die ordnungsgemäße Umsetzung eventueller Regularien, welche der Arbeitgeber und dessen Aufsichtsgremien zu berücksichtigen haben, zuständig und verantwortlich?

-

Wie soll dies ein Bewerber praktisch bewerkstelligen können?

-

Aus welchem Grunde sollte ein Bewerber ein derartiges Mißtrauen gegenüber dem verantwortungsvollen Umgang mit der Fürsorgepflicht des künftigen Arbeitgebers aufbringen, so daß er sich zu einem „Rechtsstudium“ von Gesetzen veranlaßt sieht, die noch nicht einmal dem Heimleiter bekannt und zugänglich sind (warum sonst wußte dieser nicht darum)?

-

War ich als Arbeitnehmer ordnungsgemäß versichert, da ich ohne mein Wissen ohne gültigen Arbeitsvertrag gearbeitet habe?

-

Hatte ich als Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt Anspruch auf die im ungültigen Vertrag gebundenen Leistungen (Lohn, Urlaub usw.)?

Auf den ersten Blick wird die eigentliche Bedeutung dieses Richterspruches nur schwer umfassend deutlich, da es sich zunächst schließlich nur um ein einzelnes Arbeitnehmerschicksal handelt. Aber bei gründlichem Nachdenken und unter Berücksichtigung des Grundgesetzes (Zitat Artikel 3 (1): „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) hat dieser Richterspruch

Konsequenzen für

alle vielen Millionen Arbeitnehmer

in der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses Urteil kann bei allen künftigen Kündigungsschutzverfahren als Grundsatzurteil herangezogen werden. Hinzukommt, daß sich die kirchlichen Arbeitgeber hohen moralischen Werten verpflichtet fühlen, welche in dieser Form bei nichtchristlich geprägten Arbeitgebern nicht bestehen. Seit diesem Urteil ist jeder Arbeitsvertrag gefährdet, da der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob es innerbetriebliche Regelungen gibt, welche er nicht kennt und nach denen sein bestehender Arbeitsvertrag keine Gültigkeit hat. Somit kann der Arbeitgeber zum beliebigen Zeitpunkt diese dem Arbeitnehmer nicht bekannte Regelung hervorholen, um die Ungültigkeit des Arbeitsvertrages zu begründen. Der Arbeitnehmer ist erpreßbar.

Nach meinem Rechtsempfinden hat dies nichts mit „Recht“ in einem Rechtsstaat zu tun. Hier wird die Möglichkeit der Willkür vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer legitimiert. Gewerkschaften, Kündigungsschutzbestimmungen, Betriebsverfassungsgesetz usw. sind mit diesem Urteil umgangen und ausgehebelt.

Dies führt zu einer skandalösen Verunsicherung aller Arbeitnehmer.

Laut der Zeitung „Trierischer Volksfreund“ (Nr. 199, Samstag/Sonntag, 28./29. August 1999, Seite 55) gab es 1998 von den 39,71 Millionen Erwerbspersonen in Deutschland

32 Millionen Arbeitnehmer.



Dies würde den Sinn von bestehenden Regelwerken in Frage stellen. Das „Recht“ wäre faktisch auf den Kopf gestellt. (siehe Wie kam es zu den Urteilen?“)



 

Für den interessierten Leser wird das Urteil, welches bereits in „Die Mitarbeitervertretung“ 2/99 März/April (Kettelerverlag) veröffentlicht wurde, demnächst hier lesbar sein.

 



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2. Instanz vor dem Arbeitsgericht

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Bischof Gerhard Feige
Bischof von „Absurdistan oder
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Erneut verweise ich darauf:   Für die Gültigkteit meines Dienstvertrages war nach geltendem Recht eine „kichenaufsichtliche Genehmigungen“  nicht erforderlich.

Allen beteiligten Personen und Gremien  (einschließlich dem Gericht)  war dies bekannt. (siehe „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen, Hochstapelei - Ja oder Nein“)


Die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in 2. Instanz:

 

In dem Rechtsstreit:

Dietmar Deibele / Katholische Kirchengemeinde St. Maria

 

Dienstag, den 09.11.1999 1045 Uhr,

Saal 4.025 (4. Etage)

Geschäftszeichen: 11 (10a) Sa 100/99

 

06 112 Halle, Thüringer Straße 16

Auf Antrag der Gegenseite wurde die Verhandlung verschoben auf:

 

In dem Rechtsstreit:

Dietmar Deibele / Katholische Kirchengemeinde St. Maria

 

Dienstag, den 18.01.2000 1045 Uhr,

Saal 4.025 (4. Etage)

Geschäftszeichen: 11 (10a) Sa 100/99

 

06 112 Halle, Thüringer Straße 16

 

 

Urteil des Arbeitsgerichtes vom 18.01.2000 in 2. Instanz:

 

Die eingelegte Berufung wird abgewiesen. (siehe u.a. „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt entscheidend 2. Instanz, „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen“, Hochstapelei - Ja oder Nein“ und Wie kam es zu den Urteilen?“)

Nachfolgender Zyklus „Willkür im Rechtsstaat !?“ verdeutlicht etwas das Ausmaß des Urteiles in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle.




Diese dargestellte Situation ist infolge der Rechtspraxis der Katholischen Kirche im Bischöflichen Ordinariat im Bistum Magdeburg zur Verhandlung und Entscheidung gekommen (Deutschland). Da weltliche Richter so entschieden haben, sieht das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Magdeburg keinen Handlungsbedarf zur Übernahme der eigenen Verantwortung!? (wie im finsteren Mittelalter zur Zeit der Hexenverfolgung) Letzteres sagte mir gegenüber der Jurist Herr Rink als Beauftragter des Bischofs Leo Nowak am 21.03.2000 während eines offiziellen Gespräches im Roncalli-Haus in Magdeburg. (siehe 21.03.2000 Aktennotiz zur  Verantwortungsverweigerung des Bistums)

Wie kann ich diese Haltung mit christlichen Werten in Übereinstimmungbringen!?

Kirche Mobbing, Hexenjagd, Hexenverfolgung

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Wie kam es zu den Urteilen?

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Bischof Gerhard Feige
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Erneut verweise ich darauf:   Für die Gültigkteit meines Dienstvertrages war nach geltendem Recht eine „kichenaufsichtliche Genehmigungen“  nicht erforderlich.

Allen beteiligten Personen und Gremien  (einschließlich dem Gericht)  war dies bekannt. (siehe „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen, Hochstapelei - Ja oder Nein“)


Kirche Mobbing Kirche Mobbing Kirche Mobbing kirche mobbing kirche mobbing kirche mobbing Kirche Mobbing Kirche, Mobbing Kirche, Mobbing

Siehe hierzu auch:

Zwischen den Fronten

Hochstapelei - Ja oder Nein“
„04.04.2000 Dialog-Verweigerung des Bischofs Leo Nowak“
„26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen

Grafik Nichts hören - Nichts sehen - Nichts sagen“

Grafik Verhalten der Aufsichtsgremien“





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Ich wurde dreimal gekündigt - offensichtlich, weil der Arbeitgeber selbst von der Unhaltbarkeit der ausgeprochenen Kündigungen ausging, nach dem Motto „sicher ist sicher“ oder nach dem Motto „Viel hilft viel“.

1.

fristlose Kündigung vom 27.02.1998 (erhalten am 02.03.1998)

unterschrieben von: Pfarrer Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Riemen und Northoff

2.

ordentliche Kündigung vom 22.04.1998

unterschrieben von: Rechtsanwalt Northoff

3.

ordentliche Kündigung vom 30.09.1998

unterschrieben von: Pfarrer Paul und den Kirchenvorstandsmitgliedern Riemen und Northoff

Am gleichen Tag der 3. Kündigung (30.09.1998 ca. 1500 Uhr) informierte ich den Juristen Herrn Rink (zuständiger Personalreferent für das Senioren-Pflegeheim in Köthen) über die nunmehr dritte Kündigung. Laut seiner Meinung sei auch diese 3. Kündigung  erneut ungültig.   Er wolle den Generalvikar informieren und wünschte mir Kraft zum Durchhalten.

Bezüglich der dritten Kündigung bat das Arbeitsgericht Dessau mit Schreiben vom 08.10.1998 um eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung bezüglich der 1. und 2. Kündigungen. Mein Anwalt stimmte dem zu.

Die Richter in 1. Instanz (Herr Schiller) und in 2. Instanz (Herr Hesse) erklärten während der Gerichtsverhandlungen beide übereinstimmend,  daß die beiden anstehenden Kündigungen nicht haltbar seien.

Hingegen, so ebenfalls beide, sei es von Bedeutung, ob für die Gültigkeit des abgeschlossenen Dienstvertrages eine  „kirchenaufsichtliche Genehmigung“  erforderlich sei  oder nicht und ob diese  erteilt wurde  oder nicht.

U.a. unter „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen und „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz  weise ich nach,

●  dass für die Gültigkeit meines Dienstvertrages nach bestehendem Recht eine  „kirchenaufsichtliche Genehmigung“  nicht erforderlich  ist. („26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen mit Nachweis der Gülgigkeit der AVR für meinen Dienstvertrag)

●  dass  keine gültige  „kirchenaufsichtliche Genehmigung“  erteilt wurde. (12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht bei Kirchenaufsichtsbehörde eingereicht)

●  dass dem Gericht, selbst nach erfolgter Aufforderung durch das Gericht,  kein  gültiger Antrag auf Erteilung einer  „kirchenaufsichtliche Genehmigung“  vorgelegt wurde. („13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz)

●  dass dem Gericht  noch nicht einmal  ein Kündigung von dazu befugten Personen bzw. Gremien vorgelegt wurde. (Unglaubliches Unrecht)

●  dass die mich kündigenden Personen und die Aufsichtspersonen  mehrfach gegen  geltendes Recht  verstoßen haben. (u.a. „22.04.1998 - Beleidigung und Verleumdung vor Gericht durch Rechtsanwalt Northoff, Perversion - Hexenverfolgung heute ?, 29.10.2002 An den Papst: Bischofs-Lüge hat sich gejährt - von Dietmar Deibele, ... 01.10.2008 „Amtsblatt für das Bistum Magdeburg mit Abschnitt“ Nr. 133 - „Hinweis zu Flugblättern bei der Bistumswallfahrt“ mit Verleumdung, Falschaussagen und Strafandrohung durch das BOM)

Das Gericht macht  ungeprüft  die bloße Absichtserklärung   des Bischöflichen Ordinariates,  welche  lediglich die Voraussetzung  für ein Gerichtsverfahren ist,  zur Urteilsgrundlage. (siehe u.a. Wenn Unrecht zu Recht wird, nur ..., Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn ... mit Bedeutung der Befugnis, 21.03.2000 Aktennotiz zur Verantwortungsverweigerung des Bistums Urteile sind nichtig, wenn ...)

 Dies ist  absurd

(siehe u.a. Hochstapelei - Ja oder Nein“, „Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“, Strategie der bewussten demagogischen Konfliktausweitung, Strategie der bewussten Verunsicherung bzw. Verfälschung, „Absurd !“)

Mit Schreiben vom 25.06.1998 bat ich den  Generalvikar Stolpe  vom Bischöflichen Ordinariat Magdeburg (Stellvertreter des Bischofs) um ein Personalgespräch. Er antwortete mir darauf mit Schreiben vom 02.07.1998 wie folgt: („02.07.1998 - Antwort des GV auf Anfrage  von Dietmar Deibele“)


Welchen Grund sollte ich als Arbeitnehmer haben, der nunmehr  schriftlichen Aussage des Generalvikars  nicht vertrauen zu dürfen?


25.06.1998
D. Deibele

Zitat:


02.07.1998
GV Stolpe

Zitat:



Bistum Magdeburg Magdeburg, 02.07.1998
Bischöfliches Ordinariat
- Generalvikar -
. . .

Sehr geehrter Herr Deibele!


Ihr Brief vom 25.06.1998 ist gestern bei mir angekommen.

Sie bitten darin um einen Gesprächstermin wegen Ihrer evtl. Heimleitertätigkeit im Altenpflegeheim St. Elisabeth in Köthen.

Dazu muß ich  eindeutig  sagen, daß das Bistum  nicht  Träger des Senioren-Pflegeheimes ist und von daher auch   keine  Einstellungen u.a. Personalentscheidungen in Bezug auf das Senioren-Pflegeheim trifft.

Dafür  ist allein  der Kirchenvorstand der Pfarrei zuständig. Gespräche und Verhandlungen über Anstellungsverhältnisse müssen Sie mit dem Kirchenvorstand von St. Marien, Köthen, führen.

Das Bistum  hat die Oberaufsicht  und kann nur  bei Unregelmäßigkeiten o.a.  eingreifen!

Da das Senioren-Pflegeheim dem Arbeitsrecht nach zur AVR gehört, habe ich den Akt an Herrn Rink von DiCV weitergeleitet.


Freundliche Grüße
Ihr Generalvikar



Ich verweise darauf, daß der Generalvikar zur Klarstellung der Rechtssituation aus seiner Sicht als zuständiger Vertreter der Oberaufsicht im Bischöflichen Ordinariat Magdeburg bewußt die Worteeindeutig“, „nicht“, „keine“,allein“ und „nur“ in geballter Form verwendete. Im weiteren bringt er zum Ausdruck, daß  als zuständiger Personalreferent  Herr Rink vom Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. anzusehen ist und  die AVR als Regelwerk für das Arbeitsrecht, somit auch für meinen Dienstvertrag, gilt.


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Zur entscheidenden Verhandlung am 01.12.1998 mit dem Urteil im Namen des Volkes legte der  Rechtsanwalt Northoff  eine unglaublich fehlerhafte angebliche  „kirchenaufsichtliche Genehmigung“ mit Schreiben vom 26.11.1998 vom  Diakon Eckart  (Personalreferent des Bischöflichen Ordinariates Magdeburg) vor.

<Zitat:> Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Kirchengemeinde St. Maria gegenüber Herrn Dietmar Deibele vom 29.02.1998 und 23.04.1998 werden genehmigt.

Mit freundlichem Gruß

Diakon W. Eckart
Personalreferent <Zitatende>

Beide Kündigungen hat es mit den aufgeführten Daten   nicht gegeben;  das Datum „29.02.1998“ stellt sogar für das Jahr 1998 eine Erfindung dar - dies läßt einzig den Schluß einer unterlassenen verantwortungsvollen Situationsprüfung zu.

Daraus folgt für ein  seriöses Gericht in einem Rechtsstaat  zwingend:
          Diese „kirchenaufsichtliche Genehmigung“  ist ungültig.

Hinzu kommt, daß der Diakon Eckart nicht der zuständige Personalreferent für das Pflegeheim in Köthen war (siehe Schreiben des Generalvikars vom 02.07.1998 „02.07.1998 - Antwort des GV auf Anfrage  von Dietmar Deibele“).

Auch die geäußerte Nicht-Zuständigkeit bezüglich Personalangelegenheiten im Pflegeheim Köthen im Schreiben des Generalvikars vom 02.07.1998 bleibt unberücksichtigt. Hat der Diakon evtl. gar seine Kompetenzen überschritten? Warum wußte er nicht von der Rechtsauffassung seines vorgesetzten Generalvikars?

Siehe hierzu u.a. Fehlerhafte ´Kirchenaufsichtliche Genehmigung´ - 26.11.1998“.

Dessen unberücksichtigt erging das Urteil: „Die Klage wird abgewiesen“. Die einzige Begründung war dabei das Erfordernis einer „kirchenaufsichtlichen Genehmigung“ für das Erlangen einer Rechtsgültigkeit des Dienstvertrages, welche mit dem fragwürdigen Schreiben vom 26.11.1998 des Diakon Eckart als nicht erteilt angesehen wurde. Eine Prüfung des fraglichen entscheidenden Schreibens hat es nicht gegeben.

Zum Schreiben des Generalvikars vom 02.07.1998 (siehe oben) heißt es  wider aller Logik  und  ohne nachvollziehbarem Rechtsbezug  in der Urteilsbegründung: „Dem Schreiben vom 02.07.1998 läßt sich des weiteren nicht entnehmen, dass das bischöfliche Ordinariat auf eine Genehmigung von Arbeitsverträgen in der Vergangenheit verzichtet habe oder generell hierauf verzichten wolle.“  Warum hat das Gericht nicht nachgefragt,  wenn ihm dies bedeutsam erscheint,  so dass der  Eindruck von Willkür  vermieden wird !?  Das  Urteil erfolgte auf Grundlage von Vermutungen durch das Gericht  entsprechend  der lediglich erkennbaren Absicht der Vertreter der Katholischen Kirche.  Eine Prüfung der tatsächlichen Rechtslage hat es durch das Gericht  nicht gegeben.

Ich habe das  Verhalten der Bistumsleitung und der Justiz  wie folgt als  Mobbing  erlebt:
(siehe  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

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2. Instanz in Dessau


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Mit nachfolgendem Schreiben vom 12.01.2000 verweist das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt auf den Umstand, daß für den zur Entscheidung anstehenden Dienstvertrag durch die Gemeinde der Antrag zur Genehmigung bei der Kirchenaufsicht nicht eingereicht wurde: (siehe 12.01.2000 Dienstvertrag noch nicht  bei Kirchenaufsichtsbehörde  eingereicht)

Der Vertrag ist offenbar bis dato  nicht zur Genehmigung vorgelegt worden.

und

Allein die  fehlende,  noch  nicht beantragte Genehmigung des Vertrages   dürfte wohl  nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit  des Vertrages führen.

Dieses Schreiben wurde per Post verschickt, so daß es frühestens am 13.01.2000 beim Empfänger ankommen konnte.

Zur entscheidenden Verhandlung am 18.01.2000 legte der Rechtsanwalt Herr Northoff erneut eine angebliche „kirchenaufsichtliche Genehmigung“ der beabsichtigten Kündigung gegen mich mit Schreiben vom 13.01.1999 (bzw. 2000 !?) vom Genralvikar Herrn Stolpe vor. Der Generalvikar hatte bei dieser schnellen Reaktion wohl kaum die Möglichkeit, eine der Situation angemessene Prüfung vorzunehmen (dies spiegelt sich u.a. im Datumsfehler wieder).

<Zitat:>Beglaubigung zum Auszug aus dem Protokollbuch des Kirchenvorstandes vom 23.09.98

Zum Auszug aus dem Protokollbuch des Kirchenvorstandes vom 23.09.1998 erteilen wir hiermit rückwirkend die kirchenaufsichtliche Gnehmigung.

Magdeburg, 13.Januar 1999

Theodor Stolpe
Generalvikar <Zitatende>

Auf sofortige Nachfrage des Richters zur Richtigkeit des Datums erklärte Herr Northoff: Hierbei handele es sich um einen Schreibfehler, es müsse statt „1999“ das Jahr „2000“ stehen, was sich aus dem dazugehörigen Begleitschreiben ergebe.

Es wird lediglich ein Auszug aus einem Protokollbuch beglaubigt und rückwirkend dem „... Auszug aus dem Protokollbuch ...“ die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Im betreffenden Protokoll werden lediglich, wie für ein Protokoll üblich, Absichtserklärungen des Gremiums Kirchenvorstand dargelegt - eine Umsetzung dieser Absichten hat es offensichtlich nicht gegeben, da kein Antrag zur Genehmigung des Dienstvertrages dem Gericht vorgelegt wurde. Dies war und ist somit immer noch nicht erfolgt. Der Auflage des Gerichtes wurde somit nicht entsprochen.

Mein Anwalt verwies sofort auf die zuvor genannten Umstände und beantragte eine Vertagung der Verhandlung zwecks Prüfung der sich  in der Verhandlung neu ergebenden Beweissituation.  Der leitende Richter lehnte diesen Antrag ab.

Anstatt dieses  offensichtliche fehlerhafte Schreiben des Generalvikars Stolpe  vom 13.01.1999 bzw. 2000 abzuweisen oder zumindest jetzt zu den einzelnen Kündigungsgründen entsprechend des geltenden Arbeitsrechtes der AVR überzugehen, wird unser  rechtliches Gehör  (lt. GG „Artikel 103 [Rechtliches Gehör, ... (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“) hinsichtlich der Prüfungsabsicht des Schreibens  verweigert  (somit eine Prüfung dieses Schreibens verhindert)  und die Verhandlung vom Richter als beendet erklärt . Obwohl dieses Gericht kurz zuvor mit Schreiben vom 12.01.2000 ausdrücklich feststellte:Allein die fehlende, noch nicht beantragte Genehmigung des Vertrages dürfte wohl nicht zur (unheilbaren) Nichtigkeit des Vertrages führen.

Nach meiner Auffassung entsprach dieses Gerichtsverfahren nicht dem Grundgesetz (siehe „Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“) und der „Menschenrechte“).

Dessen unberücksichtigt erging das Urteil: „Die Klage wird abgewiesen“. (siehe u.a. „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt entscheidend 2. Instanz“)

Während der Verhandlung verwies der Richter auf die Möglichkeit der „Klage auf Schadensersatz“ durch den Arbeitnehmer.

Als Schlußfolgerung ergibt sich, daß bei beiden entscheidenden Gerichtsverhandlungen durch Herrn Northoff plötzlich jeweils  fehlerhafte Schreiben  vom Bischöflichen Ordinariat vorgelegt wurden, welche für die Urteilsfindung maßgebend waren. Diese Schreiben  widersprechen  der zuvor praktizierten und mündlich sowie schriftlich geäußerten Rechtsauffassung des Bischöflichen Ordinariates ohne erkennbaren Grund.

Das Grundgesetz besagt in Artikel 20 „Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht“ in „(3)  Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung  sind an Gesetze und Recht gebunden.“

Siehe hierzu die beiden angeblichen „Kirchenaufsichtliche Genehmigung“ der Bistumsleitung „26.11.1998 - FehlerhafteKirchenaufsichtliche Genehmigung und „13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe  beeinflußt  2.Instanz, welche für die Gerichtsverfahen in 1. und 2. Instanz vor den Arbeitsgerichten entscheidend warden.

Es fehlt in beiden angeblichen „kichenaufsichtlichen Genehmigungen“  jegliche Begründung der Entscheidungen und jeglicher Bezug zu „... Gesetz und Recht ...“ .  Dies führt in einem tatsächlichem Rechtsstaat  automatisch  zur Nichtigkeit der Entscheidungen.   Ist Deutschland ein Rechtsstaat !?

Erneut verweise ich darauf:   Für die Gültigkteit meines Dienstvertrages war nach geltendem Recht eine „kichenaufsichtliche Genehmigungen“  nicht erforderlich.

Allen beteiligten Personen und Gremien  (einschließlich dem Gericht)  war dies bekannt. (siehe „26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen, Hochstapelei - Ja oder Nein“)


Es wird in  keinem Schreiben  der zuständigen Aufsichtsbehörden auf nachvollziehbare  glaubhafte Versagensgründe  der Gültigkeit meines Dienstvertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch nicht danach verwiesen.

Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse wurde in meinem Dienstvertrag ausdrücklich nachfolgenden Satz aufgenommen:

Diese Vereinbarungen werden  mit Wissen des Arbeitgebers  über die  gültige Rechtslage  getroffen.(siehe „Dienstvertrag von Dietmar Deibele“)

Warum hat das Gericht  die tatsächlichen Rechtslage  nicht geprüft,  so dass der  Eindruck von Willkür  vermieden wird !?  Auch dieses  Urteil erfolgte auf Grundlage von Vermutungen durch das Gericht  entsprechend  der lediglich erkennbaren Absicht der Vertreter der Katholischen Kirche.

Ich habe das  Verhalten der Bistumsleitung und der Justiz  wie folgt als  Mobbing  erlebt:
(siehe  Was ist  Mobbing  am Arbeitsplatz ?)

zwischen den Fronten, Kirche, Mobbing

Sollen diese Gerichtsverfahren wirklich typisch für das Suchen nach Recht entsprechend der vorhandenen Regelwerke und dem verfassungsmäßigen Grundsatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ (GG Artikel 3 (1)) an unseren Gerichten sein?

Nach meiner Auffassung verstoßen beide Urteile gegen das Grundgesetz, gegen grundlegendes Vertragsrecht in Deutschland und gegen „Leistung nach Treu und Glauben“ laut BGB §242 (zweites Buch: „Recht der Schuldverhältnisse“).

Für mich als Christ kommt hinzu, daß die Glaubwürdigkeit des Bischöflichen Ordinariates durch das Schreiben des Diakon Eckart vom 26.11.1998 und das Schreiben des Generalvikars Herrn Stolpe vom 13.01.1999 (bzw. 2000 !?) Schaden genommen hat. Statt die Verantwortung für die durch die Katholische Institution selbst geschaffene Rechtssituation zu übernehmen, fällt sie mir in entscheidender Situation zum 2. Mal vor Gericht in den Rücken. Als Christ hatte ich wahrhaftige Hilfe erwartet.

Ich bitte die Leser zu bedenken: Wo Menschen arbeiten, gibt es auch Irrungen. Die Menschen in den Institutionen der Katholischen Kirche sind hiervon nicht ausgenommen - allerdings erwarte ich beim Umgang mit diesen Irrungen die Berücksichtigung christlicher Wertvorstellungen.

Für mich persönlich bleibt der katholische Glaube von diesen Irrungen unberührt. Ich hoffe sehr, daß sich die Verantwortlichen im Bischöflichen Ordinariat Magdeburg christlichen Werten verpflichtet fühlen und sich ihrer Verantwortung glaubhaft stellen.

Siehe hierzu auch:

„Bloßstellung“

„Verträge“
„Arbeitsrecht in Verbindung mit dem Grundgesetz (GG)“
„Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)“
Zwischen den Fronten
Hochstapelei - Ja oder Nein“
„04.04.2000 Dialog-Verweigerung des Bischofs Leo Nowak“
„26.07.2000 - Notiz zu Gültigkeit von Dienstverträgen

Grafik Nichts hören - Nichts sehen - Nichts sagen“

Grafik Verhalten der Aufsichtsgremien“

„Sinn von Regelwerken“
„Die Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen“
„Katholische Kirche läßt sich vorführen
Fehlerhafte ´Kirchenaufsichtliche Genehmigung´ - 26.11.1998“
„13.01.1999 oder 2000 !? - Generalvikar Stolpe beeinflußt entscheidend 2. Instanz“
„Werte und Ethik“

Der nachfolgende Zyklus vom „unbescholtenem Bürger“ stellt offensichtlich Unrecht dar (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“).




Der nachfolgende Zyklus vom „unbescholtenem Arbeitgeber (AG)“ stellt genauso ein Unrecht dar, dennoch wurde so in zwei Instanzen geurteilt - somit stellt es derzeit geltendes Recht in der BRD dar (siehe u.a. „Sinn von Regelwerken“).




Wie wird es weitergehen?





Siehe hierzu auch:

Pastorales ZukunftsGespräch (PZG) im Bistum Magdeburg“

Bundesland Sachsen-Anhalt (BSA)“

Vatican“

Ehrenamt im Kirchenvorstand“

Lösung: Fabel „Warum der Bär vom Sockel stieg?“


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Mobbing durch den Bischof von Magdeburg - Kirche, Mobbing

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